03.11.2016 Drucksache 6/2969Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. November 2016 Razzien wegen Terrorverdacht in Schleswig-Holstein und Niedersachsen: Verbindungen nach Thüringen? Die Kleine Anfrage 1477 vom 15. September 2016 hat folgenden Wortlaut: In Schleswig-Holstein und Niedersachsen sind am 13. September 2016 drei Syrer wegen Terrorverdachts (Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung) festgenommen worden. Sie sind über die Balkanroute im November vergangenen Jahres nach Deutschland eingereist. Mehrere Landespolizeien ebenso wie das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei haben bei der Festnahme zusammengearbeitet.* Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu eventuell bestehenden Verbindungen der drei Festgenommenen nach Thüringen vor (beispielsweise Aufenthalt in Thüringen, zum Beispiel in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Asylbewerberunterkunft, Durchreise durch Thüringen, Netzwerke und Kontakte zu Personen, die sich in Thüringen aufhalten et cetera)? 2. Haben Thüringer Sicherheitsbehörden bei der Festnahme mitgewirkt? Wenn ja, welche? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Terrorverdachts (zum Beispiel Bildung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Strafgesetzbuch) werden derzeit gegen sich in Thüringen aufhältige Personen mit dem Aufenthaltsstatus "Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention", "Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes", "Asylbewerber", "Geduldeter" und "vollziehbar Ausreisepflichtiger" beziehungsweise "subsidiärer Schutzbedürftiger" geführt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 1. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es liegen keine Hinweise auf Verbindungen der Personen nach Thüringen vor. Zu 2.: Thüringer Sicherheitsbehörden waren bei der Festnahme der Personen nicht beteiligt. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2969 Zu 3.: Die Führung von Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) obliegt nach § 120 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 142a Absatz 1 GVG allein dem Generalbundesanwalt. In Sachen von minderer Bedeutung nach § 142a Absatz 2 Nummer 2 GVG können Verfahren vom Generalbundesanwalt an die Landesstaatsanwaltschaft abgegeben werden. In einem Fall hat der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung wegen minderer Bedeutung an eine Thüringer Staatsanwaltschaft abgegeben. Dr. Poppenhäger Minister Endnote: * Vergleiche: http://www.rp-online.de/politik/deutschland/razzien-in-fluechtlingsheimen-terror-verdacht-in-norddeutschland -aid-1.6257492 sowie eine Pressemitteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13. September 2016.