11.10.2016 Drucksache 6/2797Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 25. Oktober 2016 Einzelfallentscheidungen durch Thüringer Ministerien Die Kleine Anfrage 1404 vom 31. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Dr. Klaubert äußerte während der öffentlichen gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport am 23. August 2016: "Es gibt also durchaus in dem Moment, wo an unser Haus Fälle herangetragen werden - die Zahl ist vorhin schon einmal benannt worden -, in der Regel Fachreferate arbeiten und bei schwierigen Entscheidungen gelangen die auf den Tisch der Hausleitung. Da muss man Einzelfallentscheidungen treffen. Ich verweise auch darauf, dass zahlreiche dieser Einzelfallentscheidungen durch Abgeordnete erbeten werden." Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2010 von Abgeordneten des Thüringer Landtags eine Einzelfallentscheidung durch ein Thüringer Ministerium erbeten (bitte einzeln auflisten und nach Namen und Fraktionen sowie Ministerien, an die sich gewandt wurde, differenzieren)? 2. Welchen Inhalt hatten diese Forderungen nach Einzelfallentscheidungen jeweils? 3. Welches Ergebnis hatte die Prüfung durch das Ministerium jeweils? Der Thüringer Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Die Thüringer Staatskanzlei und die Ressorts sind als Behörden im Sinne des § 1 Abs. 4 ThürVwVfG im Rahmen von Verwaltungsverfahren in unterschiedlichem Umfang mit einer Vielzahl verschiedener Entscheidungen befasst, die einzelne natürliche oder juristische Personen betreffen. Dazu zählen beispielsweise die Erteilung beziehungsweise Versagung von Genehmigungen und Erlaubnissen auf den verschiedensten Rechtsgebieten ebenso wie etwa Entscheidungen über die Vergabe von Förder- oder Lottomitteln. Diese Entscheidungen treffen Staatskanzlei und Ressorts zum Teil als Ausgangsbehörde, während sie in anderen Fällen als Widerspruchsbehörde oder allgemein im Rahmen der Fach- beziehungsweise Rechtsaufsicht tätig werden. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brander (AfD) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2797 Nach Artikel 14 der Verfassung des Freistaats Thüringen hat zudem jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und die Volksvertretung zu wenden. Zuständige Stelle in diesem Sinn sind staatliche Organe, auf der Ebene der obersten Landesbehörden auch die einzelnen Ministerien sowie die Staatskanzlei. Sie bearbeiten die an sie herangetragenen Anliegen außerhalb der förmlichen Verwaltungsverfahren als sogenannte Administrativpetitionen grundsätzlich im Rahmen der festgelegten Geschäftsbereiche. Wesentlicher Anspruch ist es, den Hilfesuchenden neben den bestehenden formalisierten Verfahren umfassend Gehör zu gewähren, sie nie allein wegen fehlender Zuständigkeit abzuweisen und im Einzelfall zeitnah und unbürokratisch auf belastbare Lösungen hinzuwirken. Folglich können sich grundsätzlich alle Menschen mit ihren Belangen auch an die Thüringer Ministerien und die Staatskanzlei wenden. Dies gilt gerade auch dann, wenn sie sich im Einzelfall in ihrem Vertrauen auf Auskünfte und Entscheidungen staatlicher Stellen enttäuscht sehen. Von der Administrativpetition machen die Menschen in Thüringen in wachsendem Umfang und durchaus nicht ohne Erfolg Gebrauch. Abgeordnete des Thüringer Landtags nehmen in Ausübung ihres Mandats an der vorstehend beschriebenen Befassung oberster Landesbehörden mit Einzelfällen und Einzelfallentscheidungen in vielfältiger Weise und mit unterschiedlichen Zielsetzungen Anteil. Dabei unterstützen die Abgeordneten beispielsweise Förderanträge, machen aus ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten heraus auf entscheidungsrelevante Umstände aufmerksam oder werben für Entscheidungen eines konkreten Inhalts. Alle derartigen Ausprägungen legitimer Äußerungen zu Verwaltungsentscheidungen werden von den zuständigen Stellen im Rahmen von Recht und Gesetz berücksichtigt. Sie fließen ggf. in die notwendige Gesamtabwägung der entscheidungserheblichen Aspekte ein. Eine statistische Erfassung der vielfältigen Tätigkeit von Abgeordneten im Zusammenhang mit Einzelfallentscheidungen der obersten Landesbehörden findet dabei nicht statt. Prof. Dr. Hoff Minister Einzelfallentscheidungen durch Thüringer Ministerien Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 3.: