10.11.2016 Drucksache 6/3009Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Dezember 2016 Polizeieinsatz in Gera am 17. September 2016 Die Kleine Anfrage 1494 vom 23. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach mir vorliegenden Informationen und einem Bericht der Ostthüringer Zeitung zufolge, soll es am Morgen des 17. September 2016 in Gera (Innenstadt, "Fantreff" der Wismut Gera Fußballfans) zu "Vandalismus und mehreren Körperverletzungen" gekommen sein, weil eine "Gruppe von bis zu 30 Maskierten" diesen Fantreff "überfallen" hätten. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich bei dem einleitend geschilderten Vorfall am 17. September 2016 in Gera - nachfolgend : Vorfall - ereignet? 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall eingeleitet? 3. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wenn ja, welche und weshalb? 4. Wie viele Verletzte hat es infolge des Vorfalls gegeben? 5. Liegen Verdachtsmomente für politisch motivierte Kriminalität (PMK)vor? Wenn ja, welche (bitte nach PMK-links, PMK-rechts, PMK-sonstige aufschlüsseln)? 6. Wurden Polizeibeamte verletzt? Wenn ja, wie viele und wie und wie lang waren beziehungsweise sind die Dienstausfallzeiten? 7. Wurde privates oder öffentliches Eigentum infolge des Vorfalls beschädigt (wenn ja, bitte die Schadenssumme aufführen und auflisten, wer für die Begleichung des Schadens aufkommt)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3009 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 9. November 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der zugrundeliegende Sachverhalt ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Verweis auf Artikel 67 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird von näheren Angaben abgesehen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2014 auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verwiesen. Dieses habe als Datenschutzgrundrecht in Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen seine besondere Ausprägung gefunden. Zu 1. und 2.: Unter Verweis auf die Vorbemerkung werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet. Zum Sachverhalt am 17. September 2016 in Gera wird wegen des Verdachts der Gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), Landfriedensbruch (§ 125 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) ermittelt. Zu 3.: Die Ermittlungen führten noch nicht zur Identifizierung von Tatverdächtigen, insofern sind keine Angaben zur Beantwortung der Frage möglich. Zu 4.: Es wurde eine Person verletzt. Zu 5.: Es liegen keine Hinweise auf eine politische Motivation bei der Begehung der Straftat vor. Zu 6.: Es wurde keine Polizeivollzugsbeamten verletzt. Zu 7.: Gegenüber der Thüringer Polizei wurden zwei zerstörte Fensterscheiben als Schaden angegeben, die von den Nutzern des Fantreffs repariert wurden. Angaben zur Schadenshöhe waren nicht möglich. Dr. Poppenhäger Minister