11.10.2016 Drucksache 6/2790Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Oktober 2016 Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1386 vom 30. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung? Wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets be reits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2790 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit dem Bundesgesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter aus ländischer Kinder und Jugendlicher werden zur Sicherstellung einer kindeswohlgerechten Unterbringung unbegleitete ausländische Minderjährige nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt, § 42 c Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Regelungen zur landes internen Verteilung wurden damit nicht getroffen. Diese sind dem Landesrecht überlassen, § 42 b Abs. 3, 8 SGB VIII. Um das Bundesgesetz rechtssicher auf Landesebene umsetzen zu können, bedarf es einer lan desrechtlichen Verteilungsregelung einschließlich der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens. Es wird von den Landesrechtsvorbehalten Gebrauch gemacht. Zu 2.: Nein; eine Befristung ist nicht sachgerecht. Das Landesgesetz dient der Umsetzung und Konkretisierung des Bundesrechts. Die Regelungen des SGB VIII sind nicht befristet. Bei einer Befristung entsteht im Zu sammenhang mit der Verlängerung zusätzlicher Verwaltungsaufwand, obwohl absehbar ist, dass die bun desrechtliche Regelung fortbesteht. Zu 3.: Nein; weitere Änderungsbedürfnisse zur Thematik sind gegenwärtig nicht absehbar. Zu 4.: In keinen anderen Vorschriften Zu 5.: Da es sich um eine Neuregelung zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger handelt, ist kein Vergleich zur vorherigen Rechtslage möglich. Eine Vereinfachung hat daher nicht stattge funden und auch nicht stattfinden können. Zu 6.: Brandenburg: Januar 2016 Baden-Württemberg: Januar 2016 Hessen: Oktober 2015 Nordrhein-Westfalen: Januar 2016 Zu 7.: Mit der Regelung hat Thüringen ein eigenes Regelungsmodell umgesetzt. Zu 8.: Wegen des vorgezogenen Inkrafttretens der Änderungen in der bundesrechtlichen Regelung im SGB VIII zum 1. November 2015 konnte aus zeitlichen Gründen keine Vorabprüfung durchgeführt werden. Zu 9.: Die landesinterne Verteilung obliegt dem Land, vergleiche § 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Um eine rechtssiche re Verteilung unter Berücksichtigung der Einwohnersituation einzuführen, wird auf die bestehende, allen Be teiligten bekannte Quote nach der Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung zurückgegriffen. Zu 10.: Es gibt eine Informationspflicht. Sie richtet sich an Behörden. Keine Adressaten sind: Bürger, Unternehmen und kommunale Gebietskörperschaften. Zu 11.: Keine Zu 12.: Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sind für den Vollzug zuständig. Dr. Klaubert Ministerin Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungs-gesetzes - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: