05.10.2016 Drucksache 6/2748Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Oktober 2016 Ministerpension garantiert? Die Kleine Anfrage 1348 vom 18. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach Aussagen des Freien Worts Suhl vom 17. August 2016 hat der Thüringer Ministerpräsident seinen Ministern eine garantierte Amtszeit von zwei Jahren zugesichert. Ich frage die Landesregierung: 1. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe sind die Minister und Staatssekretäre ruhegehaltsberechtigt (Einzelaufstellung je Minister)? 2. Trifft es zu, dass der Ministerpräsident in der Kabinettssitzung eine solche Garantie ausgesprochen hat? 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu einer Verknüpfung der Dauer der Amtszeit von Ministern und Staatssekretären mit dem Zeitpunkt des Erlangens von Pensionsansprüchen? Der Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 11 Abs. 1 des Thüringer Ministergesetzes hat ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, einen Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es die Regelaltersgrenze nach § 35 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) erreicht und das Amt eines Mitglieds der Landesregierung mindestens zwei Jahre bekleidet hat. § 235 SGB VI gilt sinngemäß. Die zum 5. Dezember 2014 erstmalig ernannten Thüringer Minister erreichen Pensionsansprüche dem Grunde nach mit Ablauf von zwei Jahren. Ministerin Taubert und Minister Dr. Poppenhäger wurden bereits zum 4. November 2009 erstmalig zu Ministern ernannt und haben aus dieser Tätigkeit nach Ablauf von zwei Jahren dem Grunde nach einen Ruhegehaltsanspruch nach § 11 Thüringer Ministergesetz, alte Fassung erreicht. Die Höhe der Ruhegehaltsberechtigung hängt von der konkreten Dauer der Amtszeit ab, die derzeit nicht feststeht, weshalb diese derzeit nicht mitgeteilt werden kann. Das Ruhegehalt beträgt prinzipiell bei einer Amtszeit von weniger als fünf Jahren 18 1/3 vom Hundert, nach Vollendung einer Amtszeit von einer Legis- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Emde (CDU) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2748 laturperiode, die mindestens vier Jahre und sechs Monate betragen muss, 35 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags der Stufe 1. Danach steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,45 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Staatssekretäre sind ruhegehaltsberechtigt, wenn sie wegen Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder gemäß § 27 Thüringer Beamtengesetz, § 30 Beamtenstatusgesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind. Der Eintritt in den Ruhestand sowie die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand setzen voraus, dass sie Beamte auf Lebenszeit sind und ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben (§ 11 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ). Die Höhe des Ruhegehaltes bestimmt sich nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Regelungen der Beamten. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bestimmt sie sich davon abweichend zunächst nach § 21 Abs. 6 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz und in der Folge nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Regelungen der Beamten. Die Höhe des konkreten Ruhegehalts hängt dabei von der erreichten Dienstzeit ab, deren Ende nicht feststeht, weshalb diese derzeit nicht mitgeteilt werden kann. Zu 2.: Eine solche Garantie hat es genauso wenig gegeben wie eine Kabinettsklausur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitungsbericht. Zu 3.: Die Regelung, dass Pensionsberechtigungen erst entstehen, wenn eine hinreichende Dienstzeit in den herausgehobenen Funktionen geleistet wurde, wird als interessengerecht angesehen. Prof. Dr. Hoff Minister Ministerpension garantiert? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: