10.11.2016 Drucksache 6/3016Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Dezember 2016 Sechstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 1504 vom 28. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet/entlastet? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen/Entlastungen ermittelt? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen? Wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Mit welchen Methoden wurden die finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände erhoben? 8. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 9. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? 10. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3016 11. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 12. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 13. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nein. Zu 2.: Nein. Zu 3.: Land Ausgehend vom Haushaltsjahr 2015 mit etatisierten 9.500.000 Euro bleiben die Gesamtausgaben auch im Haushaltsjahr 2016 bei 9.500.000 Euro. Sie erhöhen sich für das Haushaltsjahr 2017 auf 10.619.000 Euro, für das Haushaltsjahr 2018 auf 11.945.200 Euro und für das Haushaltsjahr 2019 auf 13.271.500 Euro. Das bedeutet zusammenfassend, dass ab dem Haushaltsjahr 2019 mit vollem Wirksamwerden der vollen Erhöhung des Blindengeldes für blinde Menschen voraussichtlich 3.723.500 Euro Mehrausgaben für das Blindengeld für blinde Menschen und voraussichtlich 48.000 Euro Mehrausgaben für das Blindengeld für taubblinde Menschen, bezogen auf das Haushaltsjahr 2015, und somit insgesamt letztendlich voraussichtlich 3.771.500 Euro Gesamtmehrausgaben entstehen. Die vorgenannten Zweckausgaben sind im Thüringer Landeshaushalt 2016/2017 veranschlagt (Kapitel 0811, Titel 681 12) und für die nachfolgenden Jahre in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt. Kommunen Die o. a. entstehenden Mehrausgaben bei den Sachkosten werden den kommunalen Gebietskörperschaften vom Land erstattet. Genaue statistische Daten über die Anzahl der in Thüringen lebenden taubblinden Menschen werden nicht erhoben. Aufgrund von Erfahrungswerten wird davon ausgegangen, dass die Einführung des Blindengeldes für taubblinde Menschen zu höchstens 40 Fällen führen wird. Da dieser Personenkreis aufgrund der bestehenden Blindheit jedoch bereits Blindengeld bezieht, ist mit keinen nennenswert höheren Verwaltungsausgaben für die ausführenden Landkreise und kreisfreien Städte zu rechnen. Zu 4.: Die Wirtschaft wird durch das Regelungsvorhaben weder be- noch entlastet. Zu 5.: Entfällt. (vergleiche Antwort zu Frage 4). Zu 6.: Nein. Zu 7.: Entfällt. (vergleiche Antwort zu Frage 6). Zu 8.: Keine. 3 Drucksache 6/3016Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 9.: Blinde sowie taubblinde Menschen werden durch die stufenweise Erhöhung des Blindengeldes auf einen Betrag in der Endstufe von 400 Euro begünstigt. Taubblinde Menschen erhalten zusätzlich einen weiteren Nachteilsausgleich von 100 Euro. Zu 10.: Private werden von den in dem Gesetz getroffenen Regelungen nicht belastet. Zu 11.: Der Gesetzentwurf beinhaltet keine Eingriffe in Grund- oder Persönlichkeitsrechte. Zu 12.: Die gesetzlichen Regelungen stellen eine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für sinnesbehinderte Menschen zur Deckung ihres behinderungsbedingten Mehraufwandes dar. Ein weiterer Mehrwert für Private ist nicht gegeben. Zu 13.: Keine. Werner Ministerin