23.11.2016 Drucksache 6/3078Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Dezember 2016 Schächtungen in Thüringen 2016 Die Kleine Anfrage 1565 vom 6. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Vom 12. bis 15. September 2016 fand das islamische Opferfest statt. Im Rahmen dieses Festes ist es üblich Tiere zu schächten, wobei dies nach § 4a des Tierschutzgesetzes einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) wurden für die Zeit des Opferfestes ausgestellt? 2. Wie viele Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) wurden im Jahr 2016 insgesamt ausgestellt? 3. Welche hygienerechtlichen Bestimmungen müssen bei einer rituellen Schlachtung wie dem Opferfest beachtet werden? 4. Wie viele besondere Vorkommnisse wurden im Zusammenhang mit dem Schächten im Zeitraum vom 12. bis 15. September 2016 durch die zuständigen Behörden registriert? 5. Wie viele besondere Vorkommnisse wurden im Zusammenhang mit dem Schächten in den Jahren 2014, 2015 und im ersten Halbjahr 2016 durch die zuständigen Behörden registriert? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für die Zeit des islamischen Opferfestes wurde in Thüringen keine Ausnahmegenehmigung zum Schlachten von Tieren ohne Betäubung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) erteilt. Zu 2.: Im Jahr 2016 wurde in Thüringen bisher keine Ausnahmegenehmigung zum Schlachten von Tieren ohne Betäubung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG (Schächten) ausgestellt. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Herold (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3078 Zu 3.: Bei der Schlachtung im Rahmen des Opferfestes handelt es sich aus lebensmittelrechtlicher Sicht grundsätzlich um eine reguläre Schlachtung in einer Schlachtstätte, die nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sein muss. Die hygienischen Anforderungen sind in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 festgelegt . Sie umfassen insbesondere die räumlichen Anforderungen an den Schlachtbetrieb, Anforderungen an dessen Ausrüstung, an die Schlachthygiene sowie die Lagerung der Schlachtkörper. Hinzu kommt die Pflicht zur Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die ebenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verankert und wie bei jeder gewerblichen Schlachtung verpflichtend vorgeschrieben ist. Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält auch Anforderungen an den Umgang mit Schlachttieren und knüpft somit an die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 (EU-Schlachtverordnung) an. Außerdem sind die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Schlachtabfälle ) zu beachten. Zu 4.: Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter wurden im Rahmen eines Erlasses des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angewiesen, besondere Vorkommnisse dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) zu melden. Im Rahmen des islamischen Opferfestes vom 12. bis 15. September 2016 wurden dem TLV keine besonderen Vorkommnisse gemeldet. Zu 5.: Im Zeitraum von 2014 bis 2016 erhielt das TMASGFF im Zusammenhang mit dem Schächten von zwei Fällen Kenntnis. Beide Fälle wurden an die Staatsanwaltschaft abgegeben. In einem Fall erfolgte eine Verurteilung . Das zweite Verfahren ist am Gericht anhängig. Werner Ministerin Schächtungen in Thüringen 2016 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: