17.11.2016 Drucksache 6/3047Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Dezember 2016 Erstattung von Säumniszuschlägen bei Aufhebung von Abgabebescheiden und vorheri ger Anordnung der aufschiebenden Wirkung - nachgefragt Die Kleine Anfrage 1154 vom 9. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az.: 9 C 1.15) hat mit Urteil vom 20. Januar 2016 entschieden, dass Säumniszuschläge und Nebenkosten (Mahnkosten, Pfändungsgebühren, Auslagen) für einen Abga benbescheid rückwirkend entfallen, wenn das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Ab gabenbescheid gewährt. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 848 in Drucksache 6/1936 konnten Fragen zu diesem Themenkom plex von der Landesregierung nicht beantwortet werden, da für eine abschließen de Beantwortung die schrift liche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ur teil mit dem Aktenzeichen 9 C 1.15 nach Angabe der Landesregierung abgewartet werden musste. Diese Begründung liegt nunmehr nach Kennt nis des Fragestellers vor. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit haben Abgabepflichtige, die Säumniszuschläge für Abgabenbescheide ge zahlt haben, obwohl die aufschiebende Wirkung angeordnet war, einen Erstattungsan spruch in Anwendung des zitierten Ur teils? Wie ist dieser Erstattungsanspruch gel tend zu machen? Welche Gründe sprechen dagegen, die se Ansprüche von Amts wegen zu befriedigen? 2. Welche gesetzlichen Neuregelungen ergeben sich möglicherweise aus dem Urteil und wie wird dies be gründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2016, Az. 9 C 1.15., ist zu entnehmen, dass verwirkte Säumniszuschläge mit der uneingeschränkten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wi derspruchs gegen den Abgabenbescheid rückwirkend entfallen. Die Frage, ob entsprechende Erstattungsansprüche von Amts wegen zu berücksichtigen sind, entscheidet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3047 In der einschlägigen Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass entsprechende Ansprüche von Amts wegen zu erstatten sind. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales beabsichtigt, in einem Rundschreiben aus Anlass dieses Urteils eine Empfehlung auszusprechen, die sich an dieser Literaturauffassung orientiert. Zu 2.: Ein Bedarf für gesetzliche Neuregelungen wird nicht gesehen. Dr. Poppenhäger Minister Erstattung von Säumniszuschlägen bei Aufhebung von Abgabebescheiden und vorheri ger Anordnung der aufschiebenden Wirkung - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: