18.10.2016 Drucksache 6/2828Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Oktober 2016 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Kleine Anfrage 1414 vom 31. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind in Thüringen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt? 2. Welche Kriterien müssen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Thüringen erfüllen, um als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden? 3. Wie verläuft die Anerkennung einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Thüringen? 4. Welche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften befinden sich derzeit im Antragsverfahren, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Thüringen zu werden (bitte Verfahrensbeginn und voraussichtliche Dauer bis zur Entscheidung angeben)? 5. Unter welchen Voraussetzungen kann Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften der Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" aberkannt werden und wie viele dieser Fälle gab es in den vergangenen zehn Jahren in Thüringen? Der Thüringer Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 17. Okotber 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Vom Freistaat Thüringen wurden folgenden Religionsgemeinschaften die öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechte verliehen: • Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Thüringen, • Neuapostolische Kirche Sachsen-Thüringen, • Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Herold (AfD) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2828 Von Rechts wegen bleiben die Körperschaftsrechte der öffentlich-rechtlich korporierten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften landesrechtlich anerkannt, die den öffentlich-rechtlichen Rechtsstatus vorkonstitutionell erworben bzw. diesen in Rechtsnachfolge bewahrt haben. Die Bedeutendsten sind • die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, • die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, • das Bistum Erfurt, • das Bistum Fulda, • das Bistum Dresden-Meißen, • die Jüdische Landesgemeinde Thüringen. Zu 2.: Gemäß Artikel 40 Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 WRV sind Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften auf ihren Antrag hin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechte ist davon abhängig, dass ein Verleihungsantrag von einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft gestellt wird, welche durch ihre rechtliche Organisation und ihren tatsächlichen Gesamtzustand , der die ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens einschließt, sowie durch ihre Mitgliederzahl die Gewähr der Dauer bietet und sich rechtstreu verhält. Zu 3.: Das Verfahren setzt den durch ihren rechtlichen Vertreter gestellten Antrag auf Verleihung des öffentlichrechtlichen Körperschaftsstatus an eine bestimmte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie den erfolgreichen Nachweis der übrigen rechtlichen Verleihungsvoraussetzungen voraus. Die durch Verwaltungsakt erfolgende Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Zu 4.: Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland Zu 5.: Die Frage der Aberkennung des Rechtstatus kann sich stellen, wenn Verleihungsvoraussetzungen tatsächlich nicht bestehen oder entfallen sind. Einen derartigen Fall hat es im Freistaat Thüringen nicht gegeben. Prof. Dr. Hoff Minister Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: