11.10.2016 Drucksache 6/2784Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. Oktober 2016 Durchführung der Briefwahl in Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft Die Kleine Anfrage 1253 vom 13. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: § 51 der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) regelt, dass die Verwaltungsgemeinschaften die nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) und der Kommunalwahlordnung den Mitgliedsge meinden obliegenden Aufgaben für diese nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Vor schriften ausführen. Die Ermittlung der Briefwahlergebnisse durch den Wahlvorstand der Gemeinde ist in § 42 ThürKWO gere gelt. Das Öffnen der Wahlurne und die Entnahme der Stimmzettel obliegt dabei ausschließlich dem Wahl vorstand (vergleiche § 42 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO). Der Ablauf der Briefwahl ist in § 7 ThürKWG geregelt. Nach § 7 Abs. 2 ThürKWG können Wahlbriefe am Wahltag bis 18 Uhr bei der Gemeinde (im Fall der Verwaltungsgemeinschaft in der Verwaltungsgemein schaft) eingehen. In der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" wurde zu den Bürgermeisterwahlen am 5. Juni 2016 nach Information des Fragestellers für alle Mitgliedsgemeinden für die Briefwahl nur eine Wahlurne verwendet. Die Abgabe von Briefwahlunterlagen war am Wahltag nur bis 16 Uhr möglich. Die Wahlurne für die Brief wahlunterlagen wurde am Wahltag nach 16 Uhr durch Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft geöffnet, nach Mitgliedsgemeinden sortiert und anschließend in die Wahllokale der Mitgliedsgemeinden ausgefahren und dort den Wahlvorständen übergeben. Der Einspruch des Gemeindewahlleiters der Gemeinde Schloss vippach gegen dieses Verfahren wurde vom Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" mit Verweis auf die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zurückgewiesen. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit ist es bei Kommunalwahlen in Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft zulässig, dass bei der Briefwahl nur eine Wahlurne für alle Mitgliedsgemeinden durch die Verwaltungsgemein schaft zur Verfügung gestellt wird und wie wird dies begründet? 2. Mit welcher Begründung ist es entgegen der Regelung des § 7 Abs. 2 ThürKWG, wonach Wahlbriefe am Wahltag bis 18 Uhr bei der Gemeinde abgegeben werden können, zulässig, dass in der Verwaltungsge meinschaft "An der Marke" am Wahltag nur bis 16 Uhr diese Wahlbriefe in der Verwaltung der Verwal tungsgemeinschaft abgegeben werden konnten? Liegt hier ein Verstoß gegen kommunalwahlrechtliche Bestimmungen vor und wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf die Gültigkeit der Wahl? 3. Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung hat die Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" bei den Bür germeisterwahlen am 5. Juni 2016 durch Verwaltungsmitarbeiter die Wahlurne für die Briefwahlunterlagen nach 16 Uhr öffnen, nach Mitgliedsgemeinden sortieren, anschließend in die Wahllokale der Mitglieds gemeinden ausfahren und dort den Wahlvorständen übergeben lassen? Inwieweit ist dieses Verfahren K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2784 durch die Regelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO, wonach das Öffnen der Wahlurne und die Entnah me der Stimmzettel ausschließlich dem Wahlvorstand obliegt, abgedeckt? Liegt hier ein Verstoß gegen kommunalwahlrechtliche Bestimmungen vor und wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf die Gül tigkeit der Wahl? 4. Ist es nach Information der Landesregierung zutreffend, dass der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Schlossvippach gegen das von der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" angewendete Verfahren zur Durchführung der Briefwahlen am 5. Juni 2016 Einspruch eingelegt hat und dieser Einspruch auch mit Verweis auf die Rechtsauslegung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zurückgewiesen wurde? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: § 51 S. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 4 Thüringer Kommunalwahlordnung normiert, dass die Ver waltungsgemeinschaft die Wahlbriefe entgegennimmt und diese bis zum Wahltag unter Verschluss hält. Die Art und Weise der Aufbewahrung der Wahlbriefe bis zum Wahltag ist gesetzlich nicht geregelt. Es sind kei ne Gründe ersichtlich, die gegen die gemeinsame Aufbewahrung der Wahlbriefe für alle Mitgliedsgemein den einer Verwaltungsgemeinschaft sprechen. Eine Briefwahlurne zur Aufbewahrung der Wahlbriefe bis zur Übergabe an die jeweiligen Wahlvorstände in den Mitgliedsgemeinden stellt keine Wahlurne im Sinne des § 29 Thüringer Kommunalwahlordnung dar, welche der Sammlung von Stimmzetteln dient. Zu 2.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat die Verwaltungsgemeinschaft "An der Mar ke" angegeben, zu den Bürgermeisterwahlen am 5. Juni 2016 von sieben bis 18 Uhr besetzt gewesen zu sein. Demzufolge konnten Wahlbriefe bis 18 Uhr persönlich in der Verwaltung abgegeben beziehungswei se in den Briefkasten eingeworfen werden, womit der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Kommu nalwahlordnung entsprochen wurde. Um 16.15 Uhr habe die Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" lediglich die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe der Briefwahlurne entnommen und den jeweiligen Wahlbezirken zugeleitet. Davon unberührt blieb die Möglichkeit der Abgabe von Wahlbriefen bis 18 Uhr. Zu 3.: Nach § 51 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Kommunalwahlordnung leitet die Verwal tungsgemeinschaft dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand während der Wahlhandlung die Wahl briefe zu und übergibt unverzüglich nach Ende der Wahlhandlung die bis zu diesem Zeitpunkt noch einge gangenen Wahlbriefe. Wurde kein Briefwahlvorstand gebildet, ermittelt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalwahlordnung der Wahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl. Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat die Verwaltungsgemeinschaft "An der Mar ke" angegeben, dass die Briefwahlurne um 16.15 Uhr von einem Mitglied der Verwaltung im Beisein von Wahlvorstandsmitgliedern der Mitgliedsgemeinden geöffnet worden sei. Die Wahlbriefe seien von allen An wesenden nach Wahlbezirken sortiert und an die jeweils zuständigen Wahlvorstände der Mitgliedsgemein den übergeben worden. Der Landesregierung liegen keine Hinweise darauf vor, dass im Anschluss daran mit den Wahlbriefen nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 7 ThürK WO verfahren wurde. Zu 4.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde habe der Wahlleiter der Gemeinde Schloßvip pach im Vorfeld der Wahl von der Verwaltungsgemeinschaft das Aufstellen von Briefwahlurnen in den Ge meinden Dielsdorf und Schloßvippach gefordert. Dieser Forderung wurde unter Verweis auf die Regelun gen des § 51 S. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 3 Thüringer Kommunalwahlordnung nicht entsprochen. Dr. Poppenhäger Minister Durchführung der Briefwahl in Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: