20.10.2016 Drucksache 6/2841Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 10. November 2016 Unvollstreckte Haftbefehle gegen rechtsmotivierte Straftäterinnen und Straftäter im ersten Halbjahr des Jahres 2016 Die Kleine Anfrage 1405 vom 2. September 2016 hat folgenden Wortlaut: In der Presseberichterstattung werden immer wieder unvollstreckte Haftbefehle gegen rechtsmotivierte Straftäterinnen und Straftäter thematisiert. Durch die Erkenntnisse und Konsequenzen der NSU-Enttarnung (Nationalsozialistischer Untergrund-Enttarnung) ergibt sich in Thüringen eine besondere Sensibilität, da das Untertauchen der mutmaßlichen Rechtsterroristin und Rechtsterroristen des NSU in Thüringen erfolgte. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele unvollstreckte Haftbefehle gegen rechtsmotivierte Straftäterinnen und Straftäter lagen im ersten Halbjahr 2016 in Thüringen vor und wie viele der Haftbefehle basierten auf einer politisch motivierten Straftat, einer Gewalttat oder einer politisch motivierten Gewalttat? Wie haben sich diese im Vergleich zum letzten Jahr entwickelt? Wie viele der nicht vollstreckten Haftbefehle stehen seit mehr als sechs Monaten aus? 2. Welche Deliktarten liegen den einzelnen Haftbefehlen zugrunde? 3. Waren diese Straftäterinnen und Straftäter nach Kenntnis der Landesregierung in neonazistischen, rechtsextremistischen oder rechtspopulistischen Parteien, Vereinen, Kameradschaften oder Gruppen organisiert oder hatten beziehungsweise haben sie Verbindungen zum Ku-Klux-Klan, dem NSU-Umfeld oder anderen rechtsterroristischen Organisationen? 4. Was sind jeweils die Gründe, weshalb diese Haftbefehle nicht vollstreckt wurden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Haftbefehle werden von der Justiz zum Zwecke der Strafvollstreckung und zur Sicherung des Strafverfahrens angeordnet. Eine der Aufgaben der Thüringer Polizei ist in der Folge die Vollstreckung von Haftbefehlen . Dieser, mit erheblichen Einschränkungen von Grundrechten verbundene, Prozess ist mit einer tagaktuellen Speicherung in polizeilichen Systemen verbunden, die wiederum eine unmittelbare Löschung von Fahndungsausschreibungen erfordern, sobald der Grund für die Haftbefehlserstellung weggefallen ist. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Henfling (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2841 Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter vereinbarten, in regelmäßigen Abständen, erstmals im Oktober 2013, statistische Erhebungen zu Haftbefehlen hinsichtlich der Tatverdächtigen der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) vorzunehmen. Diese mit einem nicht unerheblichen Aufwand durchzuführenden Erhebungen stellen jedoch jeweils nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Abfrage dar. Die Auswertung im ersten Halbjahr 2016 erfolgte mit einer Datenerhebung zum Stichtag 22. März 2016 und wird zur Beantwortung der Kleinen Anfrage herangezogen. Zu 1. und 2.: Wegen des Sachzusammenhanges werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet. Es wurde bei der polizeilichen Erhebung von Haftbefehlen zu Straftätern, die wegen der Begehung von Straftaten der PMK -rechts- in Erscheinung getreten sind, zum Stichtag 22. März 2016 folgende Angaben im Sinne der Fragestellung im Vergleich zur Erhebung vom 23. September 2015 festgestellt: 2015 (23. September 2015) 2016 (22. März 2016) Haftbefehle1 19 19 betroffene Tatverdächtige2 15 15 PMK3 2 3 Gewaltdelikte4 4 2 Politisch motivierte Gewaltdelikte5 0 0 Zum Zeitpunkt der Erhebung am 22. März 2016 waren sechs Haftbefehle zu vier Personen länger als sechs Monate zur Vollstreckung ausgeschrieben. Zu 3.: Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zu 4.: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. In einem Fall kann ein Haftbefehl (aus dem Jahr 2010) über einen längeren Zeitraum nicht vollstreckt werden . Es handelt sich um einen niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den Niederlanden, gegen den ein nationaler Haftbefehl besteht. Ein Europäischer Haftbefehl kann nicht erlassen werden, da dafür das Maß der zu vollstreckenden Strafe (gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten , 2002/584/JI) mindestens vier Monate betragen muss. In Vertretung Götze Staatssekretär Endnote: 1 Aufzählung umfasst alle Haftbefehle gegen den angefragten Personenkreis, einschließlich der Haftbefehle wegen Delikten der Allgemeinkriminalität. 2 Gegen eine Person sind mehrere Haftbefehle möglich. 3 Aufzählung umfasst nur Haftbefehle wegen Verstößen gegen Delikte der Politisch motivierten Kriminalität (Teilmenge zu Zeile 1). 4 Aufzählung umfasst Haftbefehle zu allen Gewaltdelikten, einschließlich der Gewaltdelikte der Allgemeinkriminalität (Teilmenge zu Zeile 1). 5 Aufzählung umfasst nur Haftbefehle zu Politisch motivierter Gewaltkriminalität (Teilmenge zu Zeile 3 und Zeile 4 und somit auch zu Zeile 1). Unvollstreckte Haftbefehle gegen rechtsmotivierte Straftäterinnen und Straftäter im ersten Halbjahr des Jahres 2016 Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Endnote: