14.10.2016 Drucksache 6/2815Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Oktober 2016 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1389 vom 30. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung? Wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2815 Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung zu den Regelungen besteht nicht. Es handelt sich um Regelungen , deren Notwendigkeit sich aus der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Thüringen als Körperschaft des öffentlichen Rechts ergeben. Das Gesetz trägt dem Erfordernis der Rechtssicherheit und -klarheit Rechnung. Zu 2.: Nein, die Regelungen stellen in Verbindung mit einer entsprechenden Satzung eine Rechtsgrundlage für die Wahl der Vertreterversammlung und des Vorstandes des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Thüringen dar. Zu 3.: Nein Zu 4.: In keinen Zu 5.: Keine Zu 6.: Mangels Relevanz sind die Regelungen der anderen Flächenländer im Einzelnen hier nicht bekannt. Der Gesetzesinhalt richtet sich speziell nach der Rechtslage und den Gegebenheiten in Thüringen. Zu 7.: Keines, es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Zu 8.: An die Vollziehbarkeit des Gesetzes sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, so dass von einer Vorabprüfung abgesehen wurde. Zu 9.: Aufgrund des Regelungsinhaltes wurde ebenfalls von einer Kosten-Nutzen-Analyse abgesehen. Zu 10.: Die Regelung enthält keine Informationspflichten. Zu 11.: Es wird auf die Antwort zur Frage 10 verwiesen. Zu 12.: Das Land Lauinger Minister Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: