22.09.2016 Drucksache 6/2708Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Oktober 2016 In Thüringen geborene Kinder ohne Geburtsurkunde Die Kleine Anfrage 1314 vom 4. August 2016 hat folgenden Wortlaut: In den Flüchtlingsberatungsstellen kommt es vermehrt zu Anfragen bezüglich der Beurkundung von Ge burten. Mütter von Neugeborenen erhalten demnach keine Geburtsurkunde, wenn sie ihre eigenen Doku mente nicht vorlegen können. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Dokumente müssen Eltern bei der Beantragung einer Geburtsurkunde für ein Neugeborenes vorlegen? 2. Wie viele Anträge auf Ausstellung einer Geburtsurkunde wurden seit dem Jahr 2010 abgelehnt (bitte nach Quartalen und den Gründen für die Ablehnung aufschlüsseln)? 3. Welche Möglichkeiten haben Eltern, die die erforderlichen Dokumente zur eigenen Person nicht vorle gen können, eine Geburtsurkunde oder ähnliches für ihr Neugeborenes zu erhalten? 4. Welche Nachteile entstehen Eltern, wenn für ihr Neugeborenes keine Geburtsurkunde ausgestellt wer den kann? 5. Welche Möglichkeiten bestehen, um die in Frage 4 erfragten Nachteile für die Eltern abzumildern? 6. Welche langfristigen Nachteile entstehen den Kindern, für die keine Geburtsurkunde ausgestellt wer den konnte? 7. Welche Möglichkeiten bestehen, um die in Frage 6 erfragten Nachteile für die Kinder abzumildern? 8. Haben Kinder, für die keine Geburtsurkunde ausgestellt wurde, Zugang zu Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen? a) Wenn ja, unter welchen Bedingungen? b) Wenn nein, wie gedenkt die Landesregierung auf dieses Problem zu reagieren? 9. Liegen der Landesregierung konkrete Zahlen oder Schätzungen vor, wie viele Kinder in Thüringen der zeit aufgrund fehlender Unterlagen (Geburtsurkunde oder ähnliches) in einer unsicheren Lebenssituati on sind (zum Beispiel ohne Krankenversicherung)? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Herold (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2708 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. September 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Nach § 18 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) ist jede Geburt eines Kindes in Deutschland dem Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen. Die Anzeige des Personenstandsfalls ist Grundlage für die Beurkundung im Geburtenregister (§ 9 Abs. 1 PStG). Die seit dem 1. Januar 2009 geltende Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) sieht vor, dass im Geburtenregister ein erläuternder Zu satz aufgenommen wird, wenn keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor liegen (§ 35 Abs. 1 PStV). Bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern wird ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt. Ein solcher ist eine Personenstandsurkunde im Sinne des § 55 Abs. 1 PStG. Die Regelung des § 35 Abs. 1 PStV stellt somit sicher, dass die Geburt ei nes Kindes in Deutschland auch dann zu beurkunden ist, wenn die Identität der Eltern noch nicht nachge wiesen ist und den Kindern von Flüchtlingen und Asylsuchenden damit zügig eine Personenstandsurkun de erteilt werden kann. Der beglaubigte Registerausdruck ist eine der Geburtsurkunde gleichwertige Personenstandsurkunde. Das ergibt sich aus § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 PStG. Nach § 54 Abs. 2 PStG haben die Personenstandsurkun den dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern. Nach § 55 Abs. 1 PStG stellt das Standesamt unter anderem aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke und aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden aus. Für die Beantragung sozialer Leistungen oder für eine Anmeldung des Kindes in der Kindertagesstätte, Schule oder dem Sportverein ist der beglaubigte Re gisterausdruck ausreichend. Hierzu wird auch auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage "Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern", Drucksache 18/9163 verwiesen. Nachteile für Eltern oder Kinder sind der Landesregierung in diesem Zusammenhang nicht bekannt. Die einzelnen Fragen beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu 1.: Gemäß § 33 PStV soll das Standesamt die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: 1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, 2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft be reits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenen falls die Sorgeerklärungen, 3. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und 4. bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbin dungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren. Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standes amt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Zu 2.: Die Geburt eines Kindes muss in Deutschland beurkundet werden, eine Ablehnung dieser Amtshandlung ist nicht möglich. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Zu 3. bis 9.: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister In Thüringen geborene Kinder ohne Geburtsurkunde Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. bis 9.: