01.11.2016 Drucksache 6/2934Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. November 2016 Schadensersatzansprüche von Polizeibeamten - nachgefragt Die Kleine Anfrage 1442 vom 8. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Aufgrund der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage 1099 (vergleiche Drucksache 6/2428) ergeben sich folgende Nachfragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Ab welchem Wert eines Vermögens- und/oder Sachschadens, der durch Taten eines Dritten entstanden ist und bei dem Ansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können, übernimmt das Land (der Dienstherr) die Erstattung?1 2. In wie vielen Fällen wurden Vermögens- und/oder Sachschäden aus Frage 1 vom Land übernommen (Erstattung; bitte gemäß den Kategorien der Fragestellung für den Zeitraum seit dem Jahr 2010 bis heute aufschlüsseln und angeben, um welche Summen es sich jeweils gehandelt hat)? 3. Wann wird die Prüfung der Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales abgeschlossen sein?2 4. Worauf ist die Diskrepanz zwischen der großen Anzahl der durch Dritte verletzten Polizeibeamten und den niedrigen Dienstausfallzeiten zurückzuführen?3 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zur Umsetzung der Regelungen des § 74 Thüringer Beamtengesetz hat das Thüringer Finanzministerium die Richtlinie über den Ersatz von Sachschäden (Sachschadensrichtlinie - SaSchaRL) erlassen. Gemäß Nr. 4.6 der Sachschadensrichtlinie erfolgt eine Erstattung von Sach- beziehungsweise Vermögensschäden, wenn der Schadensbetrag mehr als zehn Euro beträgt. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brander (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2934 Zu 2.: Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage Nr. 1099 berichtet wurde, wurden entsprechende Fälle nur im Landeskriminalamt Thüringen statistisch erfasst. In den anderen Behörden und Einrichtungen der Thüringer Polizei liegen dazu keine aussagekräftigen statistischen Erhebungen vor. Im Landeskriminalamt Thüringen wurden folgende Schäden erstattet: • im Jahr 2011: 1 Fall (Erstattung: 135,00 Euro) • im Jahr 2013: 1 Fall (Erstattung: 89,00 Euro) • im Jahr 2015: 2 Fälle (Erstattung: 52,90 Euro und 17,89 Euro) Zu 3.: Die Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen soll Gegenstand des für 2017 avisierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes sein. Zu 4.: Den Behörden und Einrichtungen der Thüringer Polizei liegen grundsätzlich keine medizinischen Befunde zu Art und Schwere der durch Dritte verursachten Verletzungen bei Polizeivollzugsbeamten vor. Diese Unterlagen sind Bestandteil der Gesundheitsakte der betroffenen Beamten und unterliegen besonderen Aufbewahrungsvorschriften . Unter diesen Umständen ist keine fundierte Aussage zu den Zusammenhängen zwischen der Anzahl der durch Dritte verletzten Polizeibeamten und daraus resultierenden Dienstausfallzeiten möglich. Dr. Poppenhäger Minister Endnote: 1 Siehe Antwort auf Frage 9 der Kleinen Anfrage 1099. 2 Siehe Antwort auf Frage 9 der Kleinen Anfrage 1099. 3 Siehe Anlagen 2 und 3 der Kleinen Anfrage 1099. Schadensersatzansprüche von Polizeibeamten - nachgefragt