25.10.2016 Drucksache 6/2863Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. November 2016 Private Sicherheitsdienste in Thüringen Die Kleine Anfrage 1466 vom 14. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Bedingt durch den Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland wurde im Sicherheits- und Wachgewerbe in den vergangenen zwei Jahren ein regelrechter Boom ausgelöst. Nach Schätzung des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft sind bundesweit gegenwärtig noch rund 10.000 Kräfte zur Bewachung von Flüchtlingsunterkünften eingesetzt - ein Anstieg um etwa 7.000 seit Beginn der Zuwanderungswelle. Auch in Thüringen waren und sind private Sicherheitsdienste mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften beauftragt . Aber auch in anderen Bereichen, wie etwa dem Wachschutz beziehungsweise der Absicherung von privaten Gebäuden oder der Absicherung von Großveranstaltungen, wie etwa Fußballspielen oder Konzerten , kommen private Sicherheitsdienste verstärkt zum Einsatz. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele private Sicherheitsdienste sind gegenwärtig in Thüringen gewerblich gemeldet und wie hat sich die Anzahl derartiger Firmen in den letzten fünf Jahren entwickelt? 2. Welche fachlichen beziehungsweise berufsspezifischen Voraussetzungen sind für die gewerbliche Anmeldung und Ausübung eines privaten Sicherheitsdienstes erforderlich? 3. Wie kontrolliert die Landesregierung die fachliche Eignung beziehungsweise Qualifikation der in diesem Gewerbe tätigen Personen? 4. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die ethnische Zusammensetzung des Personals der in Thüringen tätigen privaten Sicherheitsdienste vor? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Derzeit sind 295 Bewachungsunternehmen in Thüringen tätig. Die Zahl hat sich in den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt: K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Fiedler (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2863 Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Bewachungsunternehmen 277 278 287 296 295 Zu 2.: Das Bewachungsgewerbe ist ein genehmigungsbedürftiges Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO). Durch § 34a GewO sowie die Bewachungsverordnung (BewachV) sind der Berufszugang sowie die Ausübung nicht nur des Unternehmers und des leitenden Personals, sondern auch des Personals geregelt. Der Gewerbetreibende muss seine Zuverlässigkeit, eine Haftpflichtversicherung für das Gewerbe sowie eine Unterrichtungsbestätigung nachweisen. Das Personal muss zuverlässig im Sinne des Gesetzes sein sowie einen Sachkundenachweis vorlegen. Die Unterrichtungsbestätigung sowie die Prüfung der Sachkunde erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern. Derzeit befindet sich die Änderung des § 34a GewO im Gesetzgebungsverfahren. Inhalt der Änderungen sind unter anderem eine Verschärfung der Zuverlässigkeitsregelungen des Personals, die Einführung eines Sachkundenachweises für den Prinzipal sowie die Errichtung eines zentralen Bewacherregisters. Darüber hinaus muss Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird, ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen. Weiterhin werden die notwendigen Anforderungen an die Sprachkenntnisse des Personals präzisiert. Zu 3.: Zuständig für den Vollzug sind gemäß § 2 Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe die unteren Gewerbebehörden. Diese prüfen entsprechend den Vorgaben der Gewerbeordnung sowie der Bewachungsverordnung die fachliche Eignung bzw. Qualifikation der im Gewerbe tätigen Personen. Zu 4.: Der § 34a GewO sowie die Bewachungsverordnung sehen keine Registrierung des Personals nach ethnischer Herkunft vor. Tiefensee Minister Private Sicherheitsdienste in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: