10.11.2016 Drucksache 6/3013Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Dezember 2016 Hooligans des FC Lok Leipzig bei Spiel BSG Wismut Gera gegen BSG Chemie Leipzig Die Kleine Anfrage 1515 vom 28. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Ostthüringer Zeitung berichtete am 26. September 2016, dass die Thüringer Polizei bei einem Fußballspiel der BSG Wismut Gera gegen die BSG Chemie Leipzig im Vorfeld etwa 40 gewaltbereite "Fußballfans" des FC Lok Leipzig feststellte. Bei einer Kontrolle der Personen und Fahrzeuge wurden diverse Waffen gefunden .1 Die Thüringer Polizei verhinderte, dass es zu einem Überfall durch die offensichtlich gewaltbereiten Fans des FC Lok Leipzig kam, so die Leipziger Volkszeitung.2 Diverse Zeitungsartikel3 machen deutlich, dass Teile der Anhänger des FC Lok Leipzig dem neonazistischen Spektrum zuzurechnen sind. Ebenso befanden sich unter den Angreifern auf den alternativen Stadtteil Connewitz am 11. Januar 2016 mehrere Fans des FC Lok Leipzig4 sowie weitere "Fußballfans" aus Thüringen, darunter nach meiner Kenntnis auch Anhänger des Fußballclubs BSG Wismut Gera. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung bekannt, aus welchem Grund sich etwa 40 gewaltbereite "Fußballfans" des FC Lok Leipzig unter anderem mit Schlagstöcken, Sturmhauben und Messern bewaffnet auf dem Weg zum Spiel der BSG Wismut Gera gegen die BSG Chemie Leipzig befanden? 2. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob sich unter den Festgestellten auch Personen befanden, welche der extrem rechten Szene zuzuordnen sind? Wenn ja, wie viele der unter Frage 1 Genannten sind bislang als "Straftäter rechts", "Gewalttäter rechts" oder "rechtsextrem" bekannt (bitte aufschlüsseln nach Kategorien und Anzahl)? 3. Aus welchen Orten stammten die festgestellten 40 "gewaltbereiten Fussballfans" (bitte nach Ort und Bundesland auflisten)? 4. Ist der Landesregierung bekannt, ob sich unter den Festgestellten auch Personen befanden, die als "Gewalttäter Sport" bekannt sind? Wenn ja, wie viele und aus welchen Orten? 5. Hat die Landesregierung Kenntnis über bisherige Straftaten im Bereich der "PMK-rechts" der festgestellten Personen (bitte einzeln auflisten)? 6. Wie viele Straf- und Ordnungswidrigkeitsanzeigen wurden aus welchen Gründen im Zusammenhang mit den genannten 40 "gewaltbereiten Fussballfans" nach Informationen der Landesregierung gestellt? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten König (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3013 7. Welche Gegenstände fand die Polizei im Rahmen der Durchsuchung am 25. September 2016 nach Kenntnissen der Landesregierung bei den 40 "gewaltbereiten Fussballfans" beziehungsweise in ihren Fahrzeugen, die potentiell auf eine gewalttätige Auseinandersetzung hindeuteten oder für eine gewalttätige Auseinandersetzung geeignet waren? Liegen der Landesregierung Hinweise vor, ob ein organisierter Angriff auf Fans der BSG Chemie Leipzig geplant war? 8. Wenn Frage 7 mit Ja beantwortet wurde: Ist der Landesregierung bekannt, ob es Absprachen zwischen Fans der BSG Wismut Gera und den angereisten, festgestellten "Fußballfans" des FC Lok Leipzig bezüglich eines Angriffs auf Fans der BSG Chemie Leipzig gegeben hat (wenn ja, welcher Art waren diese)? 9. Ist der Landesregierung bekannt, ob es im Vorfeld Hinweise auf einen geplanten Übergriff/Angriff gab (wenn ja, welcher Art war dieser Hinweis)? 