01.11.2016 Drucksache 6/2941Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. November 2016 Errichtung einer Windkraftanlage im Bereich der rekultivierten Hausmülldeponie Mihla-Buchenau - nachgefragt Die Kleine Anfrage 1490 vom 19. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis - Stadt Eisenach plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf der ehemaligen Deponie Mihla-Buchenau. Die entspre chende Fläche in der Größe von circa 27 Hektar ist noch Bestandteil des Naturparks Eichsfeld-Hainich-Werratal, dessen Verordnung Windparks und Windkraftanlagen verbietet. Das Thüringer Ministe rium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat nach behördlicher Prüfung dem Antrag des Abfallwirtschaftszweckverbands Wartburgkreis - Stadt Eisenach auf Herausnahme der Teilfläche aus dem Naturpark zugestimmt. Bereits im Jahr 2010 wurden zur Ausweisung des Naturparks umfangreiche Abstimmungen durchgeführt und infolgedessen circa 400 Hektar aus dem Naturpark herausgenommen. Damit wurden die Außengrenzen des Naturparks zugunsten der Windkraft angepasst. Ich frage die Landesregierung: 1. Können die Mengen an Rost- und Kesselaschen, die als Deponieersatzbaustoff klassifiziert wurden und somit unter anderem die Festigkeit des Stützkörpers garantieren, durch Windeinfluss abgetragen werden ? Wenn ja, in welchem Umfang ist dies bereits geschehen und könnte dieser Umstand die Stabilität der Mülldeponie beeinflussen? 2. Würde in diesem Fall der Umfang dieser Abtragung durch eine Windkraftanlage beeinflusst werden? Wenn ja, inwiefern und mit welchen Auswirkungen? 3. Würde die Bauhöhe der Windkraftanlage den Umfang der Abtragung verändern? Wenn ja, inwiefern? 4. Werden die Staubemissionen im Bereich der Deponie Mihla angesichts des Ordnungswid rigkeitsverfahrens aus dem Jahr 2015 mittlerweile betrachtet? 5. Wie hoch sind die Luftgrenzwerte für Dioxine, Furane und Benzo(a)-pyren und welcher Toxizitätsäquivalenzfaktor wird dabei zugrunde gelegt (bitte entsprechend verwendetes Ver fahren nennen)? Wenn keine Messung erfolgt ist, wieso nicht? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Mühlbauer (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2941 6. Welche Toxizitätsäquivalenzwerte des Grundwassers wurden zu welchen Zeitpunkten im An- und Abstrom im Bereich der Deponie festgestellt? 7. In welchem Rahmen, in welcher Höhe und gemeinsam mit welchen beteiligten Dritten er folgen die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen für die jeweiligen Windkraftanlagen (bitte nach Ausgleichsprojekt auflisten)? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ein Abtrag von Rost- und Kesselaschen auf dem Deponiegelände durch Windeinfluss wurde bislang nicht beobachtet . Damit sie nicht durch Windeinfluss abgetragen werden können, werden die angelieferten Rost- und Kesselaschen sofort auf dem Deponiegelände eingebaut (lagenweiser Einbau mit anschließender Verdichtung ). Während des Einbaus erfolgt die quartalsweise Kontrolle mittels punktueller Verdichtungsnachweise. Zu 2.: Bodennahe Auswirkungen (hier: Abtrag von eingebauten Rost- und Kesselaschen) durch von einer Windkraftanlage verursachte Luftverwirbelungen sind auch unter Berücksichtigung der Größe und baulichen Ausführung der Windkraftanlage nicht zu erwarten. Zu 3.: Siehe Antwort zu Frage 2. Zu 4.: Das angesprochene Ordnungswidrigkeitsverfahren richtete sich gegen den Betreiber der Schlackebehandlungsanlage , welche neben der Deponie angesiedelt ist. Durch den Deponiebetrieb wurden bisher keine entstehenden Staubentwicklungen festgestellt. Insofern gab es keine Veranlassung zu Staubemissionsmessungen durch die zuständigen Behörden. Es wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 1129 - Frage 5 und Frage 2 dieser Anfrage - verwiesen. Zu 5.: Die in der TA Luft enthaltenen Werte für Dioxine und Furane sowie Benzo(a)pyren (als Leitkomponente für die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe) gelten ausschließlich für Emissionen über gefasste Quellen (Abgaswerte) und sind für die Beurteilung von möglichen Staubemissionen durch eine Deponie nicht anwendbar. In der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen), deren originärer Regelungsgegenstand die Luftreinhaltung für Ballungsgebiete und Gebiete mit hoher Schadstoffbelastung ist, ist ein Zielwert für Benzo(a)pyren von 1 ng/m3 (als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt) festgesetzt. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zu 6.: Die Grundwasseruntersuchungen zur Überwachung deponiebürtiger Schadstoffemissionen erfolgen auf Grundlage der Deponieverordnung in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien. Diese Vorgehensweise entspricht dem Stand der Technik. Untersuchungen auf Benzo(a)pyren sowie Dioxine und Furane sehen diese Vorschriften nicht vor. 3 Drucksache 6/2941Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 7.: Art und Umfang der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen für die geplante Windkraftanlage werden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die obere Immissionsschutzbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde des Wartburgkreises festgelegt. Ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage wurde noch nicht gestellt. Da dieser Antrag mit den erforderlichen Angaben zu Kompensationsmaßnahmen (Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung) noch nicht vorliegt, kann die Frage nach den Kompensationsmaßnahmen noch nicht beantwortet werden. Daher wurde die untere Naturschutzbehörde im immissionsschutzrechtlichen Verfahren auch noch nicht beteiligt. Siegesmund Ministerin