19.09.2016 Drucksache 6/2678Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Oktober 2016 Ereignis in der Erstaufnahmeeinrichtung in Gera am 24. Oktober 2015 - nachgefragt Die Kleine Anfrage 1249 vom 12. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Zum Zeitpunkt der von mir gestellten Kleinen Anfrage 815 - beantwortet in Drucksache 6/1985 - liefen bezüglich des im Titel erwähnten Vorfalls noch die Ermittlungen. Alle nachfolgenden Fragen beziehen sich auf den im Titel thematisierten Vorfall. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt über das Ereignis vor? 2. Wurde das Ermittlungsverfahren inzwischen abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis: Strafbefehl , Erhebung der Anklage, Einstellung (bitte hierbei die Gründe nennen, welche zur Einstellung geführt haben)? 3. Welche "weiteren Straftaten" hatte der Heimbewohner "angekündigt"? 4. War der Heimbewohner bereits zuvor polizeilich auffällig oder ist er nach dem Vorfall erneut polizeilich auffällig geworden? 5. Seit wann war der Heimbewohner in Deutschland? Wo hält er sich derzeit auf? 6. Was passierte im in der Antwort auf die Kleine Anfrage 815 (Antwort auf Frage 7) erwähnten weiteren Vorfall in der Erstaufnahmeeinrichtung Ernsee? 7. Wie viele Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit sowie Nötigungs- und Bedrohungsdelikte (bitte sexuelle Nötigung sowie Vergewaltigung extra aufführen) zum Nachteil von in Geraer Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften eingesetzten Wachmännern (Mitarbeitern privater Sicherheitsfirmen), Polizeibeamten, freiwilligen Helfern, Medizinpersonal, sonstigem eingesetzten Personal hat es seit dem 1. Januar 2015 gegeben (bitte nach dem Tatort und dem Datum aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. September 2016 wie folgt beantwortet: K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2678 Vorbemerkung: Der von der Kleinen Anfrage in Bezug genommene Vorfall war Gegenstand eines Strafverfahrens. Unter Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen sehe ich mit Blick auf schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, zum Teil von näheren Angaben ab (vergleiche Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 2014, Az. 2 EO 386/13). Zu 1. und 2.: Das Ermittlungsverfahren wurde mit Anklageerhebung abgeschlossen. Der zwischenzeitlich Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Gera - Jugendschöffengericht - vom 1. Juni 2016, rechtskräftig seit dem 9. Juni 2016, aufgrund des genannten Vorfalls der Körperverletzung schuldig gesprochen. Die Verhängung einer Jugendstrafe - auch wegen anderer, im Urteil einbezogener Straftaten - wurde nach § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom selben Tage wurden als Bewährungsauflage 150 Stunden gemeinnützige Arbeit festgesetzt. Ausweislich des Urteils ereignete sich am 24. Oktober 2015 in der Geraer Erstaufnahmeeinrichtung Folgendes: Am 24. Oktober 2015 betrat der zwischenzeitlich Verurteilte nach 15:00 Uhr den Bereich der Erstaufnahmeeinrichtung Gera-Ernsee. Auf dem Weg aus Richtung Einlass/Wache traf er auf eine Polizeibeamtin und einen Polizeibeamten, die sich im Einsatz auf dem Weg zur Wache befanden. Ohne rechtfertigenden Grund und ohne jeglichen Bezug zu den Polizeibeamten schlug er die Polizeibeamtin auf die linke Schulter. Sie verspürte, wie von ihm zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, heftige Schmerzen. Der zwischenzeitlich Verurteilte ließ sich dahin gehend ein, dass er aufgrund Alkoholeinflusses aggressiv gewesen und es deshalb zu der Tat gekommen sei. Zu 3.: Ausweislich des in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannten Urteils erklärte der zwischenzeitlich Verurteilte noch am Abend des Vorfallstages im Krankenhaus gegenüber einer Polizeibeamtin, er werde weitere Deutsche umbringen, wenn er nicht in sieben Tagen in die Türkei überführt werde. Am Folgetag erklärte er gegenüber einem Sicherheitswachmann, wenn er nicht innerhalb von fünf Tagen in die Türkei komme, komme er mit einem Messer wieder. Am wiederum darauf folgenden Tag erklärte er im Justizzentrum Gera, wenn er nicht zu seiner Familie komme, werde er auch Leute abschlachten. Zu 4.: Der Verurteilte war nicht vorbestraft. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 5.: Der Heimbewohner hält sich nach vorliegenden Erkenntnissen seit 2015 in Deutschland auf. Die zuständige Ausländerbehörde ist über dessen derzeitigen Aufenthaltsort in Thüringen informiert. Von weiteren Angaben sehe ich unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung ab. Zu 6.: Bei dem genannten Vorfall beabsichtigten etwa 30 Flüchtlinge, das Objekt eigenmächtig zu verlassen, indem sie gewaltsam die Umzäunung überwinden wollten. In diesem Zusammenhang wurden zwei Wachleute verletzt und zwei Flüchtlinge in Gewahrsam genommen. Es wurden strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen , die noch andauern. Zu 7.: Zur Beantwortung der Frage wurde auf die Polizeiliche Kriminalstatistik zurückgegriffen, in der für das Jahr 2015 acht entsprechende Fälle registriert sind. In vier Fällen sind Polizeibeamte oder Mitarbeiter im privaten Bewachungsgewerbe als Opfer ausgewiesen. Weitere Personengruppen (freiwillige Helfer, Medizinpersonal , sonstiges eingesetztes Personal) sind in der Polizeilichen Kriminalstatistik ebenso wie der jeweilige Tatort nicht separat recherchierbar. Hiernach ergibt sich für das Jahr 2015 folgende Übersicht: Tatzeit Delikt Opferspezifikation 05.11.2014 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) Polizeivollzugsbeamter 15.04.2015 Körperverletzung (§ 223 StGB) Mitarbeiter privates Bewachungsgewerbe 3 Drucksache 6/2678Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Tatzeit Delikt Opferspezifikation 15.06.2015 Bedrohung (§ 241 StGB) keine der zur Auswahl möglichen Opferspezifikationen 16.09.2015 Körperverletzung (§ 223 StGB) keine der zur Auswahl möglichen Opferspezifikationen 24.10.2015 Körperverletzung (§ 223 StGB) Mitarbeiter privates Bewachungsgewerbe 24.10.2015 Körperverletzung (§ 223 StGB) Polizeivollzugsbeamter 25.11.2015 gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) keine der zur Auswahl möglichen Opferspezifikationen 25.11.2015 Körperverletzung (§ 223 StGB) keine der zur Auswahl möglichen Opferspezifikationen Lauinger Minister Ereignis in der Erstaufnahmeeinrichtung in Gera am 24. Oktober 2015 - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: