15.11.2016 Drucksache 6/3026Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Dezember 2016 Flüchtlinge auf Heimaturlaub? Die Kleine Anfrage 1486 vom 19. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Flüchtlinge1 reisen Presseberichten zufolge in ihre Heimatländer, unter anderem auch nach Syrien oder Afghanistan , also in Staaten, in die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der vermeintlichen Gefährdung von Leib und Leben infolge der dortigen Bürgerkriege nicht oder kaum abschiebt.2 Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu zeitlich begrenzten Ausreisen ("Urlaub") von Flüchtlingen aus Thüringen in ihre Herkunftsländer vor (bitte nach den Ländern, in welche die Ausreise erfolgte [insbesondere Syrien, Irak und Afghanistan], Anzahl der Ausreisefälle, dem jeweiligen Datum der Ausreise sowie der Wiederkehr nach Deutschland und den Staatsangehörigkeiten der Ausgereisten seit dem 1. Januar 2015 bis heute aufschlüsseln)? 2. Wird sich die Landesregierung auf Bundesebene für einen Datenaustausch über die Ausreise von Flüchtlingen gemäß Frage 1 zwischen Arbeitsagenturen und Ausländerbehörden einsetzen? Wenn nein, warum nicht? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 11. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Belastbares Zahlenmaterial zur Anzahl von Ausreisefällen von Flüchtlingen entsprechend der Fragestellung liegt der Thüringer Landesregierung nicht vor. Reist ein Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat, gilt der Asylantrag als zurückgenommen (vgl. § 33 Abs. 3 AsylG). Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, also auch Ausländer, die als Asylberechtige, Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind, sind nicht verpflichtet, Reise(Urlaubs)anträge bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Den Ausländerbehörden des Freistaats Thüringen liegen daher hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor. Zwei Fälle von zeitlich begrenzten Ausreisen von Flüchtlingen, jeweils in den Irak, wurden den Ausländerbehörden bekannt. In einem Fall erfolgten die Ausreise am 8. Dezember 2015 und die Wiedereinreise nach Deutschland im April 2016. Im zweiten Fall ist das Datum der Ausreise nicht bekannt. Die Einreise erfolgte am 24. September 2016. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Möller (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3026 Sofern Ausländer als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind und arbeitslos gemeldet sind, müssen sie grundsätzlich für eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sie dürfen sich nur mit Zustimmung der Vermittlungsfachkraft des Jobcenters bzw. der Agentur für Arbeit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten. Für die Vermittlungsfachkräfte besteht keine Pflicht zur Erfassung des Ortes, zu dem die Leistungsberechtigten reisen. Die detaillierten Regelungen befinden sich in der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) der Bundesagentur für Arbeit. Zu 2.: Abgesehen von möglichen rechtlichen Problemen, lässt ein Datenaustausch zwischen den Jobcentern/ Agenturen für Arbeit und den Ausländerbehörden nach derzeitigem Sachstand im Hinblick auf die in den Jobcentern/Agenturen für Arbeit erfassten Daten (siehe Antwort zu Frage 1) keinen Erkenntnisgewinn für die Ausländerbehörden im Sinne der Fragestellung erwarten. Lauinger Minister Endnote: 1 "Flüchtlinge" wird hier als Oberbegriff verwendet, um die Migranten zu kennzeichnen, die infolge der Asylkrise nach Deutschland beziehungsweise Thüringen kamen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus (Asylbewerber, anerkannte Asylberechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiär Schutzbedürftige sowie vollziehbar Ausreisepflichtige). 2 Vergleiche http://www.focus.de/politik/deutschland/fluechtlinge-auf-heimaturlaub-warum-die-antraege-haeufig-genehmigt -werden_id_5928238.html.