10. Ist der Landesregierung bekannt, ob und gegebenenfalls wie viele der am 25. September 2016 in Gera festgestellten Personen ebenfalls als Tatverdächtige für den Angriff auf den alternativen Stadtteil Leipzig -Connewitz am 11. Januar 2016 in polizeilichen Informationssystemen erfasst sind (bitte zahlenmäßige Angabe)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 9. November 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Vorfälle sind Gegenstand von strafrechtlichen Ermittlungen. Unter Verweis auf Artikel 67 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird von näheren Angaben abgesehen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2014 (Az.: 2 EO 386/13) auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verwiesen. Dieses hat als Datenschutzgrundrecht in Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen seine besondere Ausprägung gefunden. Zu 1.: Im Rahmen polizeilicher Maßnahmen anlässlich des genannten Fußballspiels erfolgten keine konkreten Angaben zu den Beweggründen der Anreise durch die festgestellten Personen. Zu 2.: Von den festgestellten Personen sind fünf als "Straftäter der Politisch motivierten Kriminalität -rechts-" registriert . Zu 3.: Die festgestellten Personen wohnen im Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt und stammen aus folgenden Kreisen: Land Kreis Freistaat Sachsen Landkreis Leipzig Stadt Leipzig Landkreis Nordsachsen Sachsen-Anhalt Saalekreis Landkreis Wittenberg Zu 4.: Von den festgestellten sind zehn Personen als "Gewalttäter Sport" registriert und stammen aus folgen Kreisen: Land Kreis Freistaat Sachsen Landkreis Leipzig Stadt Leipzig 3 Drucksache 6/3013Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Festgestellte Personen traten wegen des Verdachts der Begehung folgender Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- in Erscheinung: Paragraf Straftat § 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch § 125 StGB Landfriedensbruch § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung § 303 StGB Sachbeschädigung Zu 6.: Es werden in 15 Fällen strafrechtliche und in sieben Fällen ordnungswidrigkeitsrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz geführt. Die Ermittlungen sind nicht beendet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 7.: Bei der Personengruppe wurden am 25. September 2016 pyrotechnische Erzeugnisse, sogenannte Schutzbewaffnung , Schlagstöcke, Sturmhauben, Pfefferspray und ein Axtgriff festgestellt. Konkrete Hinweise, dass ein organisierter Angriff auf Fans der BSG Chemie Leipzig geplant war, liegen nicht vor. Zu 8.: Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Zu 9.: Es lagen keine Hinweise auf eine geplante Straftat vor. Zu 10.: Auskünfte über die Ermittlungsdetails zum Sachverhalt am 11. Januar 2016 in Leipzig-Connewitz obliegen den für den Tatort zuständigen Ermittlungsbehörden in Sachsen. Darüber hinaus kann aufgrund der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Köditz (DIE LINKE) Drucksache 6/3840 zum Thema 11. Januar 2016 in Leipzig-Connewitz mitgeteilt werden, dass durch die Polizei Sachsen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Landfriedensbruchs gemäß § 125a StGB gegen 215 Tatverdächtige geführt wird. Dr. Poppenhäger Minister Endnote: 1 Vergleiche http://www.otz.de/startseite/detail/-/specific/Messer-und-Schlagstoecke-Polizei-verhindert-Schlimmstesbei -Derby-Klassiker-271660278. 2 Vergleiche http://www.lvz.de/Leipzig/Polizeiticker/Polizeiticker-Leipzig/Messer-Schlagstoecke-Polizei-setzt-Hooligans -von-Lok-Leipzig-in-Gera-fest. 3 Vergleiche http://www.taz.de/!5269027/ und http://www.zeit.de/sport/2014-11/lok-leipzig-fans-rechtsextremismus. 4 Vergleiche http://www.lvz.de/Leipzig/Polizeiticker/Polizeiticker-Leipzig/Neonazi-Angriff-in-Connewitz-Innenministernennt -Details-zu-Taetern und http://www.mdr.de/exakt/connewitz158.html.