11.10.2016 Drucksache 6/2788Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Oktober 2016 Wahl des Verbandsvorsitzenden eines kommunalen Zweckverbands nach § 32 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Die Kleine Anfrage 1377 vom 24. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach § 32 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) werden der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter kommunaler Zweckverbände für die Dauer der zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus. Im Regelfall sind kommunale Wahlbeamte (Bürgermeister, Oberbürgermeister, Landräte) als gesetzliche Vertreter ihrer Kommune auch Verbandsräte in kommunalen Zweckverbänden. Darüber hinaus sind Gemeinderats - und Kreistagsmitglieder Verbandsräte. Die Amtszeiten der kommunalen Wahlbeamten und der kommunalen Mandatsträger sind asymmetrisch. Dadurch können in der kommunalen Praxis Fälle auftreten, dass nach der Wahl der Gemeinderäte/Kreistage und damit der Neuentsendung in die Verbandsversammlung die Neuwahl des Verbandsvorsitzenden auch in den Fällen erfolgen muss, bei denen ein kommunaler Wahlbeamter diese Funktion inne hat, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Zudem tritt in der kommunalen Praxis der Fall ein, dass die Amtszeit eines kommunalen Wahlbeamten abgelaufen und er aus dem Amt ausgeschieden ist, durch die Kopplung des Amtes als Verbandsvorsitzender nach § 32 Abs. 2 ThürKGG an die Amtszeit des Gemeinde rats/Kreistags aber ein Verbleiben in dieser Verbandsfunktion nicht ausgeschlossen ist. Kommunale Zweckverbände unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit sind nach Gemeinderats-/Kreistagswahlen in kommunalen Zweckverbänden die Verbandsvorsitzenden neu zu wählen, auch wenn der Amtsinhaber ein kommunaler Wahlbeamter ist, dessen Amtszeit als Wahlbeamter noch nicht abgelaufen ist? Inwieweit hat dabei der kommunale Wahlbeamte als Amtsinhaber einen Anspruch auf Wiederwahl als Verbandsvorsitzender? Wie wird diese Auffassung begründet? 2. In welchem Zeitrahmen nach einer Gemeinderats-/Kreistagswahl muss zwingend die Neuwahl des Verbandsvorsitzenden eines kommunalen Zweckverbands erfolgen und wie wird dieser begründet? 3. Welche Informationen liegen der Landesregierung vor, dass in kommunalen Zweckverbänden im Ergebnis der Gemeinderats-/Kreistagswahlen vom Jahr 2014 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Neuwahlen von Verbandsvorsitzenden kommunaler Zweckverbände aus welchen Gründen stattgefunden haben (bitte Einzelaufstellung nach den betroffenen Zweckverbänden)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2788 4. Verbleibt ein kommunaler Wahlbeamter, der aus diesem Amt ausgeschieden ist, nach § 32 Abs. 2 ThürKGG bis zum Ende der laufenden Wahlperiode der Gemeinderäte/Kreistage Verbandsvorsitzender eines kommunalen Zweckverbands, obwohl er nicht mehr gesetzlicher Vertreter seiner Kommune ist? Wie wird diese Auffassung begründet? 5. Welche Informationen liegen der Landesregierung vor, wonach seit dem Jahr 2011 in kommunalen Zweckverbänden kommunale Wahlbeamte nach ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Amt des Verbandsvorsitzenden eines kommunalen Zweckverbands verblieben sind, auch wenn sie nicht mehr gesetzlicher Vertreter ihrer Kommune sind (bitte Einzelaufstellung)? 6. Inwieweit hat sich nach Auffassung der Landesregierung die Regelung in § 32 Abs. 2 ThürKGG bewährt? Welcher Neuregelungsbedarf besteht aus Sicht der Landesregierung und wie wird dieser begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Verbandsvorsitzende und ihre Stellvertreter werden gemäß § 32 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) aus der Mitte der Verbandsversammlung für die Dauer der zum Zeitpunkt ihrer Wahl laufenden Kommunalwahlperiode der Gemeinderäte und Kreistagsmitglieder gewählt. Sie werden somit für dieselbe Dauer wie die übrigen Verbandsräte und ihre Stellvertreter gewählt (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 ThürKGG). Nach Ablauf der Kommunalwahlperiode endet das Amt als Verbandsrat gemäß § 28 Abs. 4 ThürKGG; zeitgleich endet auch das Amt als Verbandsvorsitzender oder stellvertretender Verbandsvorsitzender . Die Verbandsvorsitzenden sind von daher in der neuen Zusammensetzung der Verbandsversammlung erneut zu wählen. Dies gilt auch für den Fall, dass der bisherige Amtsinhaber ein kommunaler Wahlbeamter ist, dessen Amtszeit als Wahlbeamter der Gebietskörperschaft noch nicht abgelaufen ist. Ein Anspruch des bisherigen Amtsinhabers auf Wiederwahl als Verbandsvorsitzender besteht nicht. Hierfür findet sich im Gesetz keine rechtliche Grundlage. Zu 2.: Ein Zeitrahmen, in dem nach einer Gemeinderats-/Kreistagswahl zwingend die Neuwahl des Verbandsvorsitzenden eines kommunalen Zweckverbandes erfolgen muss, ergibt sich aus dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht. Ungeachtet dessen liegt es auch mit Blick auf die Handlungsfähigkeit des Zweckverbandes sowie die Regelung aus § 32 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG (Fortführung der Amtsgeschäfte durch den bisherigen Amtsinhaber) grundsätzlich nahe, dass die Verbandsversammlung baldigst in neuer Zusammensetzung den Verbandsvorsitzenden wählt. Zu 3.: Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Verbandsvorsitzenden ist allein Aufgabe des Zweckverbandes . Eine gesetzliche Verpflichtung für den Zweckverband, das Ergebnis der Wahl des Verbandsvorsitzenden der Aufsichtsbehörde zu melden, besteht nicht. Lediglich das Landratsamt Nordhausen teilte mit, dass beim Trinkwasserzweckverband Alter Stolberg nach Ablauf der Kommunalwahlperiode zum 31. Mai 2014 die Neuwahl des Verbandsvorsitzenden bislang noch nicht stattgefunden hat. Die Neuwahl wird voraussichtlich im Oktober 2016 erfolgen. Gründe für die verzögerte Neuwahl sind nicht bekannt. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zu 4.: Ein kommunaler Wahlbeamter, dessen Beamtenverhältnis endet und der nicht mehr gesetzlicher Vertreter der Gebietskörperschaft ist, gehört der Verbandsversammlung nicht mehr als Verbandsrat kraft Amtes an (§ 28 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ThürKGG); damit endet auch das Amt als Verbandsvorsitzender. Er übt aber das Amt des Verbandsvorsitzenden gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus. 3 Drucksache 6/2788Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Eine gesetzliche Verpflichtung für den Zweckverband, Fälle des § 32 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG, in denen das Amt des Verbandsvorsitzenden bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter ausgeübt wird, der Aufsichtsbehörde zu melden, besteht nicht. Anhand der den Aufsichtsbehörden bekannten Informationen kann jedoch Folgendes mitgeteilt werden: Im Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Städte und Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (WAZV Saalfeld/Rudolstadt; Aufsichtsbehörde Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt ) übte ein zum 1. Juli 2015 aus dem Amt ausgeschiedener Bürgermeister das Amt des Verbandsvorsitzenden bis zur Neuwahl am 25. November 2015 weiter aus. Im Zweckverband "Infrastruktur Hohenfelden/Riechheim/Kranichfeld" (Aufsichtsbehörde Landratsamt Weimarer Land) übt ein zum 1. Juli 2016 aus dem Amt ausgeschiedener Bürgermeister das Amt des Verbandsvorsitzenden weiter aus. Wann in diesem Zweckverband eine Neuwahl durchgeführt wird, ist nicht bekannt. Beim Wasser-/Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung (WAZV Arnstadt; Aufsichtsbehörde Landratsamt Ilm-Kreis) hat der Verbandvorsitzende das Amt bis zur Neuwahl am 16. Juli 2012 weiter ausgeübt, obwohl er als kommunaler Wahlbeamter bereits abgewählt worden war. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zu 6.: § 32 Abs. 2 ThürKGG hat sich aus Sicht der Landesregierung grundsätzlich bewährt. Die Verbandsvorsitzenden und ihre Stellvertreter werden für die gleiche Dauer wie die Verbandsräte und ihre Stellvertreter gewählt. Die Regelung gewährleistet jederzeit die Funktionsfähigkeit der Zweckverbände und beachtet die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung. Ein gesetzlicher Änderungsbedarf wird nicht gesehen. Dr. Poppenhäger Minister Wahl des Verbandsvorsitzenden eines kommunalen Zweckverbands nach § 32 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: