27.10.2016 Drucksache 6/2905Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. November 2016 Regelbeurteilungen für Richter in Thüringen Die Kleine Anfrage 1383 vom 25. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach Mitteilungen aus der Thüringer Richterschaft, die an mich herangetragen wurden, soll es in Thüringen keine einheitliche Vorgehensweise hinsichtlich richterlicher Regelbeurteilungen geben. Ich frage die Landesregierung: 1. Was sind nach Ansicht der Landesregierung Sinn und Zweck der nach der Beurteilungsverordnung des Thüringer Justizministeriums vom 1. Juli 1994 für Richter zu erstellenden Regelbeurteilungen? 2. Werden den Regelbeurteilungen bei der Vergabe von Beförderungsstellen für Richter Bedeutungen beigemessen ? Wenn ja, welche? 3. Gab es bei der Erstellung von Regelbeurteilungen für Richter nach der Beurteilungsverordnung des Thüringer Justizministeriums vom 1. Juli 1994 seit dem Jahr 2001 Unregelmäßigkeiten? Wenn ja, wann, welcher Art, wo und warum (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahren und Landgerichtsbezirken)? 4. Kam es im nachgefragten Zeitraum zur Beförderung von Richtern, obwohl zum Beförderungszeitpunkt die jeweils fälligen Regelbeurteilungen nicht bei allen Richtern vorlagen? Wenn ja, welchen Einfluss hatte dies auf die Beförderungen? Wurden Beförderungen abgelehnt, weil nicht sämtliche Regelbeurteilungen , auch von Mitbewerbern, vorlagen? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Dienstliche Beurteilungen haben nach Ziff. 2.1. der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. Juli 1994 über die dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten zum Ziel, ein aussagefähiges , objektives und vergleichbares Bild der zu beurteilenden Personen zu liefern. Sie sind eine wesentliche Grundlage der Personalentscheidungen und dienen der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes. Zu 2.: Nach der oben genannten Verwaltungsvorschrift bilden Regelbeurteilungen - neben den anlässlich einer Bewerbung des Richters auf ein Beförderungsamt immer zu erstellenden Anlassbeurteilungen - die Grundla- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2905 ge für den Vergleich der Bewerber nach dem in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz normierten Grundsatz der Bestenauslese anhand der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Zu 3.: Die Zeiträume, nach denen Richter auf Lebenszeit periodisch zu beurteilen sind, sind in Ziff. 3.1. der oben genannten Verwaltungsvorschrift festgelegt. Im Übrigen sind Fristen für die Erstellung dieser Beurteilungen weder gesetzlich geregelt noch in der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. Juli 1994 über die dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten bestimmt. Insbesondere kennt das System der Richterbeurteilungen in Thüringen keine Stichtagsbeurteilung. Im angefragten Zeitraum ist es bei der Erstellung von Regelbeurteilungen für Richter zum Teil zu Verzögerungen gekommen. Hiervon waren im Landgerichtsbezirk Erfurt zeitweise bis zu 37 und im Landgerichtsbezirk Gera bis zu 21 Regelbeurteilungen betroffen. Die Anzahl der ausstehenden Regelbeurteilungen war ständigen Schwankungen unterworfen und lässt sich nicht nach Kalenderjahren aufschlüsseln. Es werden keine landesweiten Statistiken über die Erstellung von Regelbeurteilungen geführt. Der Grund für die Verzögerungen im Einzelnen ist nicht verifizierbar. Zum Teil wurde die hohe Arbeitsbelastung der zuständigen Beurteiler angeführt. Alle Rückstände wurden bis zum Jahr 2015 (im Landgerichtsbezirk Gera) beziehungsweise bis zum Jahr 2016 (im Landgerichtsbezirk Erfurt) vollständig abgebaut. Zu 4.: Der Landesregierung ist kein Fall bekannt, in der eine Beförderung abgelehnt wurde, weil nicht sämtliche Regelbeurteilungen, auch von Mitbewerbern, vorlagen. Im angefragten Zeitraum wurde eine Vielzahl von Richtern befördert. In allen Beförderungsverfahren lagen aktuelle Beurteilungen für alle Bewerber vor. Diese Beurteilungen bildeten die Grundlage eines Leistungsvergleichs und ermöglichten eine Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Richter, deren Regelbeurteilung verzögert erstellt worden waren, wurden hierdurch nicht benachteiligt. Grundsätzlich wird jeder Richter, der sich auf ein Beförderungsamt bewirbt, aus diesem Anlass aktuell beurteilt (Ziff. 3.2. der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. Juli 1994 über die dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten). Diese Anlassbeurteilung enthält - über den Inhalt einer Regelbeurteilung hinaus - zusätzlich eine konkrete Einschätzung der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers für das betreffende Amt. Somit ist in jedem Bewerbungsverfahren gewährleistet, dass für alle Bewerber aktuelle und vergleichbare Beurteilungen vorliegen. Lauinger Minister Regelbeurteilungen für Richter in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: