15.09.2016 Drucksache 6/2666Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. September 2016 Parteimitgliedschaften von Bediensteten in Landesbehörden sowie Ministerien des Freistaats Thüringen Die Kleine Anfrage 1267 vom 14. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Eine Mitgliedschaft in einer demokratischen, nicht verbotenen Partei sollte der Tätigkeit im Landesdienst nicht entgegenstehen. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist die Mitgliedschaft in der AfD, als einer Partei, die nach Auffassung des Fragestellers auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, ein Hindernis für die Einstellung oder Tätigkeit in einer Landesbehörde oder einem Landesministerium (insbesondere bei der Landespolizei, beim Landeskriminalamt sowie beim Amt für Verfassungsschutz)? Wenn ja, warum? 2. Werden Parteimitgliedschaften bei im Landesdienst Beschäftigten (Angestellten und Beamten) erfasst und wenn ja, bitte angeben, welchen Parteien die Angestellten und Beamten angehören? 3. Wie viele der im Landesdienst Beschäftigten (Angestellte und Beamte, insbesondere bei der Landespolizei , dem Landeskriminalamt sowie beim Amt für Verfassungsschutz) gehören nach Kenntnis der Landesregierung derzeit links- oder rechtextremistischen Parteien, Organisationen oder dem links- oder rechtsextremistischen Spektrum an? 4. In wie vielen Fällen wurde die Einstellung von Mitarbeitern in den Landesdienst (insbesondere bei der Landespolizei, dem Landeskriminalamt sowie beim Amt für Verfassungsschutz) aufgrund der Mitgliedschaft in einer links- oder rechtsextremistischen Partei oder Organisation beziehungsweise der Zugehörigkeit zum links- oder rechtsextremistischen Spektrum verhindert (nicht vorgenommen; bitte für den Zeitraum von 2010 bis heute nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 15. September 2016 wie folgt beantwortet: Allgemeines: Einstellungen erfolgen gemäß dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Leistungsprinzip (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2666 Ernennungen sind gemäß § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung , Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Dies zugrunde gelegt, ist die Mitgliedschaft in einer politischen Partei grundsätzlich irrelevant und im Rahmen des Leistungsprinzips neutral zu bewerten. Sie kann jedoch im Rahmen der nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes durchzuführenden Prüfung, ob Bewerber über die für den Zugang zum öffentlichen Dienst erforderliche Eignung, insbesondere die Gewähr der Verfassungstreue, verfügen, Bedeutung gewinnen. Hierzu wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsberichtes vom 22. Mai 1975 verwiesen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73, juris, Rn. 42 ff, sowie Rn.62). Auch (Tarif-)Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)). Zwar lässt sich die das Beamtenverhältnis prägende gesteigerte politische Treuepflicht nicht schematisch auf Beschäftigte übertragen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum öffentlichen Arbeitgeber stehen und denen in der Regel keine hoheitlichen Befugnisse übertragen sind. Aber auch bei ihnen ist die Mitgliedschaft in beziehungsweise das aktive Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei grundsätzlich ein Einstellungshindernis und kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, sofern hierdurch eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, das heißt deren politische Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Beschäftigten berühren (vergleiche BAG, v. 12.05.2011 – 2 AZR 479/90, juris, Rn. 23 ff.). Dies vorangestellt, werden die Fragen wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nein; die Landesregierung bewertet nicht die Auffassung des Fragestellers ob und inwieweit die AfD auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen würde. Zu 2.: Parteimitgliedschaften werden nicht erfasst. Zu 3.: Bewerbern für den Landesdienst, die einer extremistischen Partei oder Organisation angehören, fehlt die persönliche Eignung, weshalb sie nicht eingestellt werden. Im Übrigen liegen weder Anhaltspunkte noch Erkenntnisse dafür vor, dass Beschäftigte im Landesdienst derzeit links- oder rechtsextremistischen Parteien, Organisationen oder dem links- oder rechtsextremistischen Spektrum angehören. Zu 4.: Eine statistische Erfassung, aus welchen Gründen von einer Einstellung abgesehen wurde, findet nicht statt. Dr. Poppenhäger Minister Parteimitgliedschaften von Bediensteten in Landesbehörden sowie Ministerien des Freistaats Thüringen Ich frage die Landesregierung: Allgemeines: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: