21.11.2016 Drucksache 6/3063Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Dezember 2016 Personalersatz an den Thüringer Schulen bei Beschäftigungsverboten, Schwangerschaften , Elternzeit und Freistellung wegen Erkrankung des Kindes Die Kleine Anfrage 1555 vom 5. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: In den Legislaturperioden bis zum Jahr 2009 wurden in Thüringen de facto keine Neueinstellungen von Lehrkräften im staatlichen Schuldienst vorgenommen. Der hohe Altersdurchschnitt der Thüringer Lehrkräfte ist ein Resultat davon. Andererseits war in diesen Jahren Unterrichtsausfall aufgrund von Schwangerschaft (Beschäftigungsverbot, Mutterschutz), Elternzeit und Kinderbetreuung in Krankheitszeiten (Kind krank) in Thüringen eher die Ausnahme und konnte häufig durch vorhandene Personalüberhänge ausgeglichen wer den. Aus Thüringer Schulen mehren sich derzeit Meldungen, wonach es aus den drei genannten Gründen mittlerweile zu nicht mehr zu kompensierenden Ausfällen kommt. Deutlich brachte es ein Schulleiter auf den Punkt: "Die jungen Kolleginnen haben ein schlechtes Gewissen wegen des bevorstehenden schönen Ereignisses, weil sie wissen, welche Lücken sie damit reißen." Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Beschäftigungsverbote und Krankschreibungen aufgrund einer Schwangerschaft gab es im Zeitraum Schuljahr 2009/2010 bis 2015/2016 und welche Dauer hatten diese (bitte nach Schularten und Schulamt sowie dadurch nicht gehaltene Lehrerwochenstunden genau auflisten)? 2. Wie wurde seitens des zuständigen Ministeriums beziehungsweise der Schulämter auf diese Umstän de reagiert? 3. Gab beziehungsweise gibt es Ersatz für im Beschäftigungsverbot beziehungsweise im Mutterschutz be findliche Lehrkräfte und auf welcher Grundlage ist dies geregelt (bitte Darstellung, ab welchem Zeitpunkt des Beschäftigungsverbots ein konkreter Ersatz an der Schule gewährt wurde beziehungsweise wird, mit Begründung des gewählten Verfahrens)? 4. Falls es keinen konkreten Ersatz für im Beschäftigungsverbot und im Mutterschutz befindliche Lehr kräfte gibt, welche Maßnahmen hat das zuständige Ministerium beziehungsweise haben die Schuläm ter ergriffen, um Unterrichtsausfall zu begegnen (bitte die in Frage 1 erfassten Einzelfälle den Maßnah men zuordnen)? 5. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Unterrichtsausfall durch Beschäftigungsverbot und Mutter schutz zukünftig zu vermeiden? Wie haben diese Maßnahmen bisher gewirkt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolf (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3063 6. Aufgrund welcher Indikatoren ist die Vertretungsreserve errechnet worden und wie müsste diese aus gestattet sein, um einen Ersatz für alle im Beschäftigungsverbot und im Mutterschutz befindlichen Lehr kräfte zu ermöglichen (hier bitte als Grundlage das Schuljahr 2015/2016 nehmen)? 7. Wie viele Lehrkräfte, Sonderpädagogische Fachkräfte und Erzieherinnen (bitte einzeln auflisten) sind im Zeitraum Schuljahr 2009/2010 bis 2015/2016 in den Mutterschutz gegangen (bitte nach Schularten und Schulamt auflisten)? 8. Wie wurde seitens des zuständigen Ministeriums beziehungsweise der Schulämter auf den absehbaren Ersatzbedarf reagiert, damit eine Unterrichtsabsicherung gewährleistet werden konnte (bitte die Maß nahmen den in Frage 7 erfassten Einzelfällen zuordnen)? 9. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Unterrichtsausfall durch Lehrkräfte, Sonderpädagogische Fach kräfte und Erzieherinnen, welche sich im Mutterschutz befinden, zu vermeiden? Wie haben diese gewirkt? 10. Wie hoch hätte die Vertretungsreserve im Schuljahr 2015/2016 sein müssen, um einen Ersatz für die im Mutterschutz befindlichen Lehrkräfte, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieherinnen zu schaffen (bitte nach Schularten und Schulämtern aufschlüsseln)? 11. Wie viele Lehrkräfte, Sonderpädagogische Fachkräfte und Erzieherinnen/Erzieher befanden sich im Zeitraum Schuljahr 2009/2010 bis 2015/2016 in Elternzeit (bitte nach Geschlecht, Länge der Elternzeit, Schularten und Schulamt aufschlüsseln)? 12. Wie und wann wurde seitens des zuständigen Ministeriums beziehungsweise der Schulämter auf den ab sehbaren Ersatzbedarf reagiert (bitte die Maßnahmen den in Frage 11 erfassten Einzelfällen zuordnen)? 13. Findet ein vollständiger Ersatz von Lehrkräften, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erzieherinnen/ Erzieher vom ersten Tag der Elternzeit an statt, da es ein absehbarer Ersatzbedarf ist und das Land wäh rend der Elternzeit keine Lohnersatzleistungen zu zahlen hat? Wenn nicht, wie begründet dies die Lan desregierung und wie soll die Unterrichtsabsicherung dann weiter gewährleistet werden? 14. Wie hoch hätte die Vertretungsreserve in den Schuljahren 2009/2010 bis 2015/2016 sein müssen, um einen Ersatz für die in Elternzeit befindlichen Lehrkräfte, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzie herinnen/Erzieher zu schaffen (bitte nach Schularten aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 18. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Dem Dienstherrn liegen keine Diagnosen beziehungsweise Gründe für Krankheiten vor (Datenschutz) und werden demzufolge nicht erfasst. Insofern liegen auch keine Daten zur Dauer vor. Zu 2. und 3.: Bei Elternzeit gilt: Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums aufgrund eines unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarfs anderwei tig besetzt werden soll. […] § 8 Abs. 2 ThürHhG 2016/2017 gilt gemäß Absatz 7 auch für Arbeitnehmer. Damit ist sowohl die Dauer zu prüfen als auch der tatsächliche Ersatzbedarf. Die Ausführungen zur Elternzeit gelten nicht für den Mutterschutz. Bei Krankheit gilt: Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können bei einem unabweisbaren und vor dringlichen Personalbedarf entsprechende Leerstellen ausgebracht werden, wenn Arbeitnehmer mit an Si cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens zwölf Monate aufgrund einer Erkrankung arbeits 3 Drucksache 6/3063Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode unfähig sind (Langzeiterkrankung) und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und noch für mindestens zwölf Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit beziehen und die Arbeitsverhältnisse […] ruhen. § 8 Abs. 6 ThürHhG 2016/2017 gilt nur für Arbeitnehmer. Um dem durch Langzeiterkrankungen im Lehrerbereich drohenden Unterrichtsausfall zu begegnen, wurde vom Thüringer Finanzministerium bereits im Haushaltsjahr 2015 die Zustimmung zur Ausbringung von bis zu 100 Leerstellen für tarifbeschäftigte Lehrer erteilt (als Vertretungsreserve im Krankheitsfall), die mit an Si cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens zwölf Monate aufgrund einer Erkrankung arbeits unfähig sind (Langzeiterkrankung) und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen oder für die Lehrer, die noch für mindestens zwölf Monate eine volle oder teilweise Erwerbsmin derungsrente als Rente auf Zeit beziehen und die Arbeitsverhältnisse nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ruhen. Personal aus der aufgrund von Langzeiterkrankungen gebildeten Vertretungsreserve wird auch zur Abde ckung der von Mutterschutz oder Beschäftigungsverbot betroffenen Unterrichtsstunden eingesetzt. Andere als die genannten Möglichkeiten einer Ersatzeinstellung im Rahmen der Anfrage gibt es nicht, da in jedem anderen Fall die Planstelle beziehungsweise Stelle des jeweiligen Bediensteten durch diesen besetzt bleibt und eine Einstellung an das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle/Stelle gebunden ist. Zu 4.: In einem ersten Schritt prüft die Schule, welche Personalmaßnahmen in eigener Zuständigkeit (Verwendung gegebenenfalls vorhandener Reststunden, Anweisung von Mehrarbeit) getroffen werden können. Sind diese Maßnahmen nicht ausreichend, leitet das Schulamt weitere Maßnahmen (Vertretungsreserve, Abordnungen, Versetzungen) ein. In einem gegebenenfalls erforderlichen dritten Schritt können durch die Schule weitere Maßnahmen ergriffen werden (Gruppen und Klassenzusammenlegung, epochaler Unterricht, et cetera). Zu 5.: Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Darüber hinaus wurde seit dem Haushalt 2015 mit der Ein richtung einer Vertretungsreserve begonnen. Die vorhandenen Ressourcen erlauben die umfassende Vermeidung von Unterrichtsausfall nicht. Es wird daher deren quantitativer Ausbau angestrebt. Zu 6.: Im Personalentwicklungskonzept, das vom damaligen TMBWK gemeinsam mit tbb und GEW entwickelt wur de, wurde die dargestellte Vertretungsreserve mit der Annahme von vier Prozent krankheitsbedingtem Feh len bezogen auf den Grundbedarf, Stand Schuljahr 2012/2013, ermittelt. Die Zuweisung der Vertretungsre serve von 100 VZB erfolgte anteilig zum Grundbedarf der Schulamtsbezirke. Die Ermittlung einer Vertretungsreserve für im Beschäftigungsverbot und im Mutterschutz befindliche Lehr kräfte ist nicht möglich, da keine diesbezüglichen Daten vorliegen (vergleiche Antwort auf Frage 1). Zu 7.: Mutterschutz kann nicht erfasst werden, da dies wie eine Krankschreibung behandelt wird. Diagnosen zu Krankschreibungen liegen nicht vor. Ein Abschätzen anhand der Daten der Elternzeit für Lehrkräfte, Sonderpädagogische Fachkräfte und Erzie herinnen ist sehr ungenau, da nicht bekannt ist, wie viele Lehrkräfte, Sonderpädagogische Fachkräfte und Erzieherinnen nach dem Mutterschutz keine Elternzeit beantragen. Zu 8. und 9.: Es wird auf die Antwort auf Frage 3 verwiesen. Zu 10.: Es wird auf die Antworten auf die Fragen 1 und 7 verwiesen. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3063 Zu 11.: Die erbetenen Angaben können der Anlage zu Frage 11 entnommen werden. Aufgrund der Vielzahl der Ein zelfälle wurde hierbei eine Kategorisierung nach der Laufzeit vorgenommen. Zu 12.: Die erbetenen Angaben können der Anlage zu Frage 12 entnommen werden. Eine direkte Zuordnung zu den unter Frage 11 angefragten Daten kann dabei nicht vorgenommen werden. Dies ist einerseits der Tat sache geschuldet, dass im Personalverwaltungsprogramm eine Verknüpfung verschiedener Personen nicht erfolgt, andererseits der Tatsache, dass nicht in jedem Fall ein Ersatz in vollem Umfang oder in der vollen Laufzeit notwendig ist. Zu 13.: Sofern die Möglichkeit (Stichwort sechs Monate Mindestlaufzeit der Elternzeit) wie auch die Notwendigkeit des Ersatzes gegebenenfalls auch nur teilweise beziehungsweise in geänderter Laufzeit gegeben ist, können die Schulämter die Ersatzeinstellung vornehmen. Insofern ist dann die Absicherung des vom in El ternzeit befindlichen Bediensteten bisher erteilten Unterrichts gewährleistet. Zu 14.: Eine Berechnung einer Vertretungsreserve für in Elternzeit befindliche Lehrkräfte, sonderpädagogische Fachkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher kann nicht erfolgen. Statistische Daten werden nicht erfasst. Für Elternzeit ist das Instrument der Vertretungsreserve nicht einschlägig, sondern das der Leerstelle für Elternzeit. Dr. Klaubert Ministerin Anlagen 5 Drucksache 6/3063Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage zu Frage 11 Lehrkräfte, SPF und Erzieher/Erzieherinnen im Zeitraum Schuljahr 2009/2010 bis 2015/2016 in Elternzeit Schulamt Schulart Geschlecht weniger als 6 Monate ab 6 Monate bis zu 1 Jahr ab 1 bis weniger als 2 Jahre ab 2 bis weniger als 3 Jahre ab 3 Jahre Staatliches Schulamt Mittelthüringen BBS Frau Lehrer/in 2 20 11 9 18 Staatliches Schulamt Mittelthüringen BBS Mann Lehrer/in 9 3 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen FÖS Frau Lehrer/in 2 13 9 5 11 Staatliches Schulamt Mittelthüringen FÖS Mann Lehrer/in 2 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen GS Frau Erzieher/in 1 8 4 2 2 Staatliches Schulamt Mittelthüringen GS Frau Lehrer/in 5 38 40 14 34 Staatliches Schulamt Mittelthüringen GS Mann Erzieher/in 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen GS Mann Lehrer/in 5 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen GY Frau Lehrer/in 2 13 20 7 5 Staatliches Schulamt Mittelthüringen GY Mann Erzieher/in 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen GY Mann Lehrer/in 5 1 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen IGS Frau Lehrer/in 3 1 1 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen IGS Mann Lehrer/in 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen KGS Frau Lehrer/in 1 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen KGS Mann Lehrer/in 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen KO Mann Lehrer/in 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen RS Frau Lehrer/in 1 16 6 3 2 Staatliches Schulamt Mittelthüringen RS Mann Lehrer/in 6 1 Staatliches Schulamt Mittelthüringen TGS Frau Lehrer/in 5 Staatliches Schulamt Mittelthüringen TGS Mann Lehrer/in 2 Staatliches Schulamt Nordthüringen BBS Frau Lehrer/in 1 7 3 4 2 Staatliches Schulamt Nordthüringen BBS Mann Lehrer/in 1 Staatliches Schulamt Nordthüringen FÖS Frau Lehrer/in 2 6 1 4 Staatliches Schulamt Nordthüringen FÖS Frau SPF 3 Staatliches Schulamt Nordthüringen FÖS Mann Lehrer/in 2 Staatliches Schulamt Nordthüringen FÖS Mann SPF 1 Staatliches Schulamt Nordthüringen GS Frau Erzieher/in 1 7 7 2 Staatliches Schulamt Nordthüringen GS Frau Lehrer/in 5 26 40 6 23 Staatliches Schulamt Nordthüringen GS Mann Lehrer/in 3 1 Staatliches Schulamt Nordthüringen GY Frau Lehrer/in 13 14 5 2 Staatliches Schulamt Nordthüringen GY Mann Lehrer/in 6 1 1 1 Staatliches Schulamt Nordthüringen RS Frau Lehrer/in 2 11 3 2 Staatliches Schulamt Nordthüringen RS Mann Lehrer/in 1 1 Staatliches Schulamt Nordthüringen TGS Frau Lehrer/in 3 2 Staatliches Schulamt Ostthüringen BBS Frau Lehrer/in 3 8 15 8 14 Staatliches Schulamt Ostthüringen BBS Mann Lehrer/in 6 3 2 1 Staatliches Schulamt Ostthüringen FÖS Frau Lehrer/in 2 9 10 4 4 Staatliches Schulamt Ostthüringen FÖS Frau SPF 2 1 Staatliches Schulamt Ostthüringen FÖS Mann Lehrer/in 1 Staatliches Schulamt Ostthüringen GS Frau Erzieher/in 2 14 9 2 3 Staatliches Schulamt Ostthüringen GS Frau Lehrer/in 1 31 19 8 20 Staatliches Schulamt Ostthüringen GS Mann Erzieher/in 1 Staatliches Schulamt Ostthüringen GS Mann Lehrer/in 1 1 1 Staatliches Schulamt Ostthüringen GY Frau Lehrer/in 5 18 18 9 8 Staatliches Schulamt Ostthüringen GY Mann Lehrer/in 6 3 1 2 Staatliches Schulamt Ostthüringen IGS Frau Lehrer/in 2 1 Staatliches Schulamt Ostthüringen KGS Frau Lehrer/in 2 Staatliches Schulamt Ostthüringen RS Frau Lehrer/in 4 9 3 2 Staatliches Schulamt Ostthüringen RS Mann Lehrer/in 2 1 1 Staatliches Schulamt Ostthüringen TGS Frau Erzieher/in 1 1 Staatliches Schulamt Ostthüringen TGS Frau Lehrer/in 1 8 6 2 3 Staatliches Schulamt Ostthüringen TGS Mann Lehrer/in 3 1 Staatliches Schulamt Südthüringen BBS Frau Lehrer/in 12 14 6 9 Staatliches Schulamt Südthüringen BBS Mann Lehrer/in 3 1 Staatliches Schulamt Südthüringen FÖS Frau Lehrer/in 1 1 4 2 Staatliches Schulamt Südthüringen FÖS Frau SPF 1 Staatliches Schulamt Südthüringen FÖS Mann Lehrer/in 1 Staatliches Schulamt Südthüringen GS Frau Erzieher/in 3 12 5 3 3 Staatliches Schulamt Südthüringen GS Frau Lehrer/in 4 17 18 5 5 Staatliches Schulamt Südthüringen GS Mann Lehrer/in 1 1 Staatliches Schulamt Südthüringen GY Frau Lehrer/in 9 8 3 3 Staatliches Schulamt Südthüringen GY Mann Lehrer/in 8 2 1 Staatliches Schulamt Südthüringen RS Frau Lehrer/in 2 9 7 1 2 Staatliches Schulamt Südthüringen RS Mann Lehrer/in 1 Staatliches Schulamt Südthüringen TGS Frau Lehrer/in 1 2 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3063 Staatliches Schulamt Südthüringen TGS Mann Lehrer/in 1 Staatliches Schulamt Westthüringen BBS Frau Lehrer/in 5 6 1 2 Staatliches Schulamt Westthüringen BBS Mann Lehrer/in 3 4 1 Staatliches Schulamt Westthüringen FÖS Frau Lehrer/in 2 9 6 2 5 Staatliches Schulamt Westthüringen FÖS Frau SPF 1 Staatliches Schulamt Westthüringen FÖS Mann Lehrer/in 1 Staatliches Schulamt Westthüringen FÖS Mann SPF 1 Staatliches Schulamt Westthüringen GS Frau Erzieher/in 2 11 16 4 4 Staatliches Schulamt Westthüringen GS Frau Lehrer/in 3 35 48 6 24 Staatliches Schulamt Westthüringen GS Mann Erzieher/in 2 Staatliches Schulamt Westthüringen GS Mann Lehrer/in 1 1 1 Staatliches Schulamt Westthüringen GY Frau Lehrer/in 1 18 5 4 8 Staatliches Schulamt Westthüringen GY Mann Lehrer/in 9 2 Staatliches Schulamt Westthüringen KGS Frau Lehrer/in 1 3 1 Staatliches Schulamt Westthüringen KO Frau Lehrer/in 1 Staatliches Schulamt Westthüringen RS Frau Lehrer/in 1 4 10 4 1 Staatliches Schulamt Westthüringen RS Mann Lehrer/in 3 1 Staatliches Schulamt Westthüringen TGS Frau Lehrer/in 2 1 Es sind hier auch Elternzeiten berücksichtigt, die vor dem in der Frage genannten Zeitraum begannen und in den besagten Zeitraum hineinreichen als auch solche, die im Zeitraum begannen und über das Ende des besagten Zeitraum hinausreichen. 7 Drucksache 6/3063Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage zu Frage 12 Reaktionen auf den absehbaren Ersatzbedarf Unmittelbar nach Gewährung der Elternzeit wird durch Schule und Schulamt der Ersatzbedarf geprüft. Hier wird zunächst versucht, die Vertretung durch vorhandenes Personal oder auch durch Umplanungen und Stundenplanverlagerungen zu decken. Kann durch schulinterne Maßnahmen die Vertretung nicht abgesichert werden, kann beim Ministerium die Ausbringung einer Leerstelle beantragt werden. Ab einer Laufzeit der Elternzeit von sechs Monaten kann nach den Regelungen des jeweiligen Haushaltsgesetzes beim Vorliegen eines unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle ausgebracht werden und eine entsprechende Ersatzeinstellung vollzogen werden. Die nachfolgende Übersicht zeigt die in dem in Frage 11 aufgeführten Zeitraum aktiven Elternzeitvertretungen. Die Laufzeiten der Vertretungen betrugen in der Regel ein Schuljahr, können aber bei entsprechendem Vertretungsbedarf auch längerfristig vereinbart sein. Mehrfachzählungen von Personen sind möglich, da eine Person im besagten Zeitraum im Anschluss an die erste Vertretung weitere übernehmen kann. Schulamt Schulart Erzieher/in Lehrer/in SPF Staatliches Schulamt Mittelthüringen BBS 4 59 Staatliches Schulamt Mittelthüringen FÖS 1 46 8 Staatliches Schulamt Mittelthüringen GS 13 240 Staatliches Schulamt Mittelthüringen GY 77 Staatliches Schulamt Mittelthüringen IGS 13 Staatliches Schulamt Mittelthüringen KGS 6 Staatliches Schulamt Mittelthüringen RS 30 Staatliches Schulamt Mittelthüringen TGS 7 Staatliches Schulamt Nordthüringen BBS 4 Staatliches Schulamt Nordthüringen FÖS 3 Staatliches Schulamt Nordthüringen GS 99 Staatliches Schulamt Nordthüringen GY 21 Staatliches Schulamt Nordthüringen RS 4 Staatliches Schulamt Nordthüringen TGS 3 Staatliches Schulamt Ostthüringen BBS 25 Staatliches Schulamt Ostthüringen FÖS 2 Staatliches Schulamt Ostthüringen GS 31 82 Staatliches Schulamt Ostthüringen GY 31 Staatliches Schulamt Ostthüringen KGS 3 Staatliches Schulamt Ostthüringen RS 2 Staatliches Schulamt Ostthüringen TGS 35 Staatliches Schulamt Südthüringen BBS 17 Staatliches Schulamt Südthüringen FÖS 1 Staatliches Schulamt Südthüringen GS 16 26 Staatliches Schulamt Südthüringen GY 11 Staatliches Schulamt Südthüringen RS 9 Staatliches Schulamt Südthüringen TGS 4 Staatliches Schulamt Westthüringen BBS 8 Staatliches Schulamt Westthüringen FÖS 16 2 Staatliches Schulamt Westthüringen GS 39 84 Staatliches Schulamt Westthüringen GY 27 Staatliches Schulamt Westthüringen KGS 2 Staatliches Schulamt Westthüringen RS 9 Personalersatz an den Thüringer Schulen bei Beschäftigungsverboten, Schwanger schaften, Elternzeit und Freistellung wegen Erkrankung des Kindes Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8. und 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Anlagen