14.11.2016 Drucksache 6/3022Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Dezember 2016 Schulbauförderung für freie Schulen Die Kleine Anfrage 1522 vom 30. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Schulen in freier Trägerschaft sind ein bedeutender Bestandteil der Thüringer Schulland schaft. Diese Be deutung spiegelt sich jedoch in der staatlichen Finanzhilfe für die freien Schulen in Thüringen nur bedingt wieder. Dies trifft vor allem auf die freien Schulen in den Randlagen des Freistaats zu. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch ist die Schulbauförderung für staatliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft in Thürin gen im Antragszeitraum 2017? 2. Wird bei der Verteilung der Förderung für freie Schulen auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass sich das Netz freier Schulen in den Thüringer Randlagen nicht in gleicher Form entwickelt hat wie jenes in der Mitte des Freistaats? 3. Ist die Randlage einer freien Schule ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 20 des Thü ringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft? 4. Wird bei der regionalen Verteilung der Mittel für die Schulbauförderung der Tatsa che Rechnung getra gen, dass sich Investitionen in die Infrastruktur bevorzugt auf die Mitte Thüringens konzentrieren (Flug hafen, Messe, Fußballstadien, Internationale Bauausstellung, Bun desgartenschau, Industriegebiete am Erfurter Kreuz, Hochschulen et cetera)? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Haushaltsplan 2016/2017 stellt zur Bewilligung von Zuwendungen nach der Schulbauförderrichtlinie für Baumaßnahmen an staatlichen Schulen im Jahr 2017 ungebundene Haushaltsmittel und Verpflichtungser mächtigungen in Höhe von insgesamt circa 35 Millionen Euro bereit. Zur Bewilligung von Zuwendungen nach der Schulbauförderrichtlinie für Baumaßnahmen an freien Schulen stehen im Jahr 2017 ungebundene Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insge samt circa 2 Millionen Euro zur Verfügung. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3022 Zu 2.: Die Schulbauförderung ist kein geeignetes Instrument zur Steuerung der Entwicklung des Netzes freier Schulen in den Thüringer Randlagen. Die Mittel der Schulbauförderung werden vielmehr antragsgebunden für Schulbauvorhaben an bereits bestehenden und staatlich anerkannten Ersatzschulen auf der Grundlage der Schulbauförderrichtlinie ausgereicht. Hierbei kommen nur solche Vorhaben für eine Förderung in Be tracht, bei denen die allgemeinen Fördergrundsätze eingehalten und die Fördervoraussetzungen der Schul bauförderrichtlinie erfüllt werden. Vorhabenanmeldungen aus Thüringer Randlagen und Vorhabenanmeldungen aus der Mitte des Freistaats fließen dabei gleichberechtigt in den Bewertungs- und Auswahlprozess zur Programmaufstellung ein. Zu 3.: Aus der Randlage einer freien Schule im Freistaat Thüringen kann ein besonderes öffentliches Interesse an deren Betrieb nicht gefolgert werden. Ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) wird regelmäßig anerkannt, wenn es sich um eine allgemein bildende Schule handelt, die staatlich anerkannt ist oder anerkennungsfähig ist. Zu 4.: Die in der Fragestellung exemplarisch genannten Investitionen in Verkehrs und Sportinfrastruktur bzw. in die gewerbliche Infrastruktur Mittelthüringens erfolgen anhand von Einzelfallentscheidungen in den entspre chenden Förderbereichen und haben keine unmittelbare Wirkung auf die Förderentscheidungen im Rah men der Schulbauförderung. Vorhabenanmeldungen aus Thüringer Randlagen und Vorhabenanmeldungen aus der Mitte des Freistaats fließen dabei zunächst völlig gleichberechtigt in den Bewertungs- und Auswahlprozess zur Programmauf stellung ein. Ob eine Vorhabenanmeldung im Rahmen der Programmaufstellung tatsächlich Berücksichtigung finden kann, ist von der Art der jeweiligen Investition, der Erfüllung der allgemeinen Fördergrundsätze und Förder voraussetzungen, der Prioritätensetzung des betreffenden Schulträgers sowie den zur Verfügung stehen den haushaltsrechtlichen Ermächtigungen abhängig. Keller Ministerin