25.02.2015 Drucksache 6/291Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. März 2015 Talsperre Ettenhausen bei Marksuhl Die Kleine Anfrage 88 vom 12. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Beitrag der Thüringer Allgemeinen vom 5. Januar 2015 hat das Land die Talsperre Ettenhausen bei Marksuhl übernommen. Das alte Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 um die Bekanntgabe eines an die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie gerichteten Erlasses vom 28. November 2014 mit dem Titel "Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten an der Talsperre Ettenhausen durch den Freistaat Thüringen" gebeten . Darin heißt es u.a.: "In analoger Anwendung des § 40 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) übernimmt der Freistaat Thüringen für den Bereich von der Stauwurzel bis zum Ende des Talsperrenablaufs ab dem 01.01.2015 bis auf weiteres die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten. Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie wird hiermit beauftragt, diese erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen." Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen übernimmt der Freistaat Thüringen die Unterhaltungsarbeiten an der Talsperre Ettenhausen bei Marksuhl und in welcher Höhe werden Kosten in diesem Zusammenhang zur Unterhaltung prognostiziert? 2. Aus welchen Gründen ist diese Talsperre nicht Bestandteil der Anlage 5 zu § 67 Thüringer Wassergesetz? 3. Welche weiteren sogenannten herrenlosen Talsperren in Thüringen sind aus welchen Gründen nicht Bestandteil der Anlage 5 zu § 67 Thüringer Wassergesetz, und wie erfolgt in diesen Fällen der Umgang beispielsweise hinsichtlich notwendiger Unterhaltungsarbeiten? 4. Bei welchen weiteren sogenannten herrenlosen Talsperren hat der Freistaat zu welchem Zeitpunkt mit welcher Begründung die Unterhaltungsarbeiten zu welchen konkreten Konditionen übernommen? 5. Bei welchen sogenannten herrenlosen Talsperren ist ein laufendes Verfahren anhängig? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 23. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Talsperre Ettenhausen besaß zum Zeitpunkt der Entscheidung, dass der Freistaat Thüringen selbst den Anlagenbetrieb und die -unterhaltung an sich zieht, keinen rechtlich dazu verpflichteten Betreiber. Wie die K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/291 dazu zuvor ergangenen Anordnungen des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) als Talsperrenaufsicht deutlich machen, ging jedoch vom Betrieb und technischen Zustand der Anlage eine Gefahr aus. Da überdies wegen der zwischenzeitlich erfolgten Verwaltungsgerichtsentscheidungen für ein ordnungsbehördliches Vorgehen im Wege der Gefahrenabwehr in diesem ganz speziellen Fall letztendlich kein "Störer" hätte in Anspruch genommen werden können, war der Freistaat gehalten, mittels der Möglichkeiten des § 40 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Betrieb und Unterhaltung selbst zu übernehmen. Auf der Grundlage der Betriebserfahrungen der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) mit ähnlichen Anlagen ist davon auszugehen, dass regelmäßige Unterhaltungskosten in Höhe von rund 15.000 Euro pro Jahr anfallen werden. Hinzu kommen für die Aufrechterhaltung der bis zu einer endgültigen Sanierung oder Beseitigung der Anlage aus Talsperrensicherheitsgründen angeordneten Absenkung des Stauziels zusätzliche Kosten in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr. Die TLUG geht davon aus, dass sowohl für die aufwendigere Erstpflege als auch die ingenieurtechnische Bauwerksaufnahme 2015 einmalig rund 10.000 Euro zu veranschlagen sein werden. Zu 2.: Die Talsperre Ettenhausen war im damaligen Gesetzentwurf aus dem Jahre 2009 der Landesregierung deswegen nicht enthalten, da zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen war, dass sie mit dem Rechtsnachfolger der ursprünglich auf die LPG (P) Marksuhl ausgestellten wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung einen verantwortlichen Betreiber besitzt. Zu 3.: Wie sich aus der Antwort zu Frage 2 ergibt, enthält die Anlage 5 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) die zum damaligen Zeitpunkt der Landesregierung bekannten Talsperren, die sich - aus den verschiedensten Gründen - ohne einen rechtlich verantwortlichen Betreiber im tatsächlichen Betrieb befanden. Dieser Sachstand hat sich durch neuere Erkenntnisse oder aber auch durch neuere Geschehnisse geändert. Gemäß den Erkenntnissen des TLVwA als zuständige Talsperrenaufsicht sind zwischenzeitlich weitere drei Fälle (Talsperren Seubtendorf, Farnbach/Bairoda und Greiz-Ringelbach) vorhanden, bei denen an bestehenden Talsperren davon auszugehen ist, dass kein Wasserrecht bzw. rechtlich verantwortlicher Betreiber vorhanden ist. Darüber hinaus existieren weitere Fälle, die aktuell geprüft werden. Zur Regelung der künftigen Unterhaltung ist es vorgesehen, diese Anlagen im Rahmen der anstehenden Novelle des Thüringer Wassergesetzes zu berücksichtigen. Zu 4.: Mit Ausnahme der Talsperre Ettenhausen ist dies über die Zuweisungen des § 67 Abs. 5 ThürWG hinaus bisher in keinem weiteren Fall erfolgt. Zu 5.: Die Übernahme der Unterhaltung auf der Grundlage von § 40 Abs. 4 WHG unterliegt keiner Verfahrensvorschrift . Insofern sind grundsätzlich keine Verfahren anhängig. Derzeit besteht auch keinerlei Absicht seitens der Landesregierung, die Unterhaltung weiterer Talsperren auf diesem Wege zu übernehmen. Siegesmund Ministerin