31.08.2016 Drucksache 6/2618Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. September 2016 Geplante und beantragte Windkraftanlagen in der Regionalplanung Die Kleine Anfrage 1262 vom 11. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Um eine Konzentrationswirkung zu entfalten und dem unkoordinierten Bau von Windkraftanlagen entgegenzuwirken , weisen die Regionalplanungsgemeinschaften Windenergievorranggebiete aus. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwal tungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11) über die Methodik zur Ausweisung dieser Gebiete hatte Anpassungen in der Regionalplanung notwendig gemacht. Nach Klagen gegen die Regionalpläne der Regionalplanungsgemeinschaften Mittelthüringen (Klage vom 23. Mai 2012 [Az.: 1 N 318/12]) und der Regionalplanungsgemeinschaften Ostthürin gen (Klage vom 17. September 2012 [Az.: 1 N 676/12]) erklärte das Oberverwaltungsgericht unter Beachtung der neuen Methodik des Bundesverwaltungsgerichts die genannten Regio nalpläne im Bereich der Windenergie für ungültig. Diese Pläne werden momentan über arbeitet. Daraus ergeben sich folgende Fragen für bereits geplante Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Regionalplanungsgemeinschaften Ost- und der Regionalplanungsgemeinschaften Mittelthüringen im Speziellen und für das gesamte Landesgebiet des Freistaats Thüringen im Allgemeinen. Ich frage die Landesregierung: 1. Für wie viele Windkraftanlagen auf dem Landesgebiet Thüringens liegen Bauanträge vor (bitte Angabe der Gesamtanzahl gegliedert nach dem Gebiet der vier Regionalplanungsgemeinschaften)? 2. Wie viele der Bauanträge auf dem Gebiet der Regionalplanungsgemeinschaften Ost- und der Regionalplanungsgemeinschaften Mittelthüringen wurden ab dem Zeitpunkt der oben genannten jeweiligen Klageerhebung gestellt (bitte getrennte Angabe der Bauanträge)? 3. Wie viele Bauanträge für Windkraftanlagen außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen liegen jeweils für das Gebiet der Regionalplanungsgemeinschaften Nord- und der Regionalplanungsgemeinschaften Südwestthüringen vor? 4. Welcher Rechtsanspruch besteht für die Antragsteller, wenn die Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Regionalplanungsgemeinschaften Ost- und Mittelthüringens für solche Flächen beantragt wurde, die nach dem jetzigen Planungstand nicht als Windenergievorranggebiete ausgewiesen sind und die mit dem Inkrafttreten keine sein werden? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2618 5. Dürfen Windkraftanlagen, für die Bauanträge während der Ungültigkeit der Regionalpläne Ost- und Mittelthüringens im Bereich der Windenergie gestellt wurden und werden, auch auf solchen Flächen errichtet werden, die in der Neufassung der Regionalpläne außerhalb der ausgewiesenen Vorrangflächen liegen , wenn dem keine immissionsschutzrechtlichen oder anderen Ausschlussgründe entgegenstehen? 6. Ist es korrekt, dass auch ein noch in der Anhörungsphase befindlicher Regionalplan mit der Ausweisung der Vorranggebiete bereits Planungsreife besitzt, sodass die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen untersagt werden kann? 7. Dürfen die Kommunen trotz eines noch in der Anhörungsphase befindlichen Regionalplans Baugenehmigungen für Windkraftanlagen auch außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen erteilen? 8. Plant das Landesverwaltungsamt, mit dem Vorliegen des in der Anhörung befindlichen Teilplans für Windvorranggebiete der Regionalplanungsgemeinschaften Ostthüringen eine Veränderungssperre für dieses Gebiet zu erlassen? 9. Unterstützt die Landesregierung die Ertüchtigung vorhandener Anlagen, um die Errichtung neuer Anlagen zu vermeiden, wenn ja, mit welchen Instrumenten? 10. Wie viele der Windkraftanlagen in Thüringen könnten nach Ansicht der Landesregierung unter Beachtung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben und der durch den Windenergieerlass formulierten Abstandskriterien ertüchtigt werden und an welchen Standorten befinden sich diese (bitte tabellarische Angabe)? 11. Welche Berücksichtigung finden die im Rahmen der Anhörung zum Entwurf des Abschnitts 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie des Regionalplans Ostthüringen eingereichten Stellungnahmen? 12. Besteht ein Rechtsanspruch auf Würdigung von Gutachten über die Eignung von Windvorranggebieten bei der Ausweisung der Gebiete? 13. Können die Bürger die Kommunen verpflichten, Rechtsgutachten erstellen zu lassen? 14. Wie wird die Unabhängigkeit möglicher Gutachten sichergestellt? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 30. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es wird davon ausgegangen, dass bei dieser Fragestellung nicht "Bauanträge" gemeint sind, sondern "Anträge auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung", da es um Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter geht. Eine Statistik der Anträge auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht geführt. Zu 2. und 3.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 4.: Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung einer Windenergieanlage ist der Entscheidungszeitpunkt , nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. Nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Regionalpläne steht der Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen. Vor dem Inkrafttreten können auf Grundlage der in Aufstellung befindlichen Regionalpläne Untersagungen auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) ausgesprochen werden. Über diese ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Zu 5.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 3 Drucksache 6/2618Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Gemäß § 14 Abs. 2 ROG ist Voraussetzung für die Untersagung, dass sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet. Befindet sich ein Regionalplan in der Öffentlichkeitsbeteiligung, ist diese Voraussetzung gegeben. Zu 7.: Zuständig für die Erteilung der ab einer Gesamthöhe von 50 Meter erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas -Emissionshandels (ThürBImSchGZVO) die Landkreise und kreisfreien Städte. Genehmigungen sind zu erteilen, soweit keine Ablehnungsgründe vorliegen, keine Untersagung ausgesprochen wurde und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht bereits eine solche Verfestigung erfahren haben, dass sie bereits eine Antragsablehnung rechtfertigen. Wird durch das hierfür als obere Landesplanungsbehörde zuständige Landesverwaltungsamt eine Untersagung nach § 14 Abs. 2 ROG ausgesprochen, haben die Genehmigungsbehörden das Genehmigungsverfahren nach § 9 Satz 2 Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) auszusetzen. Zu 8.: Eine Veränderungssperre ist ein Instrument der Plansicherung. Dieses findet sich vor allem in der Bauleitplanung (§ 14 ff. BauGB). Das Raumordnungsrecht sieht keine Veränderungssperre vor. Der Schutz der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung erfolgt über das Instrument der Untersagung nach § 14 Abs. 2 ROG. Zu 9.: Eine Ertüchtigung vorhandener Anlagen, um die Errichtung neuer Anlagen zu vermeiden, ist der Landesregierung nicht bekannt und wird von ihr nicht unterstützt. Zur Unterstützung des sogenannten Repowerings sieht 5.2.14 LEP 2025 die Ausweisung von Vorranggebieten "Repowering Windenergie" vor. Zu 10.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Sollten Maßnahmen zur Ertüchtigung bestehender Anlagen in Betracht kommen, wären diese grundsätzlich in allen Vorranggebieten Windenergie denkbar. Zu 11.: Die Stellungnahmen werden geprüft und fließen in die weitere Erarbeitung des Regionalplans Ostthüringen ein. In welchem Ausmaß sie sich auf den Planentwurf auswirken, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat insoweit eine umfassende Abwägung vorzunehmen. Zu 12.: Etwaige im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Gutachten über die Eignung eines Vorranggebiets Windenergie sind ebenso wie sämtliche andere Belange und Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung zu würdigen. Das planungsrechtliche Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG gewährt ein Recht auf Abwägung der eigenen Belange. Zu 13.: Ein Anspruch auf Einholung von Rechtsgutachten durch die Kommunen besteht nicht. Zu 14.: Die Unabhängigkeit möglicher Gutachten wird grundsätzlich durch Auswahl eines unabhängigen anerkannten Gutachters und Einhaltung wissenschaftlicher Standards sichergestellt. Keller Ministerin Geplante und beantragte Windkraftanlagen in der Regionalplanung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: