03.11.2016 Drucksache 6/2961Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. November 2016 Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Vorfall in Jena (am 13. Juli 2016?) Die Kleine Anfrage 1394 vom 23. August 2016 hat folgenden Wortlaut: In der Nacht auf den 13. Juli 2016 soll es Presseberichten (vergleiche Thüringer Allgemeine vom 20. Juli 2016) zufolge in Jena zu einem Vorfall gekommen sein, bei dem ein Student aus Bayern, der mit zwei wei teren Studenten zugegen gewesen sei, vorgeblich von sich bei der Jungen Gemeinde Stadtmitte Jena (im Folgenden: JG Stadtmitte) aufhältigen Personen verletzt worden wäre. Der Polizei sei von einer Landtags abgeordneten, die der Fraktion DIE LINKE angehört, deren Vater sowie einer von beiden hinzugezogenen Rechtsanwältin der Zutritt zu den Räumlichkeiten der JG Stadtmitte verwehrt worden. Da die Polizei den Zugang begehrte, um den beziehungsweise die mutmaßlichen Gewalttäter zu identifizieren, steht der Vor wurf der Strafvereitelung gemäß § 258 Strafgesetzbuch im Raum. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich anlässlich des oben beschriebenen Vorfalls ereignet? Wie viele Polizeibeamte wa ren im Einsatz? 2. Begehrte die Polizei tatsächlich Zutritt? Wenn ja, warum? 3. Wurde der Zutritt verwehrt? Wenn ja, wozu (also zu welchen Örtlichkeiten), wie, warum und von wem? Warum setzte sich die Polizei nicht durch? Wurde durch das Verwehren des Zutritts polizeiliche Arbeit, insbesondere Ermittlungsarbeit, erschwert oder sogar vereitelt? Wenn ja, wie und in welchem Umfang? 4. Wurden inzwischen Ermittlungsverfahren eingeleitet? Wenn ja, gegen wie viele Personen und wegen welcher Straftatbestände? Richten sich Ermittlungsverfahren auch gegen Personen, die der JG Stadt mitte zugeordnet werden oder gegen oben genannte Beteiligte? Wenn ja, gegen wen? 5. Werden einzelne sich zum Tatzeitpunkt in der JG Stadtmitte aufhältige Personen (siehe Begründung) dem linksextremistischen Spektrum zugeordnet? Wenn ja, wie viele? 6. Gibt es bei der in der Begründung erwähnten Gruppe von Studenten aus Bayern Personen, die dem rechtsextremistischen Spektrum nahestehen beziehungsweise ihm angehörten? Wenn ja, wie viele? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2961 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 2. November 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der zugrundeliegende Sachverhalt ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Verweis auf Artikel 67 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Absatz 2 Satz 1 der Strafpro zessordnung wird von näheren Angaben abgesehen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2014 auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verwiesen. Die ses habe als Datenschutzgrundrecht in Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen seine besondere Ausprägung gefunden. Zu 1.: Nach bisherigen Erkenntnissen kam es in den Räumlichkeiten der "Jungen Gemeinde Stadtmitte" in Jena zu verbalen sowie körperlichen Auseinandersetzungen zwischen anwesenden Personen. Zur Bearbeitung dieses Sachverhaltes wurden 6 Polizeivollzugsbeamte eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Die Polizei begehrte Zutritt vor dem Hintergrund beabsichtigter strafprozessualer Maßnahmen. Zu 3.: Der Zutritt zu den Räumlichkeiten der "Jungen Gemeinde Stadtmitte" wurde der Polizei durch mehrere Per sonen verbal sowie durch Schließen von Zugängen verwehrt. Über die Gründe hierfür liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Von einem Vorgehen unter Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei wurde aus Gründen der Ver hältnismäßigkeit abgesehen. Durch das Verwehren des Zutritts konnten die angestrebten strafprozessualen Maßnahmen hinsichtlich der genannten körperlichen Auseinandersetzungen nicht durchgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 4.: Ja, es wurden mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eines davon wurde inzwischen nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 5.: Unter den polizeilich bekannt gewordenen Personen befanden sich nach bisherigen Erkenntnissen keine Personen, die dem linksextremistischen Spektrum zugeordnet werden können. Zu 6.: Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Dr. Poppenhäger Minister