04.10.2016 Drucksache 6/2770Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. Oktober 2016 Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1408 vom 30. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung? Wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets be reits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2770 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Verpflichtung beruht auf der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Par laments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerken nung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenar beit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("MI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). Zu 2.: Nein; die Umsetzung von Europarecht kann nicht befristet werden. Zu 3.: Nein Zu 4.: In keiner Zu 5.: Keine Zu 6.: Alle Flächenländer und alle Stadtstaaten haben Architekten- und Ingenieurgesetze, die in gleicher Weise geändert werden müssen. Der Stand der Novellierung ist unterschiedlich. Zu 7.: Da die europarechtlichen Vorgaben für alle Flächenländer und Stadtstaaten gleich sind, orientieren sich alle an der von der Bauministerkonferenz beschlossenen Änderung des Musterarchitektengesetzes. Zu 8.: Der Gesetzentwurf konkretisiert die bisher geltenden Regelungen des Thüringer Architekten und Ingeni eurkammergesetzes. Die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen haben kei ne Bedenken dahingehend geäußert, dass die geänderten Regellungen weniger vollzugsgeeignet seien als die bisherigen. Zu 9.: Da sich die Rechtsänderungen auf eine 1:1-Umsetzung von Vorgaben des Europarechts beschränken, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse entbehrlich. Zu 10.: Zwei; bei der Antragstellung/Eintragung in die Listen der Berufsangehörigen sind Angaben zur Berufsaus bildung (Studium, Berufspraxis) zu machen und die persönlichen Daten anzugeben, in der Folgezeit sind Änderungen der persönlichen Daten mitzuteilen. Zu 11.: Keine Zu 12.: Weder das Land noch eine kommunale Gebietskörperschaft sind für den Vollzug zuständig. Keller Ministerin Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: