17.11.2016 Drucksache 6/3053Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Dezember 2016 Schließzeiten der Thüringer Kindertageseinrichtungen Die Kleine Anfrage 1557 vom 5. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Auf der Veranstaltung der Thüringer Landeselternvertretung für Kindertagesstätten am 10. September 2016 in Erfurt äußerten sich Elternvertreter kritisch bezüglich der an ihren Kitas durchgeführten Schließzeiten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Tage und Wochen im Jahr nehmen Schließzeiten durchschnittlich ein und in welchem Zeit fenster des Jahres liegen die Schließzeiten der Kindertagesstätten (bitte Einzelauflistung der Schließ zeiten für die Jahre 2014 und 2015)? 2. Welche zeitliche Länge weisen die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen auf? 3. Welche rechtlichen Bestimmungen sowie pädagogischen und organisatorischen Empfehlungen haben die Kindertageseinrichtungen bei der Festlegung zu beachten und wer legt die Schließzeiten der Kin dertageseinrichtungen fest (Leitung, Team der Erzieherinnen und Erzieher, Eltern)? 4. Was besagen die gesetzlichen Vorgaben zum Rechtsanspruch der Erziehungsberechtigten bezüglich der Unterbringung ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung in Bezug auf die Struktur und Regelun gen der Schließzeiten? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 16. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Grundsätzlich stehen die Kindertageseinrichtungen Kindern und Eltern ganzjährig zur Verfügung. Geschlos sen sind die Einrichtungen an Wochenenden und an arbeitsfreien Feiertagen. Darüber hinaus dürften die meisten Einrichtungen zwischen Weihnachten und Neujahr und für eine bestimmte Zeit während der Som merferien schließen. Hierneben dürfte es ebenfalls Schließzeiten für Brückentage und Tage von gemein samen Teamfortbildungen geben. Genaue Erkenntnisse und insbesondere Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor, da die Schließzeiten anders als die Betreuungszeiten statistisch nicht erfasst werden. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolf (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3053 Zu 3. und 4.: Nach § 2 Abs. 1 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen voraussetzungslo sen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von bis zu zehn Stunden täglich. Für Kinder bis zum vollendetem ersten Lebensjahr ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 ThürKitaG unter den dort genannten Bedingungen ein bedarfsge rechtes Betreuungsangebot vorzuhalten. Der Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung richtet sich nicht unmittelbar gegen eine bestimmte Einrichtung, sondern nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ThürKitaG in Verbindung mit §§ 24, 26 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches SGB VIII gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier: Landkreise oder kreisfreie Städte). Dieser Gewährleistungsanspruch soll nach § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ThürKitaG gegenüber der Wohn sitzgemeinde geltend gemacht werden, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKitaG verpflichtet ist, die erforder lichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereit zu stellen. Dabei handelt es sich nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürKitaG um eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis (vergleiche § 2 Abs. 2 der Thüringer Kommu nalordnung - ThürKO). Für diese Pflichtaufgabe besitzen die Gemeinden gemäß § 19 Abs. 1 ThürKO die Satzungshoheit. Vor diesem Hintergrund ist es möglich und sinnvoll, bereits in der Benutzungssatzung Re gelungen zu möglichen Schließzeiten von Kindertageseinrichtungen aufzunehmen. Gleiches gilt für ent sprechende Benutzungsordnungen von Trägern im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKitaG. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Träger der Kindertageseinrichtung bei Schließung der Einrichtung die Eltern frühzeitig darüber informiert und für Kinder, deren Eltern das Kind in dieser Zeit nicht betreuen (las sen) können, die Betreuung entweder in einer anderen Einrichtung oder über Tagespflege abgesichert ist. Das heißt, dass für den Fall, wenn Eltern während einer Schließzeit der besuchten Einrichtung beispiels weise beruflich bedingt ihr Kind nicht selbst betreuen können, im Rahmen des gesetzlich bestehenden Ge währleistungsanspruchs der örtliche Träger der Jugendhilfe (hier: Landkreis oder kreisfreie Stadt) dafür sor gen muss, dass der Betreuungsanspruch anderweitig erfüllt wird. Dr. Klaubert Ministerin Schließzeiten der Thüringer Kindertageseinrichtungen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3. und 4.: