17.11.2016 Drucksache 6/3052Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Dezember 2016 Mangel an Kita-Fachkräften in Thüringen Die Kleine Anfrage 1549 vom 30. September 2016 hat folgenden Wortlaut: In verschiedenen Medien war am 29. Juni 2016 beziehungsweise 30. Juni 2016 von der Stagnation der personellen Ausstattung in Thüringer Kinderkrippen und Kindergärten zu hören beziehungsweise zu lesen (beispielsweise Südthüringer Zeitung, Schmalkalden, vom 30. Juni 2016). Bezogen wurde sich dabei auf eine Studie der Bertelsmann-Stiftung zur Qualität der Kinderbetreuung in Deutschland, die einen Mangel an Kita- Fachkräften in Thüringen in Höhe von 8.100 Erziehern errechnet hat. Außerdem wird davon berichtet, dass zum Stichtag 1. März 2015 eine Fachkraft in Vollzeit im Schnitt für 5,3 Krippen- oder 11,4 Kindergartenkinder zuständig gewesen sei. § 14 Abs. 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005, der zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2010 geändert worden ist, schreibt folgenden Betreuungsschlüssel pro pädagogischer Fachkraft vor: - vier Kinder im ersten Lebensjahr, - sechs Kinder im Alter zwischen einem und zwei Jahren, - acht Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren, - 16 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung, 20 Kinder im Grundschulalter. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie stellt sich die Betreuungs- und Personalsituation in den Thüringer Kindertagesstätten generell dar? 2. Inwieweit sind Unterschiede in Einrichtungen freier Träger und in Einrichtungen in kommunaler Hand feststellbar? 3. Wie stellt sich die Betreuungssituation in den verschiedenen Altersstufen dar? 4. Wie erfolgt die Kontrolle der Personaldecke der freien und kommunalen Träger? 5. Werden Auflagen erteilt und wie wird deren Erfüllung kontrolliert? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Liebetrau (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3052 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 16. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Träger von Kindertageseinrichtungen tragen die Verantwortung für die inhaltliche und organisatorische Arbeit in der Tageseinrichtung gemäß § 11 Abs. 2 ThürKitaG. Zur Organisation und dem ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrichtung gehört das Vorhalten einer Personalausstattung gem. § 14 ThürKitaG. Zum Stichtag 1. März haben alle Träger eine jährliche Meldung gemäß Meldepflicht nach § 47 SGB VIII in Verbindung mit § 9 Abs. 3 ThürKitaG an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport abzugeben , in der das vorhandene Personal im Verhältnis zu den zu betreuenden Kindern in der Einrichtung genau angegeben werden muss. Sollte in dem Zusammenhang ein Defizit festgestellt werden, wird der Träger aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und das Defizit fristgerecht auszugleichen. Zu 2.: Da die gesetzlichen Regelungen in Thüringen für alle Träger gleichermaßen gelten, sind in der Frage der Personalsituation in Kindertageseinrichtungen keine Unterschiede festzustellen. Zu 3.: Gemäß § 14 Abs. 2 ThürKitaG soll zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 eine pädagogische Fachkraft in der Regel insgesamt nicht mehr als: 1. vier Kinder im ersten Lebensjahr, 2. sechs Kinder im Alter zwischen einem und zwei Jahren, 3. acht Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren, 4. sechzehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung, 5. zwanzig Kinder im Grundschulalter betreuen. Unter Berücksichtigung der fachlichen Arbeit außerhalb der Gruppen sowie von Ausfallzeiten ergeben sich folgende Personalschlüssel: Ausgehend von einer durchschnittlichen Regelbetreuung im Umfang von neun Stunden ergibt sich daraus je Kind ein Personalschlüssel von 0,352 Vollzeitbeschäftigten nach Nummer 1, von 0,234 Vollzeitbeschäftigten nach Nummer 2, von 0,176 Vollzeitbeschäftigten nach Nummer 3 und von 0,088 Vollzeitbeschäftigten nach Nummer 4. Je Kind nach Nummer 5 ergibt sich, ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden, ein Personalschlüssel von 0,031 Vollzeitbeschäftigten. Zu diesen Personalschlüsseln werden zusätzlich Stellenanteile für Leitungstätigkeit im Umfang von 0,01 Vollzeitbeschäftigten je Kind berechnet, mindestens jedoch 0,2 Vollzeitstellen und maximal 1,0 Vollzeitstellen je Einrichtung. Jede Einrichtung muss über mindestens zwei pädagogische Fachkräfte verfügen. An die gesetzlich vorgegebenen Regelungen halten sich die Träger der Kindertageseinrichtungen in Thüringen. Zu 4.: Alle Träger der Kindertageseinrichtungen haben die Bestimmungen des ThürKitaG sowie der Thüringer Tageseinrichtungsverordnung einzuhalten. Dabei gibt es keine Unterschiede zwischen freien und kommunalen Trägern. Die Überprüfung des vorzuhaltenden Pflichtpersonals erfolgt mittels einer Stichtagsmeldung zum 1. März jeden Jahres gemäß Meldepflicht nach § 47 SGB VIII in Verbindung mit § 9 Abs. 3 ThürKitaG. Auch in örtlichen Prüfungen durch die entsprechende Aufsicht des TMBJS, die auch unangekündigt stattfinden können, wird die Einhaltung des Pflichtpersonalschlüssels überprüft. Zu 5.: Sollte sich bei einer dieser Überprüfungen herausstellen, dass sich ein Defizit bei der Mindestpersonalausstattung gem. § 14 Abs. 2 ThürKitaG ergibt, wird der Träger schriftlich aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben und das festgestellte Defizit durch geeignete Personalmaßnahmen fristgerecht auszugleichen. Versäumt der Träger, dieser Pflicht nachzugehen, kann die geltende Betriebserlaubnis durch Auflagen ergänzt werden. Dr. Klaubert Ministerin Mangel an Kita-Fachkräften in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: