23.11.2016 Drucksache 6/3079Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Dezember 2016 Zulassung von Lehrkräften für die Berufsausbildung Alten-/Gesundheitspflege durch das Schulamt Westthüringen Die Kleine Anfrage 1584 vom 11. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach Schließung des Studiengangs Medizinpädagogik für höhere Berufsschulen/Berufsfachschulen an der Charité Berlin bieten für die vom Schulamt Westthüringen akzeptierte Ausbildung in der beruflichen Fach richtung Gesundheit und Pflege lediglich die Universität Osnabrück, die Technische Universität Dresden, die Technische Universität München und die Universität Hamburg entsprechende Studiengänge an. Die Ab solventenzahlen sind jedoch so gering, dass in Thüringen kaum Absolventen ankommen. Daher sind die Ausbildungsgänge der sozialen Berufe mit einer Überalterung des Lehrkörpers konfrontiert. Die einzige Bil dungseinrichtung in Thüringen, die ausreichend Nachwuchs generieren könnte, ist die SRH Hochschule für Gesundheit Gera. Jedoch werden die dortigen Studiengänge vom Schulamt Westthüringen nicht anerkannt. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen werden weder der an der SRH Hochschule für Gesundheit Gera angebotene Ba chelorstudiengang, noch der daran anschließende Masterstudiengang durch das Schulamt Westthüringen als gleichwertig mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen anerkannt? 2. Wie schätzt die Landesregierung die personelle Situation an den berufsbildenden Schulen in der Fach richtung Gesundheit und Pflege ein? 3. Wie will die Landesregierung künftig Lehrer für diesen Fachbereich gewinnen? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Feststellung der Gleichwertigkeit und Gleichstellung von Abschlüssen erfolgt nach dem Thüringer Leh rerbildungsgesetz (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229). Nach § 22 Abs. 1 des ThürLbG können Hochschulabschlüsse, die keine lehramtsbezogenen Hochschul abschlüsse sind, auf Antrag als einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt als gleichwertig anerkannt wer den, wenn die für den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramts in Thüringen vorgeschriebenen Ausbil dungsfächer festgelegt werden können und keine wesentlichen pädagogischen, bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterschiede vorliegen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3079 Nach § 22 Abs. 2 können Hochschulabschlüsse, die im Vergleich zu einer Lehramtsausbildung in Thürin gen wesentliche pädagogische, bildungswissenschaftliche oder fachdidaktische Unterschiede aufweisen mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Thüringen gleichgestellt werden, wenn nach Absatz 1 die vorgeschriebenen Ausbildungsfächer festgelegt werden können. Nach § 4 des ThürLbG wird die in Phasen gegliederte Lehrerbildung in Thüringen von denen in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) genannten Hochschulen durchgeführt. Da bei handelt es sich um Universitäten und gleichgestellte Hochschulen (zum Beispiel Bauhaus-Universität Weimar, Universität Erfurt, Technische Universität Ilmenau, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Hochschu le für Musik Franz Liszt Weimar). Fachhochschulen sind demnach keine Einrichtungen der Thüringer Leh rerbildung im Sinne des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes. Nach Ziffer 3.1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung von Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften zur Unterrichtsversorgung vom 5. Dezember 2013 ist Voraussetzung für den Zugang in einen Vorbereitungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung ein universitärer Masterabschluss oder ein diesem gleichgestellter Hochschulabschluss aus dem sich mindestens zwei lehramtsbezogene Fä cher ableiten lassen. Die Abschlüsse der SRH Hochschule für Gesundheit Gera erfüllen diese Voraussetzung nicht. Der Ba chelor- beziehungsweise der Masterabschluss des Studiengangs Medizinpädagogik sind Fachhochschul abschlüsse, die deshalb weder im Rahmen des Seiteneinstiegs nach § 22 Abs. 1 des ThürLbG einer Ers ten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen als gleichwertig anerkannt noch nach § 22 Abs. 2 des ThürLbG einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gleichgestellt werden können. Ein Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (Eingangsamt A 13) mit Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht ist deshalb nicht möglich. Weitergehende landesspezifische Regelungen, die über die abgestimmten Regelungen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 5. Dezember 2013 hinausgehen, bestehen in Thüringen nicht. Zu 2.: Die Stellen im Bereich der Gesundheit/Medizin und Pflege, die zur Verfügung stehen, konnten bislang mit Bewerbern, auch Quer und Seiteneinsteigern, weitgehend besetzt werden. Zusätzlich zum Stammpersonal an den berufsbildenden Schulen werden im Bereich der berufsbildenden Schulen im Berufsfeld Gesundheit/Medizin sowie in Pflegeberufen geringfügig Beschäftigte zur Absiche rung des fachspezifischen Unterrichts eingesetzt. Wird im Berufsfeld Gesundheit/Medizin und Pflege Expertenwissen oder -können benötigt, können zusätz lich Honorarkräfte herangezogen werden, soweit sie weisungsunabhängig bleiben und nicht in den Schul betrieb eingebunden werden. Nehmen Experten am Unterricht nach Stundentafel teil, dürfen sie nur ergän zend zur Lehrkraft eingesetzt werden. Dies kann beispielsweise die vorübergehende Unterstützung durch einen Facharzt im medizinischen Bereich der berufsbildenden Schulen sein. Zudem ist ein Einsatz im Rahmen von zeitlich begrenzten Projekten denkbar, die thematisch nicht zum übli chen Unterricht nach Stundentafel gehören und selbstständig und weisungsunabhängig umgesetzt werden. Sofern durch die Staatlichen Schulämter Engpässe zur Absicherung des Unterrichts im genannten Berufs feld festgestellt werden, wurden bisher immer Lösungen gefunden. Zu 3.: Es besteht für Fachhochschulabsolventen der SRH Gera mit Masterabschluss im Studiengang Medizinpä dagogik die Möglichkeit, sich bei entsprechendem Personalbedarf bei den Thüringer Schulämtern um eine Fachpraxislehrerstelle zu bewerben. In diesen Fällen wäre auch ein Einsatz im fachtheoretischen Unter richt bis zu 50 Prozent möglich. Um einen Zugang für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zu erreichen, können Fachhochschulabsolventen der Hochschule für Gesundheit Gera an der Universität Erfurt im Rah 3 Drucksache 6/3079Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode men der Nachfrage und adressatenorientierten akademischen Weiterbildung (NOWProjekt) ihre an der Fachhochschule erreichten Studien- und Prüfungsleistungen im Studiengang nach § 14 Abs. 3 ThürLbG anerkennen und anrechnen lassen und nach einem universitären Weiterbildungsstudienprogramm den uni versitären Abschluss "Master of Education" für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erwerben. Der SRH Hochschule für Gesundheit Gera wurde die Möglichkeit des universitären Weiterbildungsstudien programms mit dem Erwerb des universitären Abschlusses "Master of Education" bereits mitgeteilt. Dieser Abschluss ist nach § 19 des ThürLbG ein lehramtsbezogener Hochschulabschluss, der einer Ers ten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gleichwertig ist und keiner besonderen An erkennung bedarf. Mit diesem Abschluss ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gegeben. Dr. Klaubert Ministerin Zulassung von Lehrkräften für die Berufsausbildung Alten-/Gesundheitspflege durch das Schulamt Westthüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: