08.11.2016 Drucksache 6/2995Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Dezember 2016 Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1502 vom 28. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung? Wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt: Woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2995 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 4. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Artikel 29 der Verfassung des Freistaats Thüringen fördern das Land und seine Gebietskörperschaften die Erwachsenenbildung. Das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz konkretisiert diesen Auftrag. Zu 2.: Über Inhalte eines Gesetzes und damit auch darüber, ob ein Gesetz befristet werden soll, entscheidet der Gesetzgeber. Die Landesregierung schlägt in ihren Gesetzesentwürfen, die dem Landtag zur Beratung zugeleitet werden , in der Regel keine Befristung mehr vor. Zu 3.: Nein. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in keinen anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Die Regelungen der bisherigen Thüringer Verordnung über die Evaluation und Förderfähigkeit von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden in das ThürEBG aufgenommen. Zu 6.: Alle Länder haben eine Regelung des Sachgebiets getroffen. Zu 7.: In Thüringer wird ein eigenes Regelungsmodell umgesetzt. Zu 8.: Auf der Grundlage der Erfahrungen des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums bei der Umsetzung der bisherigen Regelungen des ThürEBG kann das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium die Geeignetheit als gegeben einschätzen. Zu 9.: Entfällt. Zu 10.: Die Regelung enthält zwei Informationspflichten (über die Evaluation der Bildungsarbeit in § 7 Abs. 2 Thür EBG und über den Nachweis der Verwendung der Grundförderung in § 12 Abs. 4 ThürEBG). Diese richten sich an kommunale Gebietskörperschaften und Sonstige (Freie Träger der Erwachsenenbildung und Landesverbände). Zu 11.: Keine. Zu 12.: Das Land ist für den Vollzug zuständig. 3 Drucksache 6/2995Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 13.: Keine. Zu 14.: Es ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens für das laufende Haushaltsjahr: keine. Die künftig zusätzlich benötigten Haushaltsmittel werden in die Anmeldung der Planung des Landeshaushalts 2018 aufgenommen. Dr. Klaubert Ministerin Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: