14.11.2016 Drucksache 6/3027Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Dezember 2016 Ruhegehälter in Thüringen Die Kleine Anfrage 1553 vom 30. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Freistaat Thüringen sind in den nächsten Jahren deutlich mehr Pensionäre zu erwarten. Der Höchstruhegehaltssatz für Beamte ohne "Westbiographie" wird erst ab dem Jahr 2030 erreicht; deshalb werden die Pensionslasten bis zu diesem Zeitpunkt in Thüringen prozentual stärker steigen, als in den "alten" Bundesländern . Außerdem soll nach Mitteilungen an den Fragesteller der "Pensionsrechner" schwierig zu nutzen sein. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch waren die Ausgaben für Beamtenpensionen im Freistaat Thüringen in den Jahren 2000 bis 2015 (bitte nach Jahren und Einzelplänen aufschlüsseln)? 2. Wie werden sich die Ausgaben des Freistaats Thüringen für Pensionen in den Jahren 2016 bis 2030 voraussichtlich entwickeln (bitte aufschlüsseln wie zu Frage 1)? 3. Auf welchen Gesamtbetrag belaufen sich die Rücklagen im Sondervermögen "Thüringer Pensionsfonds" zum Stichtag 31. Dezember 2015? 4. Welche Zahlungen sind in den Thüringer Pensionsfonds seit seiner Errichtung bis zum Jahr 2015 erfolgt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 5. Welche Zinsen und sonstigen Erträge wurden im unter Frage 4 genannten Zeitraum erwirtschaftet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 6. Welche Anlagen wurden in den Jahren 2010 bis 2015 getätigt (bitte nach Jahren und Anlagearten aufschlüsseln )? 7. Wie bewertet die Landesregierung die Ertragslage der Anlagen vor dem Hintergrund der aktuellen und extremen Niedrigzinsphase? 8. Ab wann sollen diese Rücklagen planmäßig aus dem "Thüringer Pensionsfonds" zur Stabilisierung der Versorgungskosten und in welchen Summen zurückfließen (bitte nach Jahren und Höhe der Rückflüsse aufschlüsseln)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3027 9. Wie hoch waren die Ausgaben nach § 22 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes) seit dem Jahr 2000 bis einschließlich zum Jahr 2015 und wie werden sich diese Ausgaben bis zum Jahr 2030 entwickeln (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 10. Wie sieht die Landesregierung die Nutzungsfreundlichkeit des "Pensionsrechners"*? Wie viele Nutzer gab es bisher? Gab es Reaktionen der Nutzer? Wenn ja, welche (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? 11. Plant die Landesregierung ein Verfahren, um Beamten ab dem 55. Lebensjahr eine schriftliche Pensionsauskunft (analog der Rentenauskunft) über die bisherigen und noch zu erwartenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten regelmäßig oder auf Antrag zu übersenden? Wenn nein, warum nicht? Wie ist die derzeitige Praxis? 12. Plant die Landesregierung eine weitere Streichung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten (analog der "Polizeizulage ")? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es wird auf die Anlage verwiesen. Es handelt sich um eine Datenauswertung über die Gruppe 432. Die aufgeführten Beträge beinhalten daher auch die Versorgungsbezüge der Richterinnen und Richter. Es sind nur die Ausgaben für Pensionen enthalten, die aus dem Kernhaushalt des Freistaats geleistet werden. Vom Kernhaushalt getrennte Bereiche (wie zum Beispiel der Hochschulbereich) sind nicht erfasst. In den Jahren 2000 bis 2005 waren die Versorgungsbezüge zentral im Einzelplan 17 (Allgemeine Finanzverwaltung ) veranschlagt, so dass eine Aufteilung auf die Einzelpläne systembedingt nicht möglich ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sogenannte Altfälle im Rahmen der Umstrukturierung der Ressorts nicht mit übergegangen sind. Versorgungsempfänger werden weiterhin im Einzelplan des alten Ressorts erfasst, selbst wenn der Aufgabenbereich nunmehr in einem anderen Ministerium angegliedert ist. Zu 2.: Im Hinblick auf die voraussichtliche Entwicklung der Versorgungsausgaben bis zum Jahr 2030 wird auf den Thüringer Pensionsbericht vom 14. November 2012 (Landtags-Drucksache: 5/5342) sowie dessen Fortschreibung vom 12. Dezember 2015 (Landtags-Drucksache: 6/1548) verwiesen. Eine Aufschlüsselung nach Einzelplänen ist jedoch nicht möglich, da die Berechnungen auf Einzeldatensätzen beruhten, die den jeweiligen Einzelplänen im Nachgang nicht zugeordnet werden können. Zu 3.: Das Sondervermögen Thüringer Pensionsfonds weist einen Stand von 226.953.740 Euro aus. Die Zuführungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a Thüringer Pensionsfondsgesetz (ThürPFG) aus dem Jahr 2015, deren Spitzabrechnung gemäß § 2 Abs. 2 ThürPFG bis zum 15. Januar des Folgejahres erfolgt, sind in diesem Betrag vollständig enthalten. 3 Drucksache 6/3027Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 4.: Die Zuführungen an das Sondervermögen erfolgten jährlich: Jahr Zuführungsbetrag 1999 766.938 2000 12.017.787 2001 3.228.319 2002 5.074.100 2003 5.788.327 2004 6.895.939 2005 7.444.248 2006 7.712.315 2007 8.239.668 2008 93.856.736 2009 10.090.412 2010 11.235.756 2011 3.028.408 2012 3.378.009 2013 6.905.355 2014 19.393.722 2015 21.897.704 Zu 5.: Jahr Zinsen 2000 60.635,19 2001 434.783,06 2002 862.420,03 2003 1.047.027,19 2004 1.297.133,00 2005 1.560.531,38 2006 1.845.320,31 2007 2.163.739,20 2008 2.524.514,03 2009 4.560.485,28 2010 6.377.200,17 2011 6.707.726,35 2012 6.862.446,37 2013 6.902.135,57 2014 6.943.026,44 2015 5.100.258,84 In der Summe handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 55.249.382,41 Euro. Da die Anlage des Sondervermögens hauptsächlich in langfristigen Schuldscheinen des Freistaats erfolgt (vergleiche Antwort zu Frage 6), handelt es sich hierbei jedoch um Zinsen, die aus dem Landeshaushalt geleistet werden. Die Höhe orientiert sich an einem marktüblichen Zins. Zu 6.: Die Zuführungen an das Sondervermögen Thüringer Pensionsfonds sind beginnend 1999 bis 2014 in langfristigen Schuldscheinen des Freistaats sowie ab 2015 in mündelsicherer Geldmarktanlage bei einer Landesbank angelegt. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3027 Nach Wiederanlage eines ausgelaufenen Schuldscheindarlehens sind im Ergebnis Mittel mit einem Gesamtbetrag von 163.840.379 Euro in langfristigen Schuldscheinen des Freistaats sowie mit einem Betrag von 63.113.361 Euro in mündelsicherer Geldmarktanlage bei einer Landesbank angelegt. Zu 7.: Gemäß § 3 ThürPFG ist das Sondervermögen mündelsicher im Sinne von § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu marktgerechten Bedingungen anzulegen. Hauptziel der Anlage der Mittel ist es, einen hohen und sicheren laufenden Ertrag unter Berücksichtigung der Sicherheit des Anlagekapitals zu erreichen. Die Anlagen müssen eine dem deutschen Begriff der Mündelsicherheit vergleichbare Sicherheit bieten. Die Effizienz dieser Geldanlage, verstanden als das Verhältnis zwischen Risiko und Ertrag der Mittelanlage in o.a. Schuldscheindarlehen des Freistaats Thüringen, ist eine sachgerechte Lösung. Es gibt am Kapitalmarkt keine höhere Sicherheit als die Bonität des Bundes und der deutschen Länder. Am Kapitalmarkt sind bei mündelsicheren Anlageformen nur geringe Zinsen erzielbar. Höhere Renditeerwartungen mögen sich aus spekulativen Anlageformen ergeben. Diese Anlageformen gehen jedoch auch mit einem Risiko für den Werterhalt der Anlage einher. Zu 8.: Eine Entnahme aus dem Sondervermögen ist gemäß § 5 ThürPFG allein nach Maßgabe eines Gesetzes ausschließlich zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig. Dabei wurde vorgesehen , dass die Entnahme aus dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a gebildeten Sondervermögen gemäß § 5 Satz 2 ThürPFG erst ab dem 1. Januar 2014 erfolgen darf. Bislang ist noch keine Entnahme erfolgt. Über den konkreten Beginn der Entnahmen wurde noch keine Entscheidung getroffen. Zu 9.: Die Versorgungsausgaben in den Jahren 2000 bis 2015, die auf die vorübergehende Erhöhung gemäß § 22 ThürBeamtVG entfallen sind, könnten von der Thüringer Landesfinanzdirektion (LFD) nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden. Versorgungsbezüge werden über das maschinelle Bezügeverfahren DAISY seit 1. Januar 2003 abgerechnet , die erforderlichen Daten für den Zeitraum 2000 bis 2002 sind somit nicht in DAISY gespeichert. Bei dem Verfahren DAISY handelt es sich um ein Verfahren zur Zahlbarmachung der jeweiligen monatlichen Bezüge, nicht um ein maschinelles Auswertungsverfahren. Maschinelle Abrechnungsergebnisse sind zudem ausschließlich innerhalb des Rückrechnungszeitraumes gespeichert (3 Jahre, ausgehend vom jeweils aktuellen Abrechnungsmonat). Dabei ist zu beachten, dass hier lediglich die monatlich zustehenden Versorgungsbezüge berechnet und gespeichert werden. Eine fiktive Berechnung, welche Versorgungsbezüge sich beispielsweise ohne die vorübergehende Erhöhung nach § 22 ThürBeamtVG ergeben würden, wird nicht realisiert. Sowohl inner- als auch außerhalb dieses Rückrechnungszeitraumes ist folglich keine maschinelle Ermittlung des auf die Erhöhung entfallenden Teils der Versorgungsbezüge möglich. Eine entsprechende Programmierung einer Recherche und der damit verbundene zusätzliche manuelle Aufwand für die tatsächliche Bereitstellung der Daten durch die Auswertung der Recherche mit Hilfe von Zusatzanwendungen stellen einen nicht vertretbaren Aufwand dar. Eine detaillierte Prognose über die Entwicklung der Zahlungen nach § 22 ThürBeamtVG ist ebenfalls nicht möglich. Es kann jedoch eingeschätzt werden, dass die Beträge, die aufgrund der vorübergehenden Erhöhung zu zahlen sind, perspektivisch zumindest im Durchschnitt sinken werden, da die künftig in den Ruhestand tretenden Beamten geringere oder gar keine Rentenansprüche erworben haben werden, während die bisher in den Ruhestand getretenen Beamten vor allem aus den neuen Bundesländern historisch bedingt in der Regel noch höhere Rentenansprüche aus der Zeit vor ihrer Verbeamtung haben. Zu 10.: Seit 2012 stellt die LFD den Beamten des Freistaats Thüringen im Internet ein kostenfreies, automatisiertes Berechnungsprogramm zur selbstständigen Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts zur Verfügung. Bei dem Berechnungsprogramm handelt es sich um eine Excel-Anwendung, welche von der LFD hausintern programmiert und permanent gepflegt wird. Die Anwender haben die Möglichkeit, 5 Drucksache 6/3027Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode mit den zur Verfügung stehenden Hinweis- und Informationsblättern (einschließlich Schlüsselverzeichnis und Berechnungsbeispielen) ihr voraussichtliches Ruhegehalt zu berechnen. Auf den Pensionsrechner kann im Internet unter der Internetadresse https://www.thueringen.de/mam/th5/lfd/pensionsrechner_3.23_om.xltx zugegriffen werden. In den letzten drei Jahren beliefen sich die jährlichen Zugriffe auf etwa 6.100 bis 9.700. 2014 2015 2016 Summe 9.775 6.430 6.135 Monatsdurchschnitt 815 536 512 Die Statistik beruht auf den erfassten Werten seit August 2014. Bei den Angaben handelt es sich immer um Jahreswerte. Dabei ist zu beachten, dass es insbesondere in der Start- und Anpassungsphase auch vermehrt Zugriffe zur Funktionsfähigkeit dem Grunde nach gegeben hat. Telefonische Fragen zur Bedienbarkeit des Rechners werden in der Regel direkt von den Bearbeitern beantwortet , so dass der Anwender am externen Rechner die Berechnung selbst weiter durchführen kann. Darüber hinaus sind weder der LFD noch dem Finanzministerium konkrete Rückmeldungen, sowohl positiv als auch negativ, bekannt. Aus hiesiger Sicht ist der Pensionsrechner übersichtlich strukturiert. Insbesondere mit den bereitgestellten Zusatzinformationen bietet er grundsätzlich allen Beamtengruppen umfassende Möglichkeiten zur Berechnung ihres voraussichtlichen Ruhegehalts. Eine eigene Berechnung wird als nicht überdurchschnittlich schwierig eingeschätzt, umfassende versorgungsrechtliche und/oder Excel-Kenntnisse sind nicht erforderlich. Zu 11.: Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft nach dem Thüringer Beamtenversorgungsgesetz besteht nicht. Die Landesregierung plant derzeit auch keine generelle schriftliche Versorgungsauskunft ab dem 55. Lebensjahr . Der Verwaltungsaufwand für eine solche Versorgungsauskunft entspricht praktisch dem gleichen Umfang wie die Festsetzung der Versorgungsbezüge zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand selbst und ist wegen der begrenzten personellen Kapazitäten daher nur ganz eingeschränkt für die versorgungsnahen Jahrgänge (ab 59. Lebensjahr und bei anstehender Dienstunfähigkeit) auf freiwilliger Basis leistbar, da vorrangig der gesetzliche Auftrag zur Festsetzung der Versorgungsbezüge zu erfüllen ist. Nähere Informationen zur Bearbeitung von Versorgungsauskünften durch die LFD findet man auf der Internetseite der LFD unter dem Stichwort "Versorgungsauskunft". Zu 12.: Nein. Taubert Ministerin Anlage Endnote: * Vergleiche https://www.thueringen.de/th5/lfd/bezuege/versorgung/rechner/. 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3027 A nl ag e Ja hr Su m m e 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 17 Ist 2 00 0 10 .2 91 .7 17 ,0 7 10 .2 91 .7 17 ,0 7 Ist 2 00 1 14 .3 44 .6 61 ,1 5 14 .3 44 .6 61 ,1 5 Ist 2 00 2 18 .9 03 .5 30 ,0 6 18 .9 03 .5 30 ,0 6 Ist 2 00 3 23 .3 32 .2 16 ,5 1 23 .3 32 .2 16 ,5 1 Ist 2 00 4 26 .8 85 .4 25 ,8 7 26 .8 85 .4 25 ,8 7 Ist 2 00 5 31 .1 02 .0 20 ,4 0 31 .1 02 .0 20 ,4 0 Ist 2 00 6 36 .2 49 .6 46 ,6 5 19 3. 10 4, 38 55 5. 14 3, 02 15 .4 83 .6 12 ,5 2 6. 16 8. 58 0, 87 6. 06 4. 09 1, 74 2. 87 1. 96 9, 36 93 8. 28 3, 57 1. 41 3. 02 1, 94 1. 39 3. 95 6, 28 29 0. 00 5, 08 87 7. 87 7, 89 0, 00 Ist 2 00 7 44 .0 28 .5 29 ,8 0 19 9. 94 2, 31 59 4. 08 0, 75 18 .1 75 .6 08 ,9 0 8. 89 1. 19 0, 69 7. 11 4. 79 1, 53 3. 43 7. 61 2, 66 1. 04 6. 93 2, 02 1. 55 8. 33 1, 56 1. 70 1. 59 5, 82 36 9. 91 6, 48 96 6. 47 4, 43 -2 7. 94 7, 35 * Ist 2 00 8 47 .1 45 .1 49 ,8 3 19 1. 75 3, 85 60 1. 96 5, 46 21 .5 74 .4 61 ,1 7 6. 26 7. 75 3, 88 8. 13 1. 97 9, 77 3. 78 8. 19 2, 85 1. 10 8. 70 4, 98 1. 77 3. 76 7, 59 2. 07 1. 28 3, 50 55 7. 85 9, 17 1. 07 7. 42 7, 61 Ist 2 00 9 56 .9 81 .0 32 ,3 1 21 5. 69 0, 32 74 3. 81 7, 62 25 .6 68 .2 22 ,1 7 8. 56 6. 89 5, 55 9. 44 8. 28 2, 89 4. 48 9. 34 1, 75 1. 24 1. 56 9, 10 2. 16 4. 48 7, 75 2. 52 1. 45 5, 57 66 7. 28 7, 86 1. 25 3. 98 1, 73 Ist 2 01 0 67 .5 27 .9 70 ,0 8 22 2. 68 0, 20 87 3. 38 4, 82 29 .9 80 .9 79 ,2 1 11 .5 70 .9 46 ,8 1 10 .5 35 .0 74 ,0 8 5. 05 8. 22 8, 83 1. 33 2. 62 6, 59 2. 43 7. 20 2, 92 3. 18 4. 28 8, 61 88 6. 02 1, 67 1. 44 6. 53 6, 34 Ist 2 01 1 76 .6 75 .9 66 ,7 1 27 6. 92 0, 77 1. 01 2. 71 1, 52 34 .1 87 .0 70 ,2 9 13 .7 89 .5 29 ,3 4 11 .3 56 .1 90 ,7 9 5. 71 8. 49 5, 81 1. 45 4. 29 4, 71 2. 67 0. 92 1, 73 3. 58 8. 09 3, 44 1. 01 9. 61 9, 61 1. 60 2. 11 8, 70 Ist 2 01 2 87 .9 85 .6 58 ,7 0 35 4. 93 4, 01 1. 06 3. 61 5, 24 39 .3 37 .0 10 ,9 5 16 .4 82 .7 75 ,8 7 12 .4 30 .2 61 ,0 8 6. 70 9. 27 9, 91 1. 62 5. 45 4, 13 2. 80 1. 72 5, 69 4. 06 3. 24 5, 84 1. 35 3. 80 6, 02 1. 76 3. 54 9, 96 Ist 2 01 3 98 .2 35 .8 25 ,3 3 42 6. 77 9, 41 1. 14 8. 11 6, 41 43 .1 84 .7 45 ,7 7 19 .3 52 .1 72 ,0 6 13 .7 33 .6 89 ,8 6 7. 39 8. 20 4, 34 1. 64 5. 60 8, 77 3. 16 0. 46 5, 37 4. 60 5. 21 6, 91 1. 62 1. 84 7, 76 1. 95 8. 97 8, 67 Ist 2 01 4 11 3. 09 6. 12 6, 05 52 1. 99 7, 08 1. 36 8. 59 4, 35 47 .6 59 .6 79 ,3 4 25 .0 54 .2 46 ,5 3 15 .2 18 .7 81 ,3 4 8. 42 8. 47 7, 28 1. 75 2. 66 2, 97 3. 67 7. 72 0, 98 5. 30 0. 28 2, 84 1. 89 5. 27 7, 51 2. 21 8. 40 5, 83 Ist 2 01 5 12 9. 10 2. 60 7, 38 61 5. 20 5, 87 1. 54 9. 13 0, 92 51 .2 74 .0 31 ,6 7 32 .2 88 .0 95 ,8 3 16 .8 23 .6 70 ,5 1 9. 73 2. 38 2, 38 1. 97 9. 97 9, 50 3. 94 8. 50 8, 11 5. 62 8. 62 9, 79 2. 66 8. 51 4, 90 2. 59 4. 45 7, 90 So ll 2 01 6 13 8. 99 1. 10 0, 00 69 2. 60 0, 00 1. 63 0. 00 0, 00 55 .9 85 .5 00 ,0 0 31 .6 23 .5 00 ,0 0 20 .0 61 .5 00 ,0 0 10 .8 90 .7 00 ,0 0 2. 10 0. 00 0, 00 4. 16 0. 60 0, 00 5. 84 9. 20 0, 00 3. 15 7. 20 0, 00 2. 84 0. 30 0, 00 * Es h an de lt sic h um e in en e in m al ig en E rs ta ttu ng sb et ra g, d er a ls Ro ta bs et zu ng g eb uc ht w ur de . Ruhegehälter in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Anlage Endnote: