11.10.2016 Drucksache 6/2805Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Oktober 2016 Hat der Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Dieter Lauinger , sein Amt für private Zwecke missbräuchlich genutzt? Die Kleine Anfrage 1326 vom 11. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Vorabbericht des "Focus" hat sich Thüringens Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz , Dieter Lauinger, persönlich dafür eingesetzt, dass seinem Sohn die "Besondere Leistungsfeststellung " (BLF) in der 10. Klasse für einen Auslandsaufenthalt von gut drei Monaten Dauer erlassen wurde. In diesem Sinne sei durch ihn im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und der Thüringer Staatskanzlei interveniert worden. Am Ende habe sich die Thüringer Ministerin für Bildung, Jugend und Sport, Dr. Birgit Klaubert, über die Rechtsauffassung ihrer Fach leute, dass der Schüler die BLF schreiben müsse, hinweggesetzt. Minister Lauinger hat gegenüber Focus bestätigt, dass sein Sohn im April dieses Jahres einen mehrmonatigen Bildungsaufenthalt in Neuseeland begann und keine BLF schrieb. Unstrittig scheint zu sein, dass die Schule seinem Sohn die Prüfung nach Rücksprache beim Schulamt Ende des Jahres 2015 erlassen wollte , das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport diese Entscheidung jedoch wieder kassierte, weil diese rechtswidrig war. Denn nach § 7 Abs. 6 Thüringer Schul gesetz ist für die Versetzung nach Klassenstufe 11 die BLF zwingend vorgeschrieben. Für Aus landsaufenthalte gibt es eine Ausnahme in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift. Danach kann die BLF erlassen werden. Allerdings nur "bei einem ganzjährigen Auslandsaufenthalt von Schülern eines Gymnasiums in der Klassenstufe 10". Diese Formulierung findet sich wörtlich in Punkt 13 der "Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule, Gesamtschulen, am be ruflichen Gymnasium und Kolleg ". In der Stellungnahme der Eheleute Katrin und Dieter Lau inger vom 9. August 2016 an den Focus, die beide am 11. August 2016 den Thüringer Medien aushändig ten, wird dieser Punkt ausführlich zitiert. Allerdings nicht vollständig. Denn die entscheiden de, soeben zitierte Passage ist in dem Verordnungszitat der Stellungnahme der Eheleute Lauinger ausgelassen. Unstrittig ist ferner, dass das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport seine Rechtsauffassung nach mindestens einem Anruf Lauingers erneut verwarf und schließlich doch die Ausstellung eines Zeugnisses anordnete. Der Minister räumte in einem privaten Pressegespräch am 11. August 2016 auch ein, dass er den Chef der Thüringer Staatskanzlei, Prof. Dr. Benjamin Immanuel Hoff, darüber infor miert habe, dass er einen Konflikt mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport habe. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erklärte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur am 10. August 2016, dass Ministe- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Mohring (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2805 rin Klaubert "nach sorgfältiger Rechtsgüterabwägung für den Vertrauensschutz zum Wohle des Schülers ent schieden" habe. Laut Focus ist die Thüringer Staatskanzlei in die Entscheidung einbezogen worden. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welche rechtliche Basis stützte das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport seine Auffassung , dass ein Schüler der Klasse 10 nur mit BLF in die Klasse 11 versetzt werden kann, wenn er sich weniger als ein Jahr im Ausland aufhält? 2. Wie ist zu erklären, dass Familie Lauinger diese Rechtsauffassung erst Monate nach der Zusicherung der Schule mitgeteilt wurde, ihr Sohn könne ohne BLF weniger als ein Jahr ins Ausland reisen? 3. Wann, warum und wie hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport davon erfahren, dass die Schule Familie Lauin ger eine aus seiner Sicht falsche Auskunft erteilt hat? 4. Welches Rechtsgut hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bei seiner neuerlichen Rechtsgüterabwägung hint angestellt, um der Familie des Ministers Lauinger den behaupteten Vertrauensschutz zu gewährleisten? 5. Wie und in welcher Form hat die Thüringer Staatskanzlei auf diese Rechtsgüterabwägung Einfluss ge nommen, nachdem Minister Lauinger sie über seinen Konflikt mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport infor miert hatte? 6. Wie ist das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit dem Problem umgegangen, dass das Zeugnis für den Schüler eine Versetzungsentscheidung enthalten musste, die der Rechtslage widerspricht ? 7. Haben das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, die Thüringer Staatskanzlei , der Minister Lauinger oder der Privatmann Lauinger Ein fluss auf die Formulierung dieser Entscheidung genommen? 8. Wie beurteilt es die Landesregierung, dass der für Justiz zuständige Minister Lauinger in privaten Medieninformationen Rechtsvorschriften so unvollständig zitiert, dass dem Leser der rechtlich relevante Streitpunkt durch Auslassung vorenthalten wird? 9. Gibt es andere Fälle, in denen Konflikte um die Ablegung der BLF durch Einzelfallent scheidungen der Ministerin oder des Ministers des zuständigen Fachressorts gefällt worden sind? 10. In welchen Fällen können Bürgerinnen und Bürger sich an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport oder die Thüringer Staatskanzlei wenden, um Einzelfallentscheidungen und Vertrauensschutz zu begehren? 11. Hält das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport auch nach der Einzelfallentscheidung der Ministerin an der Auffas sung fest, dass eine Versetzung für Gymnasiasten von Klasse 10 nach Klasse 11 bei Auslandsaufenthalten nur dann ohne BLF möglich ist, wenn der Auslandsaufenthalt mindestens ein Jahr beträgt? 12. Haben die Schule, das Schulamt oder das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport der Familie Lauinger angeboten, dass ihr Sohn die BLF zu einem anderen Zeitpunkt nach Rückkehr aus dem Ausland ablegen kann? 13. Hat Minister Lauinger zur Regelung dieser privaten Angelegenheit Ressourcen des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz genutzt? Seien es Bedienstete, Fahrzeuge, Kommunikationsmittel oder ande re Bestandteile der Amtsausstattung? 14. Wie viele Thüringer Schüler haben am Ende des Schuljahres 2015/2016 eine BLF geschrieben und wie viele davon haben sie nicht bestanden? 15. Wie viele Thüringer Schüler sind zum Ende des Schuljahres 2015/2016 von der BLF befreit worden? 3 Drucksache 6/2805Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 beantwortet. Die Landesregierung hat nach entsprechendem Hinweis die Landtagsverwaltung gebeten, den Vornamen in Antwort auf die Fragen 2, 3 und 6 aus Gründen des Datenschutzes bei der Veröffentlichung der Antwort als Drucksache nicht zu nennen. Dementsprechend wird die Antwort auf die Fragen 2, 3 und 6 in der auszufertigenden Drucksache ohne den darin genannten Vornamen abgedruckt werden; in der Parlamentsdokumentation des Landtags und im AIS wird die Drucksache ebenso eingestellt. Vorbemerkung: Die Fragen und Antworten sind in Blöcken zusammengefasst, die sich aus inhaltlichem Zusammenhang oder der Zuständigkeit eines Ministeriums ergeben. Zu 1., 4., 9., 11. und 12.: Im hier in Rede stehenden Sachverhalt ebenso wie bei allen Entscheidungen lässt sich die Thüringer Bildungsverwaltung von den Grundsätzen der Bildungsgerechtigkeit und Bildungsgleichheit leiten. Vergleichbare Fälle wurden und werden, wie hier geschehen, jeweils einer objektiven Einzelfallprüfung unterzogen. Die Zustimmung zum Vorrücken des Schülers in die Klassenstufe 11 ohne Teilnahme an der BLF war eine Entscheidung der Klassenkonferenz der Edith-Stein-Schule (ESS) auf Antrag der Familie des Schülers. Nur bei einem ganzjährigen Schulbesuch einer Schule im Ausland kann eine Schülerin oder ein Schüler auf vorherigen Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers nach Entscheidung der Klassenkonferenz ohne Teilnahme an einer BLF am Unterricht der Klassenstufe 11 teilnehmen . In diesen Fällen erfolgt jedoch keine Versetzung, sondern die Schülerin oder der Schüler "rückt vor". Die Schülerin oder der Schüler wird in diesem Fall wie eine aus dem Ausland zugezogene Person behandelt . Eine Versetzung ist in diesen Fällen nicht möglich, da die Schülerin oder der Schüler hierfür nach § 49 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG die während des laufenden Schuljahres erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen hat. Aus einer "Versetzung" oder dem "Vorrücken" ergeben sich Konsequenzen hinsichtlich des erreichten Schulabschlusses. Ist die Schülerin oder der Schüler versetzt worden, dann hat sie oder er damit den Realschulabschluss erworben . Wird hingegen aufgerückt, verfügt die betreffende Person im Falle des Nichtbestehens der Abiturprüfung "nur" über einen Hauptschulabschluss. Die schulaufsichtliche Prüfung ergab jedoch, dass die Edith-Stein-Schule in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2015 die VV "Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe…" falsch zitiert hat und auf das Verfahren zum Vorrücken oder Versetzen in die Klassenstufe 11 überhaupt nicht eingegangen ist. Das Schulgesetz sieht aber die BLF als Bedingung für die Versetzung in die Qualifikationsphase an. Weiterhin wurde festgestellt, dass auf mündlichen Antrag der Eltern hin die Klassenkonferenz bereits am 4. November 2015 einer Versetzung in die Klassenstufe 11 ohne BLF zugestimmt hatte. Daraufhin erkundigte sich der Oberstufenleiter am 19. November 2015 per E-Mail beim zuständigen Referenten des Staatlichen Schulamtes Mittelthüringen allgemein danach, was bei dem Auslandsaufenthalt eines Schülers im 2. Halbjahr der Klassenstufe 10 zu beachten sei. Das Staatliche Schulamt Mittelthüringen erteilte am gleichen Tag eine allgemeine, eher ausweichende Auskunft per E-Mail. Das oben erwähnte Schreiben vom 10. Dezember 2015 an die Familie Lauinger basiert auf dieser unpräzisen Mitteilung bezüglich der BLF, die VV "Durchführungsbestimmungen für die Thüringer Oberstufe…" wurde jedoch seitens des Schulamtes korrekt mitgeteilt. Das TMBJS hat das Staatliche Schulamt Mittelthüringen für die unpräzise Mitteilung an die Edith-Stein- Schule mündlich auf Arbeitsebene gerügt. In den Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe ist unter Ziffer 13 geregelt, dass Auslandsaufenthalte bis zur Dauer eines Jahres genehmigungsfähig sind. Mithin sind auch Auslandsaufenthalte genehmigungsfähig , welche die Höchstdauer unterschreiten. Ferner regelt Ziffer 13 der Durchführungsbestimmungen , dass bei einem ganzjährigen Aufenthalt von Schülerinnen und Schülern eines Gymnasiums in der Klassenstufe 10 und bei der Entscheidung der Klassenkonferenz, dem Betreffenden das Vorrücken in Klassenstufe 11 zu genehmigen, nicht eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung bescheinigt wird. Die Betreffenden erhalten vielmehr die Möglichkeit, am Ende der Klassenstufe 11 an der Externenprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses teilzunehmen. Festlegungen dahin gehend, wie seitens der Schule hinsichtlich der Versetzung oder des Vorrückens eines Schülers bei einem Auslandsaufenthalt für die Dauer von weniger als einem Schuljahr (in der Klassenstufe 10) zu verfahren ist, trifft Ziffer 13 der Durchführungsbestimmungen nicht. Der Umstand, dass von 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2805 ganzjährigen Auslandsaufenthalten die Rede ist, könnte den Schluss nahe legen, dass bei Schülerinnen und Schülern mit kürzeren Aufenthalten nicht gleichermaßen verfahren werden soll. Gleichwohl lassen Sinn und Zweck der Vorschrift keinen Schluss auf eine solche Ungleichbehandlung zu. Dies führt dazu, dass die getroffenen Regelungen derzeit in einer für die Schulleitungen als Entscheidungsträger nicht eindeutig auszulegenden Weise gestaltet sind. Die Ministerin legte ihrer Entscheidung, die durch die Schule getroffene Entscheidung nicht rückgängig zu machen, den Vertrauensschutz im Rahmen einer Prüfung auf Grundlage von § 48 ThürVwVfG zugrunde. Durch eine Einzelfallentscheidung wird die Regelung, nach der ein Vorrücken für Gymnasiasten von Klasse 10 nach Klasse 11 bei Auslandsaufenthalten nur dann ohne BLF möglich ist, wenn der Auslandsaufenthalt mindestens ein Jahr beträgt, nicht in Frage gestellt. Bei der Entscheidung der Ministerin wurden nachfolgende Aspekte bei der Abwägung berücksichtigt, ob die Genehmigung ohne Nachteil für den Schüler und dessen Familie und ohne Verletzung des Vertrauensschutzes hätte abgeändert werden können: a) Bis zur Information des Ministeriums und des Schulamtes über die fehlerhafte Genehmigung des Auslandsaufenthaltes sind circa fünf Monate vergangen, in denen der Schüler und dessen Familie auf den Bestand der Genehmigung vertraut und zweifellos kostenträchtige Reisevorbereitungen getroffen hatten. b) In ihrem Antrag vom 23. November 2015 teilte die Familie ausdrücklich mit, von Vertragsabschlüssen mit der Austauschorganisation bis zur Mitteilung über eine Entscheidung warten zu wollen. c) Dass der Schüler beabsichtigte nach seiner Rückkehr in die nächsthöhere Klassenstufe vorzurücken, gaben die Eltern bereits mit ihrem Antrag gegenüber der Schule an. Die Eltern hatten keinen Anlass zu vermuten, dass dem nicht entsprochen werde. Dem Schüler und seinen Eltern erst unmittelbar vor Zeugnisausgabe im Juni 2016 mitzuteilen, dass er trotz des bereits im Dezember 2015 erhaltenen Bescheides die BLF nun doch absolvieren müsse, wurde von der Ministerin für nicht zumutbar erachtet. Zu 2., 3. und 6.: Familie Lauinger hatte am 10. Dezember 2015 ein Schreiben der Edith-Stein-Schule*) erhalten, worin ein Vorrücken in die Klassenstufe 11 ohne Absolvierung der BLF zugestimmt wurde. Das Schreiben führte aus: "Sehr geehrte Frau Lauinger, sehr geehrter Herr Lauinger, Ihrem Antrag auf Unterbrechung des Schulbesuchs von ...*) für einen Auslandsaufenthalt im 2. Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 wurde auf der Klassenkonferenz am 4.November 2015 einstimmig zugestimmt. Hiermit belehren wir Sie über folgenden Sachverhalt, da die Gefahr besteht, dass . . . * ) bei Nichtbestehen des Abiturs oder Abbruch während der Oberstufe nur über den Hauptschulabschluss verfügt: Auszug aus den Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe (Punkt 13, Absatz 3) 'Bei einem längeren Auslandsaufenthalt von Schülern eines Gymnasiums in der Klassenstufe 10 und der Entscheidung der Klassenkonferenz, dass dem Schüler das Vorrücken in Klasse 11 genehmigt werden kann, wird dem Schüler nicht eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung bescheinigt. Er erhält die Möglichkeit, am Ende der Klassenstufe 11 auf Antrag beim Schulamt Mittelthüringen an der Externenprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses teilzunehmen.' Ich möchte Sie bitten, auf dem unteren Abschnitt für die Kenntnisnahme der Belehrung zu unterzeichnen und diesen an die Schulleitung zurückzusenden." Am 11. Dezember 2015 bestätigte Frau Lauinger durch eigenhändige Unterschrift die Kenntnisnahme der Belehrung der Edith-Stein-Schule vom 10. Dezember 2015. Die schulaufsichtliche Prüfung ergab, dass die Edith-Stein-Schule in diesem Schreiben die VV "Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe" falsch zitiert hat und auf das Verfahren zum Vorrücken oder Versetzen in die Klassenstufe 11 überhaupt nicht eingegangen ist. Das Schulgesetz sieht aber die BLF als Bedingung für die Versetzung in die Qualifikationsphase an. 5 Drucksache 6/2805Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Weiterhin wurde festgestellt, dass auf mündlichen Antrag der Eltern hin die Klassenkonferenz bereits am 4. November 2015 einer Versetzung in die Klassenstufe 11 ohne BLF zugestimmt hatte. Daraufhin erkundigte sich der Oberstufenleiter am 19. November 2015 per E-Mail beim zuständigen Referenten des Staatlichen Schulamtes Mittelthüringen allgemein danach, was bei dem Auslandsaufenthalt eines Schülers im 2. Halbjahr der Klassenstufe 10 zu beachten sei. Das Staatliche Schulamt Mittelthüringen erteilte am gleichen Tag eine allgemeine, eher ausweichende Auskunft per E-Mail. Das oben erwähnte Schreiben vom 10. Dezember 2015 an die Familie Lauinger basiert auf dieser unpräzisen Mitteilung bezüglich der BLF, die VV "Durchführungsbestimmungen für die Thüringer Oberstufe…" wurde jedoch seitens des Schulamtes korrekt mitgeteilt. Das TMBJS hat das Staatliche Schulamt Mittelthüringen für die unpräzise Mitteilung an die Edith-Stein- Schule mündlich auf Arbeitsebene gerügt. Das TMBJS erfuhr auf Fachebene am 4. Mai 2016 durch einen Hinweis im Zusammenhang mit einem anderen Vorgang davon, dass es an der Edith-Stein-Schule Erfurt einen Fall gibt, bei dem eine Versetzung in die Klassenstufe 11 ohne erfolgreiche Teilnahme an der BLF in Aussicht gestellt wurde. Am selben Tag wurde das TMBJS auf Fachebene schulaufsichtlich tätig, indem die notwendigen Prüfverfahren eingeleitet wurden. Am 6. Mai 2016 teilte das Staatliche Schulamt Mittelthüringen (SSA) dem TMBJS auf Fachebene mit, dass keine Anfrage zur Befreiung des Schülers bekannt ist. Am 10. Mai 2016 fragte das TMBJS auf Fachebene beim Schulträger an und bat um entsprechende Informationen . Am 12. Mai 2016 antwortete der Schulträger und bestätigte die Information, dass dem Schüler ein Auslandsaufenthalt genehmigt wurde und er nach seiner Rückkehr in die Klassenstufe 11 vorrücken soll, ohne dass er die BLF ablegen muss. Am 13. Mai 2016 informierte die Fachebene des TMBJS die Hausleitung. Diese billigte das auf Fachebene vorgeschlagene Verfahren, in den beiden seit dem 4. Mai 2016 bekannten Fällen, bei denen der Schüler zum regulären Zeitpunkt der BLF die Schule nicht besucht gleichermaßen zu verfahren: Beide Schüler erhalten die Möglichkeit, nachträglich in angemessener Zeit die BLF zu absolvieren, um ggf. die Versetzung "endgültig" zu erreichen. Die Teilnahme am Unterricht in der Klassenstufe 11 wird bis zum Eintritt der Bedingung ab dem kommenden Schuljahresbeginn gestattet. Dabei war weder der konkrete Zeitraum bekannt , in welchem sich der Schüler im Ausland befindet, noch dass ihm bereits im Dezember schriftlich beschieden wurde, dass er die BLF wegen des Auslandsaufenthaltes nicht absolvieren muss. Zudem forderte das TMBJS auf Fachebene das staatliche Schulamt Mittelthüringen auf, den Fall mit weiteren Informationen aufzuklären und juristisch zu bewerten. Noch am gleichen Tag gab es eine kurze Rückmeldung aus dem Staatlichen Schulamt Mittelthüringen. Wegen ausbleibender weiterer Antworten erinnerte das TMBJS auf Fachebene am 26. Mai 2016 das SSA Mittelthüringen an die Aufforderung vom 13. Mai 2016. Am 13. Juni 2016 teilte das TMBJS auf Fachebene dem SSA Mittelthüringen schließlich mit, dass der Schüler gemäß der am 13. Mai 2016 festgelegten Verfahrensweise des TMBJS die BLF zu absolvieren habe und dafür alles Notwendige zu veranlassen sei. Am 20. Juni 2016 erhielt das TMBJS auf Fachebene durch Anruf von Herrn Lauinger Kenntnis davon, dass Familie Lauinger durch die Edith-Stein-Schule die Mitteilung erhalten habe, auf Weisung der Fachebene des TMBJS könne das Zeugnis für den Sohn der Familie Lauinger nicht ausgestellt werden, obwohl dem Vorrücken des Schülers ohne Absolvierung der BLF in die Klasse 11 durch die Schule in der schriftlichen Belehrung gegenüber den Eltern vom 10. Dezember 2015 zugestimmt worden war. Herr Lauinger erhielt auf Nachfrage in der Schule den Hinweis, eine Begründung sei wohl nur beim betreffenden Fachreferat des TMBJS zu erhalten, woraufhin er sich telefonisch an das Fachreferat wandte. In einer Beratung der zuständigen Referate des TMBJS ebenfalls am 20. Juni 2016 wurde über den Sachverhalt diskutiert und dabei die Variante einer "bedingten Versetzung" favorisiert. Kernbestandteil dieses Vorschlags war das pflichtige Nachholen der besonderen Leistungsfeststellung nach der Rückkehr des Schülers bis spätestens zum Ende des Jahres 2016. Der Schüler würde die 11. Klasse inzwischen vorläufig und unter Vorbehalt besuchen. Nach einer erfolgreichen Nachholung der besonderen Leistungsfeststellung würde die "bedingte Versetzung" in eine reguläre Versetzung umgewandelt. Sollte die BLF nicht bestanden werden, müsste der Schüler die zehnte Klasse besuchen. 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2805 Auf der Arbeitsebene des TMBJS wurde dieser Verfahrensweg als "saubere juristische Lösung mit menschlicher Komponente" gekennzeichnet und in den weiteren Tagen auch in dieser Weise gegenüber der Hausleitung des TMBJS vertreten. Die Hausleitung des TMBJS verwies demgegenüber frühzeitig auf Aspekte des Vertrauensschutzes, die in der oben genannten Lösung nicht adäquat berücksichtigt seien. Der seitens der Fachebene vorgeschlagene Lösungsweg sei insoweit unzureichend. Der Lösungsvorschlag der Fachebene, wurde ebenfalls am 20. Juni 2016 in einem zweiten Telefonat, das seitens des TMBJS mit Herrn Lauinger geführt wurde, vertreten. Das Telefonat kam zustande, weil im ersten Telefonat auf eine noch ausstehende Beratung im TMBJS verwiesen wurde, die betreffende Mitarbeiterin im Tagesverlauf fernmündlich aufgrund eines Außentermins nicht mehr erreichbar war und insoweit auf den Leiter der zuständigen Fachabteilung im TMBJS verwies, der Herrn Lauinger entsprechend informierte . Hierbei kristallisierte sich bereits heraus, dass die Arbeitsebene des TMBJS und Familie Lauinger unterschiedliche Sachverhalte berührten: - Die Fachebene des TMBJS hatte einen möglichen rechtlichen Lösungsweg skizziert, der zugleich den Interessen des Schülers Rechnung tragen sollte. - Familie Lauinger hingegen fokussierte auf den Umstand, dass der Lösungsweg der Fachebene des TMBJS - anders als schriftlich durch die Edith-Stein-Schule mitgeteilt worden war - kein Vorrücken in die 11. Klasse, sondern nur einen vorläufigen Besuch der 11. Klasse unter dem Vorbehalt der Absolvierung der BLF vorsah. Hierbei ist es unerheblich, dass eine Absolvierung der BLF durch den betreffenden Schüler nicht grundsätzlich abgelehnt wurde, vielmehr inzwischen auch vorgesehen ist. In Rede stand vielmehr die Frage des Vorrückens in die Klasse 11 oder der vorläufige Besuch unter Vorbehalt in Abweichung vorher durch die Schule getroffener Zusicherungen gegenüber den Eltern, von denen diese die Entscheidung über den Auslandsaufenthalt des Sohnes abhängig gemacht hatten. Zu 5. und 7.: Der Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz informierte am 24. Juni 2016 am Rande der Plenarsitzung des Thüringer Landtags den Chef der Staatskanzlei mündlich darüber, dass er als Vater und Privatperson durch eine Entscheidung des Bildungsministeriums negativ berührt sei und in seiner Rolle als Vater und Privatperson auf eine Änderung der entsprechenden Entscheidung hinzuwirken beabsichtige. Da eine öffentliche Kenntnisnahme des Sachverhalts nicht auszuschließen sei, informiere er im Rahmen der üblichen Kontakte zwischen Ressorts und der Staatskanzlei über sensible oder wichtige Vorgänge. Weitere Kontaktaufnahme seitens des Ministers für Migration, Justiz und Verbraucherschutz mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Staatskanzlei gab es in dieser Angelegenheit nicht. Die Regelungen der GGO sind auf einen solchen Fall nicht anwendbar. Die Bildungsministerin informierte ebenfalls am 24. Juni 2016 den Chef der Staatskanzlei mündlich über den Sachverhalt im Rahmen des Informationsaustausches zwischen Ressorts und Staatskanzlei. Sie fragte zudem , ob es möglich sei, durch die Staatskanzlei eine juristische Stellungnahme im Rahmen einer Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Der Chef der Staatskanzlei sagte dies zu und beauftragte am 24. Juni 2016 seinen Büroleiter, am kommenden Werktag eine solche Stellungnahme in Auftrag zu geben. Am 27. Juni 2016 wurde der Justiziar der Thüringer Staatskanzlei durch den Büroleiter des Chefs der Staatskanzlei um eine kurze Stellungnahme gebeten. Die ebenfalls am 27. Juni 2016 gefertigte kurze Stellungnahme , die keinerlei Empfehlungen zum weiteren Vorgehen formulierte und auf deren Inhalt im Abschnitt B) bereits eingegangen worden ist, wurde am selbigen Tag an die Hausleitung des TMBJS übersandt. Weisungen in dieser Angelegenheit wurden nicht formuliert. Ebenso wenig wurden weitere Maßnahmen in dieser Angelegenheit innerhalb der Staatskanzlei ergriffen. Der Ministerpräsident erfuhr am 10. August 2016 vom Vorgang. Zu 7. und 13.: Am 20. Juni 2016, circa 8:30 Uhr, rief Herr Lauinger bei der zuständigen Referatsleiterin des TMBJS an, um die Angelegenheit seines Sohnes zu erörtern. Dieses Telefongespräch wurde durch eine Mitarbeiterin des TMMJV vermittelt und über ein Diensttelefon geführt. 7 Drucksache 6/2805Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Hintergrund war die Information der Edith-Stein-Schule, dass auf Weisung der Fachebene des TMBJS ein Zeugnis für den Sohn der Familie Lauinger nicht ausgestellt werden könne und der Hinweis, Hintergründe seien wohl nur im TMBJS zu erfragen. Herr Lauinger soll etwas salopp gesagt haben, dass er "halbdienstlich" anrufen würde, also nicht als Minister , sondern als Privatmann. Für ihn gehe es um eine Privatangelegenheit, nämlich um seinen Sohn, der sich derzeit in Neuseeland befinde. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass in diesem Falle eine Antwort auch nur an die Privatperson Lauinger erfolgen würde. Herr Lauinger informierte darüber, dass seine Frau und er aufgrund der schriftlichen Zustimmung der Schule davon ausgingen, dass ihr Sohn nach Rückkehr aus Neuseeland kurz vor Beendigung der Schulferien im nächsten Schuljahr die 11. Klasse besuchen könne, ohne an einer BLF teilgenommen zu haben. Herrn Lauinger sei in der Folge mitgeteilt worden, dass sein Sohn die BLF auch zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren könne. Herr Lauinger verwies erneut darauf, dass er eine schriftliche Zusicherung habe, dass sein Sohn ohne Vorbehalt in die 11. Klasse vorrücken könne - unabhängig davon, wann er die BLF absolvieren würde. Er bat die zuständige Referatsleiterin um einen schriftlichen Bescheid, da er nur so gegebenenfalls gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch nehmen könne. Da Herr Lauinger mitgeteilt wurde, innerhalb des TMBJS fände eine weitere schulaufsichtliche Prüfung des Sachverhaltes statt, bat er um Information zu den Ergebnissen. Die Mitarbeiterin des TMBJS antwortete, sie sei zu diesem Zeitpunkt terminlich außerhalb des TMBJS, weshalb sie ein Telefonat mit ihrem Abteilungsleiter anregte. Herr Lauinger erbat Rückruf von demselben. Dieses Gespräch führte Herr Lauinger zwischen 13:00 und 13:30 mit dem zuständigen Abteilungsleiter des TMBJS. Das - aufgrund einer Autofahrt mehrfach unterbrochene - Telefonat führte Herr Lauinger über sein privates Handy. In dem Gespräch wurden die bekannten Positionen im Wesentlichen erneut ausgetauscht. Weitere Kontakte, sei es schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder mündlich, zwischen Herrn Lauinger und Mitarbeitern des TMBJS gab es nicht. Die dienstliche E-Mail-Adresse des Ministers wurde zur Regelung dieser privaten Angelegenheit nicht genutzt. Der Versand der Einladung zur privaten Pressekonferenz am 11. August 2016 erfolgte durch Herrn Lauinger am 10. August 2016 von seinem privaten Mail-Account. Über die E-Mail-Adressen, die zur Einladung benutzt wurden, verfügte Herr Lauinger noch aus seiner früheren politischen Tätigkeit außerhalb des TMMJV. Außer der Vermittlung des oben genannten Telefonats waren Bedienstete des TMMJV nicht zur Regelung dieser privaten Angelegenheit Herrn Lauingers eingesetzt. Am 27. Juni 2016 bat der Pressesprecher des TMBJS den Stellvertretenden Pressesprecher des TMM- JV, zugleich Persönlicher Referent des Ministers für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, hinsichtlich in dieser Sache zu erwartender Presseanfragen zu einem Gespräch ins TMBJS. Im Nachgang zu diesem Gespräch trugen die Ministerin und der zuständige Abteilungsleiter dem Pressesprecher des TMBJS und dem Stellvertretenden Pressesprecher des TMMJV ihre jeweiligen Rechtsauffassungen und die Entscheidung der Hausleitung des TMBJS vom 23. Juni 2016 vor. Auch im Übrigen wurden zur Regelung dieser privaten Angelegenheit keine Ressourcen des TMMJV oder andere Bestandteile der Amtsausstattung genutzt. Dem Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz wird von Amts wegen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er neben Dienstfahrten auch für private Fahrten nutzen kann. Diese werden als solche im Fahrtenbuch gekennzeichnet. Zu 8.: Äußerungen von Mitgliedern des Kabinetts, die diese als Privatperson in privaten Medieninformationen oder Schreiben an die eigene Partei vornehmen, werden von der Landesregierung grundsätzlich keiner Bewertung unterzogen. Für die Beurteilung eines Sachverhaltes ist es grundsätzlich sinnvoll, auf die erforderlichen Informationen zurückgreifen zu können. Bei öffentlich zugänglichen Daten wie Gesetzen und Vorschriften können selbst bei Auslassungen am Sachverhalt Interessierte ohne unbilligen Aufwand auf die vollständige Information zurückgreifen. Zu 10.: Jeder hat das durch die Verfassung des Freistaats Thüringen verbriefte Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und die Volksvertretung zu wenden: Artikel 14 Verfassung des Freistaats Thüringen. Zuständige Stellen in diesem Sinn sind auf der Ebene der obersten Landesbehörden auch die Ministerien und die Staatskanzlei. An sie können sich grundsätzliche alle Menschen mit ihren Belangen wenden. Das gilt gerade auch dann, wenn sie sich im Einzelfall in ihrem Vertrauen auf Auskünfte und Entscheidungen staatlicher Stellen enttäuscht sehen. 8 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2805 Von diesem Recht machen die Thüringerinnen und Thüringer auch in beträchtlichem Umfang und durchaus nicht ohne Erfolg Gebrauch. Die Thüringer Staatskanzlei verfügt deshalb mit dem Referat "Bürger/-innenangelegenheiten; Koordinierungsstelle für Antidiskriminierungsfragen" über eine eigene Organisationseinheit, an die sich die Bürgerinnen und Bürger im Einzelfall postalisch mit ihren individuellen Fragen, Problemen und Anliegen wenden können. Hier wurden alleine im Jahr 2015 insgesamt 806 Bürgerinnen- und Bürgeranliegen bearbeitet. Diese Anzahl wird 2016 wieder erreicht werden. Über wichtige Vorgänge wird die Hausleitung der Staatskanzlei direkt informiert. Auch an das TMBJS werden regelmäßig individuelle Anliegen herangetragen. Hierzu hat das Ministerium auf seiner Website einen sogenannten Bürgerbriefkasten (http://www.thueringen.de/th2/tmbjs/ kontakt/ index .aspx) eingerichtet. Die täglich circa fünf bis zehn Anfragen werden zur Bearbeitung an die jeweilige Fachabteilung weitergegeben. Über wichtige Vorgänge wird die Hausleitung des TMBJS direkt informiert. Zu 14. und 15.: Am Verfahren zur besonderen Leistungsfeststellung haben am Ende des Schuljahres 2015/2016 insgesamt 6.207 Schülerinnen und Schüler teilgenommen. Davon haben 139 Schülerinnen und Schüler nicht erfolgreich am Verfahren der Besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen (sind durchgefallen). Über die Anzahl von wegen Auslandsaufenthalten befreiten Schülern liegen keine Informationen vor, da solche Daten statistisch nicht erfasst würden. Dr. Klaubert Ministerin Endnote: *) Der Antwort der Landesregierung auf die Fragen 2, 3 und 6 wurde aus Gründen des Datenschutzes von dem Abdruck des Vornamens des betroffenen Schülers abgesehen. Dem Fragesteller und den Fraktionen wurde jeweils ein Exemplar der Antwort der Landesregierung auf die vorgenannte Kleine Anfrage in der den Vornamen enthaltenden Fassung übermittelt. Hat der Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Dieter Lau-inger, sein Amt für private Zwecke missbräuchlich genutzt? Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 2., 3. und 6.: Zu 5. und 7.: Zu 7. und 13.: Zu 8.: Zu 10.: Zu 14. und 15.: Endnote: