20.09.2016 Drucksache 6/2692Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. Oktober 2016 Entwicklung der Fallzahlen der Thüringer Härtefallkommission Die Kleine Anfrage 1290 vom 29. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Wenn die Thüringer Härtefallkommission um Anordnung einer Aufenthaltserteilung ersucht, kann vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, denen nach geltendem Recht kein Aufenthaltsrecht zusteht, ausnahmsweise ein Bleiberecht erteilt werden. Begünstigt werden kann nur, wessen weitere Anwesenheit im Bundesgebiet durch dringende humanitäre oder persönliche Gründe gerechtfertigt ist und wenn die Vollziehung der Ausreisepflicht menschlich oder moralisch unerträglich wäre. Das Härtefallverfahren steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und ist ein rein humanitär ausgestaltetes Entscheidungsverfahren. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle wurden an die Härtefallkommission jeweils in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 angetragen? Wie viele Personen welcher Staatsbürgerschaft waren jeweils betroffen? 2. Wie viele Fälle wurden jeweils in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 von der Härtefallkommission beraten? Wie viele Personen waren betroffen? 3. In wie vielen Fällen wurde für wie viele Personen jeweils in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 welche Entscheidung getroffen? 4. In wie vielen Fällen hat das zuständige Ministerium für wie viele Personen jeweils in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 über ein Härtefallersuchen entschieden? 5. In wie vielen Fällen hat das zuständige Ministerium für wie viele Personen jeweils in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 dem Härtefallersuchen stattgegeben und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet? 6. In wie vielen Fällen erfolgte die Anordnung unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgegeben wurde? 7. Liegen der Landesregierung Kenntnisse vor, in wie vielen Fällen eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 23a Abs. 3 AufenthG ausgelöst wurde (wenn ja, bitte die Anzahl der Fälle für jeweils die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 sowie das erste Halbjahr 2016 angeben)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Herrgott (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2692 8. Nach welchem konkreten Maßstab trifft die Landesregierung die Ermessensentscheidung zur Anordnung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere, um dem besonderen Gnadencharakter des die behördliche Gesetzesbindung unterlaufenden § 23a AufenthG Rechnung zu tragen? 9. Welchen Einfluss haben einzelne Mitglieder der Landesregierung auf Entscheidungen beziehungsweise Entscheidungsfindungen der Härtefallkommission oder Entscheidungen beziehungsweise Entscheidungsfindungen des für Ausländerrecht zuständigen Ministeriums? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Auf Anlage 1* wird verwiesen. Zu 2.: Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016* Anzahl behandelter Anträge 42 23 29 30 31 57 Anzahl betroffener Personen 102 49 89 79 100 199 Quelle: Arbeitsstatistiken der Härtefallkommission für die Jahre 2011 bis 2016 * Stand 10. August 2016 Zu 3.: Auf Anlage 2* wird verwiesen. Zu 4.: Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016* Anzahl entschiedener Fälle 37 19 20 26 23 42 Anzahl betroffener Personen 84 41 62 69 75 139 Quelle: Arbeitsstatistiken der Härtefallkommission für die Jahre 2011 bis 2016 * Stand 10. August 2016 Zu 5.: Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016* Anzahl stattgegebener Fälle 29 17 19 26 23 42 Anzahl betroffener Personen 72 39 58 69 75 139 Quelle: Arbeitsstatistiken der Härtefallkommission für die Jahre 2011 bis 2016 * Stand 10. August 2016 Zu 6.: In keinem Fall. Zu 7.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. Zu 8.: § 23a AufenthG ist eine bundesrechtliche Regelung und Teil des geltenden deutschen Aufenthaltsrechts. Die Bezeichnung dieser Norm als eine "die behördliche Gesetzesbindung unterlaufene" Vorschrift macht sich die Landesregierung deswegen nicht zu eigen. Ebenso wenig kommt nach Auffassung der Landesregierung in § 23a AufenthG ein "besonderer Gnadencharakter" zum Ausdruck. Vielmehr steht die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers (§ 23 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 3 Drucksache 6/2692Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die Ermessensentscheidung der obersten Landesbehörde zur Anordnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG basiert auf verschiedenen Gesichtspunkten. So wird berücksichtigt, ob die Härtefallkommission ihr Ersuchen auf eine zutreffende Tatsachengrundlage gestützt hat, der Ausländer Straftaten begangen hat oder ein in § 5 der Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission vorgesehener Ausschlussgrund vorliegt. Darüber hinaus werden weitere individuelle Aspekte des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt. Dies können zum Beispiel gute Integrationsleistungen sein, insbesondere der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse , die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und der regelmäßige Schulbesuch der Kinder, aber auch etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder der Aufenthalt von Verwandten im Bundesgebiet. Zu 9.: Ein Einfluss von Mitgliedern der Landesregierung auf Entscheidungen der Härtefallkommission ist nach § 6 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission ausgeschlossen. Die anschließende Entscheidung über das Ersuchen der Härtefallkommission trifft der für das Ausländerrecht zuständige Minister ohne Beteiligung anderer Mitglieder der Landesregierung. Lauinger Minister Anlage 1 Der Härtefallkommission (HFK) wurden in den Jahren 2011 bis 20161 folgende Anzahl von Fällen angetragen2: Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl Fälle 38 28 28 38 53 110 Herkunftsland Anzahl betroffener Personen Afghanistan 1 - - 2 2 3 Albanien 1 - - - - 24 Armenien 1 2 1 4 - 2 Aserbaidschan 9 4 3 3 2 1 Bosnien-Herzegowina - - - - 1 - China 2 - 1 1 1 - Haiti - - - 1 - - Indonesien - - 1 - - - Irak 3 5 2 2 1 1 Iran 1 3 - 1 - - Jemen - - - - 1 - Jordanien 1 - 1 - - - Kasachstan - - 1 - - - Kongo - - - - 1 - Kosovo 2 2 1 3 10 44 Liberia - - - 1 - - Mazedonien 1 - 1 4 8 4 Nepal - 1 - - - - Pakistan - 1 - - - 1 Palästina - - 3 1 2 - Russische Föderation 4 3 3 1 2 3 Serbien 1 4 6 4 15 21 Sierra Leone - 1 - 1 - - 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2692 Herkunftsland Anzahl betroffener Personen Somalia - - - - 3 - Sudan - - - 1 - - Südsudan - - - - - 1 Syrien 1 - - - 1 1 Togo - - - - 1 - Tunesien - - - - - 1 Türkei 2 2 3 1 - 2 Ukraine 2 - - - 2 - Usbekistan 2 - - - - - Vietnam 4 - - 7 - 1 Weißrussland - - 1 - - - 1 Stand 10. August 2016 2 Quelle: Geschäftsstatistiken der HFK für die Jahre 2011 bis 2016 Anlage 2 Die Härtefallkommission (HFK) traf in den Jahren 2011 bis 20161 folgende Entscheidungen2: Art der Entscheidung 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Antrag ausgeschlossen Anzahl behandelter Anträge 2 1 2 4 5 8 Anzahl betroffener Personen 10 5 2 9 13 36 Antrag teilweise ausgeschlossen Anzahl behandelter Anträge 1 0 0 0 0 0 Anzahl betroffener Personen 2 0 0 0 0 0 Kein Härtefallersuchen Anzahl behandelter Anträge 3 1 5 0 3 9 Anzahl betroffener Personen 6 1 22 0 12 27 Härtefallersuchen Anzahl behandelter Anträge 37 19 20 26 23 42 Anzahl betroffener Personen 84 41 62 69 75 139 1 Stand 10. August 2016 2 Quelle: Geschäftsstatistiken der HFK für die Jahre 2011 bis 2016 Entwicklung der Fallzahlen der Thüringer Härtefallkommission Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Anlage 1 Anlage 2