20.09.2016 Drucksache 6/2684Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Oktober 2016 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Öffentlichen Dienst Die Kleine Anfrage 1288 vom 28. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales informierte am 26. Juli 2016 in einer Pressemittei lung, dass sich das Kabinett auf eine Änderung der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Be rufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung verständigt hat. Danach werden im Ausland erworbene berufli che Qualifikationen für den Öffentlichen Dienst künftig auch in Thüringen als Laufbahnbefähigung anerkannt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkreten Abschlüsse und Qualifikationen aus welchen Ländern werden durch die Änderung der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung in Thüringen künftig als Laufbahnbefähigung anerkannt (sofern möglich, bitte aufschlüsseln nach Qualifi kationen sowie dem Land der Erlangung des Abschlusses)? 2. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die im Ausland für den Öffentlichen Dienst erworbe nen Qualifikationen den deutschen Lehr- und Ausbildungsstandards sowie Berufsanforderungen (Gleich wertigkeit) entsprechen? 3. Wie viele Fälle sind der Landesregierung seit dem Jahr 2014 bekannt, in denen ein ausländischer Be werber für eine Tätigkeit im Öffentlichen Dienst nicht eingestellt werden konnte, da dieser nicht über eine entsprechende Laufbahnbefähigung verfügte (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Herkunft der Bewerbe rinnen und Bewerber sowie benötigter Qualifikation)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundsätzlich können nach § 6 Abs. 1 der Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (Thür LaufbAnVO) alle in den Mitgliedstaaten (§ 1 Abs. 3 ThürLaufbAnVO) erworbenen Berufsqualifikationen an erkannt werden, wenn sie inhaltlich und qualitativ den Anforderungen entsprechen, die nach Landesrecht für die jeweilige Fachrichtung und Laufbahn erforderlich sind. Dabei sind nicht nur die Abschlüsse selbst, sondern ggf. auch darüber hinaus im Rahmen des lebenslangen Lernens erworbene Kenntnisse, Fähigkei ten und Kompetenzen zu berücksichtigen. Insoweit ist die erbetene Auflistung nicht möglich. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Fiedler (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2684 Zu 2.: Wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgestellt, dass der im Ausland erworbene Abschluss we sentliche inhaltliche Unterschiede zu den in Deutschland bestehenden Anforderungen aufweist, kommt eine Anerkennung nur nach dem erfolgreichen Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme in Betracht. Diese kann in Form einer Eignungsprüfung (§ 7 ThürLaufbAnVO) oder eines Anpassungslehrgangs (§ 8 ThürLaufbAn VO) erfolgen. Abweichend davon kommt bei der Einstellung von Lehrern mit ausländischen Berufsqualifikationen das Thüringer Lehrerbildungsgesetz in Verbindung mit der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung zur Anwendung. Soweit Professoren eingestellt werden sollen, ist § 53 des Thüringer Hochschulgesetzes zu berücksichtigen. Zu 3.: Der Landesregierung sind keine entsprechenden Fälle bekannt. Dr. Poppenhäger Minister Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Öffentlichen Dienst Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: