14.10.2016 Drucksache 6/2824Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. November 2016 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1401 vom 30. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung? Wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2824 Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus dem Verfassungsauftrag des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und dem Verfassungsauftrag des Freistaats Thüringen (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Verfassung des Freistaats Thüringen). Zu 2.: Nein, weil eine verfassungsrechtliche Vorgabe besteht. Zu 3.: Nein Zu 4.: Der Sachverhalt ist nicht bereits in anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Keine Zu 6.: Brandenburg, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt Zu 7.: Es wird auf § 5 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes verwiesen. Zu 8.: Die Untergliederung der Datenerhebungen zu Gremien, Stellenausschreibungen, Bewerbungen, Einstellungen , Beförderungen, Höhergruppierungen und Fortbildungen wurde bereits in den Datenerhebungen zu den bis zum Jahr 2012 von den Dienststellen aufzustellenden Frauenförderplänen im Rahmen des sogenannten "Musterfrauenförderplans" berücksichtigt. Zu 9.: Bei den personalführenden Dienststellen entsteht kein Mehraufwand, da alle Erhebungsmerkmale in der Vergangenheit für die Erstellung/Anpassung von Frauenförderplänen beziehungsweise zur Beantwortung von Anfragen von Abgeordneten, des Gleichstellungsausschusses sowie zur Erstellung des Gleichstellungsberichts der Landesregierung erforderlich und von daher vorzuhalten waren. Zu 10.: Die Regelung enthält sieben Informationspflichten. Diese richten sich an Behörden und kommunale Gebietskörperschaften . Zu 11.: Keine Zu 12.: Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sind für den Vollzug zuständig. Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. In Vertretung Feierabend Staatssekretärin Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: