20.09.2016 Drucksache 6/2681Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Oktober 2016 Landesförderung zur Anschaffung neuer Busse für den ÖPNV im Landkreis Greiz im Jahr 2014 Die Kleine Anfrage 1259 vom 14. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Freistaat Thüringen hat im Jahr 2014 die Anschaffung neuer Busse unter anderem für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Landkreis Greiz gefördert. Die beiden geförderten Busunternehmen sollen Förderanträge beim Land gestellt haben. Zur Sicherung der hierfür erforderlichen Eigenmittel hat der Landkreis Greiz im Jahr 2013 eine Sonderrücklage nach § 20 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) in Höhe von 1,2 Millionen Euro gebildet. Diese Mittel wurden im Jahr 2014 der Sonderrücklage entnommen. Die Bildung der Sonderrücklage soll nicht Be standteil des Kreishaushalts 2013 gewesen sein. Vielmehr soll die Sonderrücklage mit der Jahresrechnung 2013 gebildet worden sein. Die Bildung von Sonderrücklagen ist an enge Voraussetzungen gebunden (ver gleiche § 20 Abs. 4 ThürGemHV). So dürfen Sonderrücklagen nicht für die Erneuerung von Anlagevermö gen (künftige Investitionen) gebildet werden. Die Bildung von Rücklagen bei Landkreisen hat Einfluss auf die Höhe der Kreisumlage. Der Landkreis Greiz unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe haben der Landkreis Greiz beziehungsweise Unternehmen aus dem Landkreis für das Jahr 2014 beim Land Fördermittel für die Neuanschaffung von wie vielen Bussen für den ÖPNV bean tragt und bewilligt bekommen? Ist es dabei zutreffend, dass mehr Busse gefördert wurden als beantragt und wenn ja, mit welcher Begründung erfolgte dies? 2. In welcher Höhe hat wer für die nachgefragte Förderung Eigenmittel bereitgestellt? 3. Mit welcher Begründung hat der Landkreis Greiz im Jahr 2013 eine Sonderrücklage "ÖPNV" in Höhe von 1,2 Millionen Euro gebildet und inwieweit entspricht diese Sonderrücklagenbildung den Vorgaben des § 20 Abs. 4 ThürGemHV? 4. Inwieweit war die Bildung der Sonderrücklage "ÖPNV" Bestandteil des Kreishaushalts im Jahr 2013? Unter welchen Voraussetzungen ist die Bildung von Sonderrücklagen ohne haushaltsrechtliche Ermäch tigung möglich und lagen diese Voraussetzungen im nachgefragten Fall vor? 5. Wie ist der Kreistag bei der Bildung von Sonderrücklagen zu beteiligen und wie erfolgte dies im nach fragten Fall? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Skibbe (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2681 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Landkreis Greiz ist gemäß Thüringer ÖPNVGesetz Aufgabenträger für den straßengebundenen öffent lichen Personennahverkehr. Auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind folgende Unternehmen mit der Erbringung der Verkehrsleistungen im öffentlichen Linienverkehr betraut: • PRG Personen und ReiseverkehrsGmbH Greiz • RVG Regionalverkehr Gera/Land GmbH • Omnibusbetrieb Dipl.Ing. (FH) Günter Herzum und • Omnibusbetrieb Hartmut Piehler Den oben genannten Verkehrsunternehmen wurden im Jahr 2014 aufgrund der Thüringer ÖPNVInvestiti onsrichtlinie für die Beschaffung von 14 neuen Linienomnibussen insgesamt 1.260.000 Euro bewilligt und ausgezahlt. Die Bewilligungen entsprachen den Anträgen; eine über die Anträge hinausgehende Förde rung erfolgte nicht. Zu 2.: Zu den in der Antwort zu Frage 1 genannten 14 neu beschafften Linienbussen wurden Eigenmittel wie folgt eingebracht: Nr. ÖPNVUnternehmen Höhe der Eigenmittel 1 OBB Herzum 139.900 Euro 2 OBB Piehler 107.500 Euro 3 PRG Greiz 138.400 Euro 4 PRG Greiz 138.400 Euro 5 PRG Greiz 138.400 Euro 6 PRG Greiz 138.400 Euro 7 PRG Greiz 138.400 Euro 8 PRG Greiz 138.400 Euro 9 PRG Greiz 138.400 Euro 10 PRG Greiz 138.400 Euro 11 RVG Gera/Land 138.400 Euro 12 RVG Gera/Land 138.400 Euro 13 RVG Gera/Land 138.400 Euro 14 RVG Gera/Land 138.400 Euro Zu 3.: Nach Kenntnis der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat der Landkreis in Vorbereitung der Jahresrech nung 2013 nach Abschluss des Haushaltsjahres Abschlussbuchungen vorgenommen, die Zuführungen zur Sonderrücklage beinhalteten. Dies erfolgte, um prognostizierte Defizite der beauftragten Verkehrsunterneh men und damit höhere Ausgleichsleistungen gemäß der abgeschlossenen Verkehrsfinanzierungs- und Ver kehrsqualifizierungsverträge des Landkreises in Folgejahren auszugleichen. Das Landesverwaltungsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat im vorliegenden Fall keine recht lichen Bedenken. Zu 4.: Nach Kenntnis der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde war die Zuführung zur Sonderrücklage im ange sprochenen Fall nicht Bestandteil der beschlossenen Haushaltssatzung für das Jahr 2013. In der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung gibt es keine ausdrücklichen Bestim mungen, die die Voraussetzungen einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung für die Zuführung zu Sonder rücklagen regeln. Gründe, die Zuführung rechtsaufsichtlich zu beanstanden, werden nicht gesehen. 3 Drucksache 6/2681Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Es gibt keine ausdrücklichen Bestimmungen in der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Ge meindehaushaltsverordnung, die eine Beteiligung des Kreistags in dem angesprochenen Fall regeln. Im vorliegenden Fall hat der Kreistag Greiz mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 die Feststellung der geprüf ten Jahresrechnung 2013 beschlossen und die Landrätin sowie die Beigeordneten, soweit diese die Land rätin vertreten haben, für das Haushaltsjahr 2013 entlastet. Dr. Poppenhäger Minister Landesförderung zur Anschaffung neuer Busse für den ÖPNV im Landkreis Greiz im Jahr 2014 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: