31.08.2016 Drucksache 6/2612Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. September 2016 Tötung von Ferkeln und tierschutzrechtliche Vorgaben in Thüringen - Teil II Die Kleine Anfrage 1234 vom 7. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach einer Pressemitteilung des Thüringer Landesamts für Statistik ist der Schweinebestand weiter rückläufig . Zum 3. Mai 2016 wurden nach dem vorläufigen Ergebnis der Bestandserhebung in den landwirtschaftlichen Betrieben Thüringens, die über einen Bestand von mindestens 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen verfügen, insgesamt 751.400 Schweine gehalten. Der Bestandsabbau war vorwiegend bei den Ferkeln und den Mastschweinen festzustellen. Mit 346.800 Ferkeln wurden nach Mitteilung des Thüringer Landesamts für Statistik 30.200 Tiere weniger gehalten als zum 3. November 2015. Im Jahr 2013 wurden schlechte Haltungsbedingungen und Verstöße gegen das Tierschutzgesetz in einem sehr großen Zuchtbetrieb in Thüringen festgestellt und dokumentiert. Die darauf folgenden Razzien sowie die Tötung von leidenden Tieren und weiterer Anzeigen gegen den Betrieb geben Anlass, sich intensiver mit den Tötungsmethoden von Ferkeln und Kontrollmechanismen auseinanderzusetzen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Verordnungen beziehungsweise Gesetze zum Schlachten oder Töten von scheinbar nicht lebensfähigen Ferkeln gibt es in Thüringen? 2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Landesregierung die Tötungsraten pro Wurf in Thüringen? 3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Landesregierung die Zahl der getöteten Ferkel pro Jahr in Thüringen insgesamt? 4. Sind der Landesregierung unsachgemäße Tötungen von Ferkeln bekannt (bitte in Jahresscheiben seit dem Jahr 2009 aufschlüsseln)? 5. Wie und bei wem weisen Betriebe nach, dass Ferkel sachgemäß getötet wurden? 6. Welche strafrechtlichen Konsequenzen ergaben sich aus diesen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz? 7. Was tut die Landesregierung, um eine unsachgemäße Tötung der Tiere auszuschließen beziehungsweise dieser vorzubeugen? 8. Auf welche Weise prüfen die Behörden, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Schweinezuchtanlagen über die notwendige Sachkunde verfügen, um eine sachgerechte und den Vorschriften des Tier- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Pfefferlein (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2612 schutzgesetzes genügende Ansprache, Betäubung und Tötung von nicht überlebensfähigen Ferkeln durchzuführen? 9. Wie werden Verbraucherinnen und Verbraucher über die umstehenden Vorkommnisse informiert? 10. Was plant die Landesregierung, um die Verbraucherinnen und Verbraucher umfassender über tierschutzrechtliche Vorgaben zu informieren? 11. Welchen Zeitplan gibt es dazu? 12. Wurde nach Kenntnis der Landesregierung über eine Überarbeitung der Tötungsvorschrift auf Bundesebene nachgedacht, wenn ja, wäre eine Universalisierung in Bezug auf die Betäubung aus Sicht der Landesregierung sinnvoll? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Töten nicht lebensfähiger Ferkel ist bundeseinheitlich durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) und die Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutzschlachtverordnung, TierSchlV) sowie auf unionsrechtlicher Ebene durch die Verordnung (EG) Nr. 1009/2009 zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung geregelt. Gemäß § 1 Satz 2 des TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Es bedarf daher eines vernünftigen Grundes für die Tötung der betroffenen Tiere. Wirbeltiere dürfen gemäß § 4 Abs.1 TierSchG grundsätzlich nur unter wirksamer Schmerzausschaltung und von Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, getötet werden. Zu 2. und 3.: Die relativen Saugferkelverluste liegen in Thüringen je nach Leistungsniveau des Betriebes bei durchschnittlich 8,5 Prozent (Quelle: Jahresbericht 2015 des SKBR1/TVL2/Ringauswertung 2015). Als Hauptursachen für Ferkelverluste nach der Geburt sind nach HOY (2014)3 u. a. das Erdrücken der Ferkel (36 bis 47 Prozent ), die zum Teil auftretende Lebensschwächen der Ferkel (19 bis 31 Prozent), das Kümmern der Ferkel (12 bis 18 Prozent), die Durchfälle bei Ferkeln (3 bis 4 Prozent), einzelne Missbildungen (1 bis 7 Prozent), Gelenkentzündungen (0,2 bis 2 Prozent), Totgebissene (ca. 1 Prozent) und unterkühlte Ferkel (1 bis 10 Prozent ) bekannt. In Abhängigkeit dessen liegt die relative Rate aktiv getöteter, moribunder Tiere im Saugferkelbereich unter 8,5 Prozent. Über die absoluten Zahlen der in Thüringen getöteten moribunden Tiere pro Jahr liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zu 4.: Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen in Schweinehaltungsbetrieben sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter. Im Rahmen EU-rechtlicher Vorschriften (Entscheidung 2006/778/EG) werden Informationen über Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, statistisch erfasst und an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gemeldet. Diese Statistik beinhaltet jedoch nicht die Feststellungen unsachgemäßer Tötung von Ferkeln. Eine zentrale Erfassung dieser Verstöße erfolgt nicht, so dass der Landesregierung keine vollständigen Informationen zur unsachgemäßen Tötung von Ferkeln vorliegen. Die Auswertung nach Jahresscheiben ist somit nicht möglich. Zu 5.: Der Tierhalter ist für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Ein "Nachweis" der sachgemäßen Tötung von Ferkeln ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Zuständig für die risikoorientierte , stichprobenweise Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter. 3 Drucksache 6/2612Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Soweit zureichende Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat nach § 17 TierSchG vorliegen, sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten. Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Zu 7.: Am 15. Juli 2014 wurde den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern in Thüringen ein Erlass zur Betäubung und Tötung von nicht überlebensfähigen Ferkeln mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg durch Tierhalterinnen und Tierhalter übermittelt. Es wurde darum gebeten, die ordnungsgemäße Betäubung und Tötung von Ferkeln durch Vor-Ort-Kontrollen und Überprüfung der Etablierung geeigneter Eigenkontrollsysteme zu gewährleisten. Gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1009/2009 haben die Unternehmerinnen und Unternehmer sicherzustellen , dass die für die Betäubung zuständigen Personen durch regelmäßige Kontrollen gewährleisten, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Tötung keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung aufweisen. Mitarbeiter, welche Tiere betäuben oder töten, müssen gemäß § 4 Abs. 1 TierSchG die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, in der die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Betäubung und Tötung der entsprechenden Tierarten vermittelt wurden , bedürfen keiner weiteren Qualifikation. Für andere Mitarbeiter besteht die Möglichkeit, diese in einer Weiterbildungsveranstaltung zu erlangen. Zum Erwerb der Sachkunde zum "Töten von Tieren im Landwirtschaftsbetrieb " nach § 4 TierSchG wurden seit November 2014 in Zusammenarbeit mit der Landvolkbildung 18 Kurse mit insgesamt 448 Teilnehmern durchgeführt. Für Oktober und November 2016 sind drei weitere Lehrgänge mit jeweils 30 Teilnehmern geplant. Die Landwirte bzw. Mitarbeiter der Schweine haltenden Betriebe werden durch Amtstierärzte geschult. Durch die Teilnahme am Lehrgang wird der Erwerb der theoretischen Kenntnisse für die Tötung bestimmter Tierarten durch entsprechende Tötungsmethoden gewährleistet und in einem anschließenden Fachgespräch geprüft. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme durch die Landesregierung ist nicht möglich. Zu 8.: Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden prüfen bei ihren Vor-Ort-Kontrollen, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schweinezuchtanlagen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Betäuben und Töten eines Wirbeltieres gemäß § 4 Abs. 1 TierSchG verfügen. Dabei werden die Weiterbildungsdokumentationen geprüft. Zu 9.: Verbraucherinnen und Verbraucher werden über die behördlichen Feststellungen zu einzelnen Betrieben nicht informiert. Zu 10.: Diesbezüglich gibt es keine Pläne. Zu 11.: Siehe Frage 10 Zu 12.: Der Landesregierung sind keine Informationen zu einer beabsichtigten Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften beim Töten moribunder Tiere im Landwirtschaftsbetrieb bekannt. Werner Ministerin Endnote: 1 SKBR: Schweinekontroll- und Beratungsring 2 TVL: Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht e. V. 3 HOY, S. (2014) Führen große Würfe zu mehr Ferkelverlusten? Der fortschrittliche Landwirt, Heft 1/2014, S. 28 - 30 Tötung von Ferkeln und tierschutzrechtliche Vorgaben in Thüringen - Teil II Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Endnote: