27.10.2016 Drucksache 6/2893Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. November 2016 Umsetzung von EU-Richtlinien in Thüringen Die Kleine Anfrage 1409 vom 30. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Rechtsetzung der Europäischen Union (EU) durch Richtlinien findet ihre primärrechtliche Grundlage in Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Danach ist die Richtlinie "für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich." Dagegen bleibt die Wahl der Form und der Mittel den innerstaatlichen Stellen überlassen. Zu den innerstaatlichen Stellen zählen auch die deutschen Bundesländer, die in den Fällen, in denen der Bund nur die Rahmenkompetenz besitzt oder den Ländern eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zusteht, die europäischen Vorgaben legislativ umsetzen. Die Praxis der Umsetzung in den Mitgliedstaaten zeigt, dass die nationalen Gesetzgeber sehr häufig über den Regelungsbereich der europäischen Vorgaben hinaus weitere Regelungen erlassen. Im Rechtsetzungsprozess der EU bezeichnet man ein solches Vorgehen als "Gold-Plating" respektive als "überschießenden Umsetzungsakt". Im Mai 2015 legte die Europäische Kommission die Agenda für bessere Rechtsetzung vor, welche unter anderem Offenheit und Transparenz im EU-Entscheidungsprozess fördern soll (vergleiche Europäische Kommission, IP/15/4988). Darin fordert die Kommission die Mitgliedstaaten ausdrücklich auf, in Zukunft auf "Gold-Plating" zu verzichten, da dadurch erhebliche zusätzliche Belastungen und unnötige Kosten entstehen können (vergleiche Mitteilung der Kommission, KOM (2015) 215). Auch die deutsche Bundesregierung bekräftigte bereits im November 2005 während einer Regierungserklärung die Absicht, bei der Umsetzung europäischer Richtlinien künftig besondere Zurückhaltung zu üben (vergleiche Plenarprotokoll des Deutschen Bundestags 16/4, Seite 82). Ich frage die Landesregierung: 1. Welche EG-/EU-Richtlinien wurden seit dem 1. Januar 2006 in Thüringen umgesetzt (bitte tabellarisch nach "Titel der Richtlinie" und "Umsetzungsmaßnahme" auflisten)? 2. In welchen Fällen und aus welchen Gründen ging die Maßnahme zur Umsetzung einer EG-/EU-Richtlinie in Thüringen seit dem 1. Januar 2006 über den in der Richtlinie festgelegten Sachverhalt hinaus (bitte tabellarisch nach "Titel der Richtlinie", "Umsetzungsmaßnahme" und "Begründung" auflisten)? 3. Welche Thüringer Gesetze zur Umsetzung von EG-/EU-Richtlinien wurden seit dem 1. Januar 2006 novelliert und gehen über den in der zugrundeliegenden Richtlinie festgelegten Sachverhalt hinaus (bitte tabellarisch nach "Titel der Richtlinie", "ursprüngliche Umsetzungsmaßnahme", "Novellierung" und "Begründung " auflisten)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2893 4. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass zusätzliche Lasten, die anlässlich einer überschießenden Richtlinienumsetzung entstehen, eine Gefahr für die Errichtung und das Funktionieren eines gemeinsamen Binnenmarkts darstellen und wie begründet sie ihre Aussage? 5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass zusätzliche Lasten und rechtliche Hürden, die anlässlich einer überschießenden Richtlinienumsetzung entstehen, den Wirtschaftsstandort Thüringen im europäischen Vergleich ausgrenzen und Thüringer Unternehmen benachteiligen und wie begründet sie ihre Aussage? 6. Welche Position vertritt die Landesregierung zu den Forderungen der von der Europäischen Kommission vorgelegten Agenda für bessere Rechtsetzung sowie zu der Position der Bundesregierung in der oben genannten Regierungserklärung? Der Thüringer Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Es wird auf die Ausführungen in der Anlage 1 verwiesen. Zu 3.: In drei Fällen wurde ein Thüringer Gesetz zur Umsetzung von EG-/EU-Richtlinien seit dem 1. Januar 2006 novelliert und ging über den in der zugrundeliegenden Richtlinie festgelegten Sachverhalt hinaus. Hierbei handelt es sich einmal um das Thüringer Lehrerbildungsgesetz 2014, das an das Thüringer Berufsanerkennungsgesetz angepasst wurde. Hierbei wurden über den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2005/36/ EG hinaus die danach geltenden Anerkennungsregelungen grundsätzlich auf Lehrerabschlüsse und Lehrer aus sogenannten Drittstaaten übertragen (mit Modifikationen). Die Thüringer EG-Lehrämteranerkennungsverordnung wurde dementsprechend in eine Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung umgewandelt. Weiterhin wurde die Richtlinie 95/46/EG zweimal novelliert. Bei der ersten Novellierung wurde § 35 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6 des Thüringer Datenschutzgesetzes durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 30.11.2011 (GVBI. 5/11, S. 490-494) geändert . Hierbei handelt es sich um eine Umsetzung des EuGH-Urteils vom 09.03.2010 (C 518/07), in dem klargestellt wurde, dass nach Artikel 38 der Richtlinie 95/46/EG eine Aufsichtsbehörde keiner Kontrolle durch die Landesregierung unterliegen darf. Nach bis dahin geltendem Recht wurden der Thüringer Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie sein Vertreter im Amt durch bzw. auf Vorschlag der Landesregierung ernannt und entlassen. Durch die Gesetzesnovellierung wurde die Befugnis dem Präsidenten des Landtages überlassen. Bei der zweiten Novellierung der Richtlinie 95/46/EG wurde § 42 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes durch Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 30.11.2011 (GVBI. 5/11, S. 490-494) geändert. Dies diente der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 09.03.2010 (C 518/07), wonach auch durch die Dienstaufsicht die durch Richtlinie 95/46/EG geforderte völlige Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden verletzt sein kann. Zu 4. und 5.: Die Landesregierung teilt die Einschätzung der EU-Kommission, dass europäische Richtlinien entsprechend den geltenden Verträgen auf nationaler Ebene grundsätzlich ohne Änderungen oder Ergänzungen umzusetzen sind. Mit dem Erlass von Richtlinien verfolgt die EU das Ziel einer Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen . Die Harmonisierung reduziert Investitionshindernisse und regulatorische Hürden und fördert dadurch die Realisierung eines gemeinsamen europäischen Binnenmarkts. Die Mitgliedstaaten können zwar selbst darüber entscheiden, auf welche Weise sie die in der Richtlinie formulierten Ziele umsetzen. Jedoch bedeuten Maßnahmen, die strengere oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, eine Schwächung des mit der Richtlinie verfolgten Harmonisierungszwecks und stellen insofern Hindernisse für die vollständige Umsetzung des gemeinsamen europäischen Binnenmarkts dar. Zugleich wird es für die Normadressaten durch die erhöhte Regelungsdichte schwieriger, einschlägige Vorschriften zu finden und anzuwenden. Dies kann zwar zusätzliche Kosten aufseiten der Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung verursachen, was nach Ansicht der Landesregierung aber keine Gefahr für den gemeinsamen Binnenmarkt darstellt. 3 Drucksache 6/2893Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Der EU-Binnenmarkt ist für Thüringen der wichtigste Exportmarkt. Der mit einer Harmonisierung verbundene Abbau von Investitionshindernissen und regulatorischen Hürden dient folglich den Thüringer Unternehmen. Investitionen aus anderen Mitgliedstaaten werden erleichtert und es fallen geringere Regulierungskosten an. Zugleich können Regulierungen jedoch wertvolle Impulse geben, insbesondere in den Bereichen Qualitätssicherung , Markttransparenz, Arbeitnehmer- und Verbraucherschutz. In diesem Zusammenhang ist auch die soziale Dimension der EU zu nennen, für deren Gleichrangigkeit mit den wirtschaftlichen Grundfreiheiten sich die Landesregierung einsetzt. Im Ausnahmefall kann daher eine zusätzliche Regulierung sinnvoll und geboten sein. Soweit in wenigen Fällen eine über die betreffende Richtlinie hinausgehende Umsetzung in das Thüringer Landesrecht erfolgte, diente dies entweder einer weiteren Harmonisierung europäischen Rechts, der Verbesserung der praktischen Umsetzung der Verordnung oder einer sachlich begründeten Vereinfachung bestehender technischer Vorgaben. Daraus etwa entstandene Nachteile für den Wirtschaftsstandort Thüringen und die Thüringer Unternehmen sind der Landesregierung nicht bekannt. Zu 6.: Die Landesregierung bekennt sich in der Europapolitischen Strategie dazu, EU-Recht möglichst im Verhältnis 1:1 umzusetzen. Dies entspricht auch der Haltung der Bundesregierung. Gleichwohl müssen auch die verfassungsgemäßen Kompetenzen und der politische Gestaltungsanspruch der zuständigen Gesetzgebungsorgane weiterhin respektiert werden. Die in der Agenda für eine bessere Rechtsetzung der EU verfolgten Ziele werden von der Landesregierung grundsätzlich begrüßt. Insbesondere in den Konsultationsverfahren sieht die Landesregierung ein wichtiges Instrument der frühzeitigen Einflussnahme auf europäische Entscheidungen. Sowohl durch die Länder als auch durch weitere gesellschaftliche und politische Interessenträger können damit Vorschläge rechtzeitig eingebracht werden, um einen substantiellen Beitrag zur Meinungsbildung auf europäischer Ebene zu leisten. Gleichwohl erkennt die Landesregierung noch Verbesserungsbedarf und verweist auf die entsprechende Beschlussfassung des Bundesrats zur EU-Agenda für eine bessere Rechtsetzung vom 25. September 2015 (BR-Drs. 242/15) und auf die Europapolitische Strategie des Freistaats Thüringen. In Bezug auf die Folgenabschätzungen der Kommission sollten neben den sozialen, ökologischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auch die Dimensionen Nachhaltigkeit, Integration, Antidiskriminierung und Geschlechtergerechtigkeit berücksichtigt werden. Darüber hinaus setzt sich die Landesregierung für eine territoriale Folgenabschätzung ein, welche die kommunalen und regionalen Auswirkungen einer Gesetzgebungsinitiative umfasst. Minister Prof. Dr. Hoff Anlage Hinweis: * Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Seite 1 von 13 Anlage zu Fragen 1 und 2 Richtlinie Umsetzungsmaßnahme Beschreibung der über die EU- Richtlinie hinausgehende Umsetzung Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) und Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - Thür UVPG -) vom 20. Juli 2007 (verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen vom 20. Juli 2007, GVBl. S. 85) Keine. 2. Artikel 2 und Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) Keine. 3. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 229) Keine. Seite 2 von 13 Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) 4. Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) Thüringer Verordnung zur Bestimmung einer Zuständigkeit nach dem Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz vom 13. Mai 2011 (GVBl. S. 90) Keine. 5. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU L 26 vom 28.1.2012, S. 1) Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes vom 2. Dezember 2013 (GVBl. S. 321) Keine. 6. Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes vom 7. Mai 2015 (GVBl. S. 33) Keine. 7. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) Keine. Für den Bereich „Naturschutz und Nachhaltigkeit“ wird mitgeteilt, dass die im Bundesnaturschutzgesetz aufgeführten Richtlinien [(1. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7), 2. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EG (ABl. L 163 vom 14. Seite 3 von 13 6. 1989, S. 37) geändert worden ist, 3. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. 7.1992, S. 7 auch FFH-Richtlinie genannt), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, 4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9. 4.1999, S. 24)] durch Bundesrecht umgesetzt wurden und in Thüringen unmittelbar ohne weiteren Umsetzungsakt durch Landesseite gelten. Auch im „Klima- und Energiebereich“ existiert gleichsam kein einschlägiges Landesrecht . Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI- Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) Thüringer Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - ThürBQFG -) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139); Änderung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Anerkennungsgesetzes und anderer Gesetze vom 2. Juli 2016, GVBl. S. 229); Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe (Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Anerkennungsgesetzes und anderer Gesetze vom 2. Juli 2016, GVBl. S. 229, 240); Änderung der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung (Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Anerkennungsgesetzes und anderer Gesetze vom 2. Juli 2016, GVBl. S. 299, 241) 1) Die Regelungen für die Feststellung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen gelten sowohl für EU-Staatsbürger (Regelungsbereich der RL) als auch für Drittstaatsangehörige (nicht vom Regelungsbereich der RL umfasst) sowie für reglementierte Berufe (Regelungsbereich der RL) als auch nicht reglementierte Berufe (nicht vom Regelungsbereich der RL umfasst). Grund: Einführung eines Rechtsanspruchs auf Überprüfung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation für alle Personen und Berufsqualifikationen unabhängig von der Staatsangehörigkeit . 2) Der Vorwarnmechanismus zu bestimmten Gesundheitsberufen und durch Fälschung erlangte Gleichwertigkeit erfolgt sowohl zwischen den EU-Mitgliedstaaten (Regelungsbereich der RL) als auch innerhalb Deutschlands. Für letzteres hat die Seite 4 von 13 EU keine Rechtsetzungskompetenz. Grund: Eine fehlende Regelung zur Umsetzung innerhalb Deutschlands hätte zu einer verzögerten oder Nichtwarnung der zuständigen Stellen in Deutschland geführt, während die zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten bereits frühzeitig entsprechende Warnungen erhalten hätten . 2.Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt Thüringer Gesetz zu Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 08.07.2009 (GVBl. S. 592); Thüringer EU- Amtshilfezuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 766); Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen vom 7. Dezember 2009 (GVBl. S. 803); Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen , Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts vom 28. Januar 2011 (GVBl. S. 9); Thüringer Verordnung über die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung bei den einheitlichen Stellen vom 4. November 2014 (GVBl., S. 670) Keine. Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums Seite 5 von 13 1. Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EG Nr. L 157 S. 87) Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Aufbaubankgesetzes vom 20. Mai 2008 (GVBl. S. 113); Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 217) Keine. 2.Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt - EU-DLRL- (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592; hier: Art. 7 (Änderung § 21 Abs. 4 Thüringer Verwaltungskostengesetz) Keine. Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 1.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141) sowie dazu die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) zur Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49) Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) vom 05.02.2008 (GVBl. S. 9); Artikel 10 des Thüringer Anerkennungsgesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139 – 148) Zusammenfassung von bisher drei Einzelgesetzen in einem gemeinsamen Gesetz, da das die Anwendung für die Betroffenen erleichtert. Seite 6 von 13 2.Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) Artikel 16 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 08.07.2009 (GVBl. S. 592 - 601 -); Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer P ÜZ-Stellenanerkennungsverordnung vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 784); Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (ThürHAVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 787); Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789); Artikel 1, §§ 1 u. 2 der Thüringer Verordnung zur Abwicklung von Verfahren über eine einheitliche Stelle in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft und zur Änderung von Zuständigkeiten in den Bereichen der Land-, Ernährungs - und Forstwirtschaft vom 14. Juni 2013 (GVBl. S. 164); §§ 4, 5, 7 u. 12 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 20. Oktober 2014 (GVBl. S.665, 668); § 3 Abs. 3 u. § 4 der Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung vom 5. Oktober 2005 (GVBl. S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2014 (GVBl. S. 564, 565) Gesamtüberarbeitung der Verordnung , um erkannte Vollzugsprobleme zu lösen Seite 7 von 13 3.Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 S. 16) Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 S. 30) Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung vom 23.05.2011 (GVBl. S. 85) Erleichterungen im Abstandsflächenrecht und bei der Brandschutzplanung wurden vorgenommen, da es sinnvoll war. 4.Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368) Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten - und Ingenieurkammergesetzes vom 13. März 2014 (GVBl. S. 96) Keine. 5.Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) Erstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung vom 22. März 2016 (GVBl. S. 153) Keine. 6. Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl. L 108 vom 25.04.2007, S. 1) Umsetzung mit dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz (ThürGDIG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 574) Die Aufgaben, die sich aus der IN- SPIRE-Richtlinie ergeben, sind grundsätzlich auf allen Verwaltungsebenen wahrzunehmen. Abweichend davon gilt die Richtlinie 2007/2/EG nur dann für Geodatensätze, die auf der untersten Verwaltungsebene vorhan- Seite 8 von 13 den sind oder für diese bereitgehalten werden, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaats ihre Sammlung oder Verbreitung vorgeschrieben ist. Nach § 2 Abs. 2 ThürGDIG sind Gemeinden als unterste Verwaltungsebene ohne Ausnahme zur Bereitstellung entsprechender Geodaten verpflichtet . 7.Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiffund Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO) Keine. Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 1. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes Keine. 2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) Erstmaliger Erlass des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes 2008; Thüringer EG- Lehrämteranerkennungsverordnung Regelung der Geltung der Anforderungen des Lehrerbildungsgesetzes und der Zuständigkeit des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums für Anerkennungsverfahren für den Beruf des Lehrers. 3. Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG vom 20 November 2013 (ABl. EG Nr. L 354/32) Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes und der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung Regelung der Geltung der Anforderungen des Lehrerbildungsgesetzes und der Zuständigkeit des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums für Anerkennungsverfahren für den Beruf des Lehrers. Seite 9 von 13 Geschäftsbereich des Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen , zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - ThürSozAnerkG -) vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 149); Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes und anderer Gesetze vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 162); Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und zur Änderung einer Behördenbezeichnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208): Artikel 10 Änderung der Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker; Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und zur Umsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Thüringer Anerkennungsgesetz - ThürAnerkG -) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139, 147): Artikel 5 Änderung des Thüringer Sozialberufe- Anerkennungsgesetzes; Artikel 6 Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes ; Artikel 7 Änderung des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits - und Sozialwesens; Keine. Seite 10 von 13 Artikel 9 Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“; Gesetz zur Änderung des Thüringer Anerkennungsgesetzes und anderer Gesetze vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229): Artikel 4 Änderung des Thüringer Sozialberufe- Anerkennungsgesetzes; Artikel 5 Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes (siehe auch Angaben zu Ziffer 5); Artikel 6 Änderung des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits - und Sozialwesens; Artikel 8 Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“; Thüringer Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung (Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung ) vom 18. August 2016 (GVBl. S. 432) 2. Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (ThürBgwVO) vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) Keine. 3.Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592, 599); Artikel 10 Gesetz über die Errichtung einheitlicher Stellen nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und zur Umsetzung des Arti- Keine. Seite 11 von 13 kels 6 der Richtlinie 2006/123/EG (Thüringer ES-Errichtungsgesetz); Artikel 13 Änderung des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens; Artikel 14 Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes ; Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen vom 7. Dezember 2009 (GVBl. S. 803); Thüringer Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 773); Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und zur Änderung einer Behördenbezeichnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208); Artikel 1 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes ; Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer ES- Errichtungsgesetzes vom 8. April 2014 (GVBl. S. 133) 4. Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Thüringer Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Thüringer Patientenmobilitätsgesetz - ThürPatMobG -) vom 15. Juli 2014 (GVBl. S. 402) Keine. 5. Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Das Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) wurde zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Anerkennungsgesetzes und anderer Gesetze vom 2. Juli 2016 § 30 Abs. 9 Satz 5 ThürHeilBG: Dieser Paragraph eröffnet die Möglichkeit der elektronischen Verfahrensabwicklung auch für Drittstaaten, sofern zukünftig eine elektronische Seite 12 von 13 Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt -Informationssystems („IMI- Verordnung“) (GVBl. S. 229, 234) wie folgt geändert: Regelung der Möglichkeit der elektronischen Verfahrensabwicklung für die vorübergehende Berufsausübung (§ 3 Abs. 2a); Informationsbereitstellung über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle (§ 7 Abs. 3); Regelung der Möglichkeit der elektronischen Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung und Inhalt des Bescheides ; Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden (§ 30 Abs. 7); Regelung der Zulassung eines partiellen Berufszugangs (§ 30 Abs. 8a); Verfahrensabwicklung für das Anerkennungsverfahren (§ 30 Abs. 9 Satz 5); Ausstellung des elektronischen Berufsausweises (§ 5 Abs. 1 Nr. 8, § 30a); Regelung des Vorwarnmechanismus (§ 31a); Beginn der Facharztweiterbildung (§ 36 Abs. 2) Vernetzung entsprechend dem Binnenmarkt -Informationssystem aufgebaut wird. Die Regelung bezieht eine mögliche elektronische Vernetzung von Drittstaaten ein. Dies dient der Einheitlichkeit der Abwicklung der Anerkennungsverfahren bei Vorliegen der elektronischen Vernetzung entsprechend dem Binnenmarkt- Informationssystem. Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 1. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABI. L 299 vom 18.11. 2003 S.9) Die in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben wurden in der Thüringer Arbeitszeitverordnung und in der Thüringer Urlaubsverordnung umgesetzt. Keine. 2. Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Die in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben wurden im Thüringer Beamtengesetz und dem Thüringer Laufbahngesetz (vgl. Art. 9 und 10 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Thüringer Anerkennungsgesetzes und anderer Gesetze Keine. Seite 13 von 13 Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt -Informationssystems („IMI- Verordnung“) (ABI. L 354 vom 28.12.2013) S. 132) vom 2. Juli 2016, GVBI. S. 229) sowie der Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (ThürLaufbAnVO) vom 18. August 2016 (GVBI. S. 432) umgesetzt. 3. Richtlinie 2006/123/EG (EU- Dienstleistungsrichtlinie) Änderung § 22 Thüringer Bestattungsgesetz durch Gesetz vom 08.07.2009 (GVBI. S. 592) Gem. § 22 Abs. 6 Thüringer Bestattungsgesetz gelten für die Antragstellung auf eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage die Bestimmungen über das Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie die Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG. Umsetzung von EU-Richtlinien in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: