25.11.2016 Drucksache 6/3084Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 20. Dezember 2016 Personelle Besetzung in den Thüringer Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften Die Kleine Anfrage 1425 vom 2. September 2016 hat folgenden Wortlaut: In den §§ 33 und 49 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist seit Jahren eindeutig geregelt, welche fachlichen Anforderungen an das Personal in den Städten, eigenständigen Gemeinden und Verwaltungs gemeinschaften zu stellen sind, um den ordentlichen Geschäftsgang zu gewährleisten. Überdies ist in § 48 ThürKO geregelt, dass jede Verwaltungsgemeinschaft einen Gemeinschaftsvorsitzenden hat. Nach meiner Kenntnis prüft der Landesrechnungshof derzeit die fachliche Eignung der kommunalen Bediensteten be ziehungsweise die Stellenbesetzungen. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung die oben genannte Prüfung durch den Landesrechnungshof bekannt und wel ches Ziel verfolgt die Prüfung der fachlichen Besetzung in den Kommunalverwaltungen nach Kenntnis der Landesregierung? 2. In welchen Verwaltungsgemeinschaften ist die Stelle des hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden derzeit vakant oder wird es in den kommenden Monaten werden? 3. Welche Auflagen gibt es von welcher Behörde zur Besetzung der jeweiligen offenen Stellen in welchem Zeitraum? Gibt es Ausnahmen, falls ja, welche und weshalb? 4. Unter welchen Voraussetzungen darf ein stellvertretender Vorsitzender einer Verwaltungsgemeinschaft die Amtsgeschäfte über einen längeren Zeitraum, zum Beispiel zwei Jahre, führen? 5. Wie begründet die Landesregierung vor dem Hintergrund der angestrebten Gebietsreform und dem damit voraussichtlich verbundenen Wegfall von Stellen im Bereich der hauptamtlichen Vorsitzenden von Ver waltungsgemeinschaften Nachbesetzungsaufforderungen für die jeweiligen Verwaltungsgemeinschaften? 6. Wer soll daraus gegebenenfalls resultierende Fortzahlungskosten tragen? 7. In welchen Verwaltungsgemeinschaften gibt es nach § 48 Abs. 4 ThürKO ehrenamtliche Vorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften? 8. Gibt es bei solchen Verwaltungsgemeinschaften derzeit Vakanzen, falls ja, bei welchen und warum und wann erfolgt die jeweilige Nachbesetzung? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3084 9. In welchen Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, gibt es trotz der Regelungen gemäß § 33 ThürKO keinen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung zum gehobenen Ver waltungsdienst und erfüllt auch der Bürgermeister diese Voraussetzung nicht? Seit wann ist das in wel chen Gemeinden aus welchem Grund so? 10. Welche Auflagen oder Vereinbarungen gibt es jeweils dazu mit der Kommunalaufsicht beziehungswei se wann wird in diesen Fällen eine Besetzung gemäß der Thüringer Kommunalordnung vorgenommen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Thüringer Rechnungshof ist nach § 1 Gesetz über den Thüringer Rechnungshof eine oberste Landes behörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Die von der Abge ordneten genannte Prüfung des Thüringer Rechnungshofs ist der Landesregierung nicht bekannt. Aussa gen zu dem mit einer solchen Prüfung verfolgten Ziel sind der Landesregierung nicht möglich. Zu 2.: Nach den Feststellungen des Thüringer Landesverwaltungsamtes sind in folgenden Verwaltungsgemein schaften derzeit die Stellen der hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden nicht besetzt: Landkreis Verwaltungsgemeinschaft Altenburger Land Wieratal Eichsfeld Eichsfelder Kessel Hanstein-Rusteberg Lindenberg/Eichsfeld UnstrutHainichKreis Schlotheim In folgenden Verwaltungsgemeinschaften werden die Stellen des hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzen den in den kommenden Monaten (bis Ende des Jahres 2016) vakant, da die Amtszeit der Amtsinhaber en det und bislang noch keine Amtsnachfolger gewählt wurden: Landkreis Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld Uder WesterwaldObereichsfeld SaaleOrlaKreis Oppurg Zu 3.: Nach § 48 Abs. 3 ThürKO obliegt die Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden der Gemeinschaftsversammlung. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen der örtlich zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sind nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gemeinschaftsversammlung ihren Pflichten nicht nachkommt. Nach Mitteilung der Rechtsaufsichtsbehörden wurden zur Besetzung der jeweiligen offenen Stellen in fol genden Fällen rechtsaufsichtliche Maßnahmen getroffen: Verwaltungsgemeinschaft Wieratal: Seit dem Ende der Amtszeit des letzten Gemeinschaftsvorsitzenden am 29. August 2015 ist das Amt des Gemeinschaftsvorsitzenden dieser Verwaltungsgemeinschaft unbesetzt. Mehrere Stellenausschreibungs verfahren blieben erfolglos. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde setzte bis zur Neuwahl eines Gemein schaftsvorsitzenden eine staatliche Beauftragte ein. Verwaltungsgemeinschaften Eichsfelder Kessel, Hanstein-Rusteberg und Lindenberg/Eichsfeld: Seit dem Ende der Amtszeiten der letzten Gemeinschaftsvorsitzenden am 30. September 2015, 5. Oktober 2015 und 31. August 2016 sind die Ämter der Gemeinschaftsvorsitzenden dieser Verwaltungsgemeinschaf ten unbesetzt. Da diese Verwaltungsgemeinschaften ihrer Verpflichtung aus § 48 Abs. 3 Satz 1 ThürKO nicht nachgekommen sind, setzte die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde in den genannten Verwaltungs gemeinschaften ab 1. Oktober 2015, 7. Oktober 2015 beziehungsweise 1. September 2016 jeweils einen staatlichen Beauftragten ein. 3 Drucksache 6/3084Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Verwaltungsgemeinschaft Schlotheim: Seit dem Ende der Amtszeit des letzten Gemeinschaftsvorsitzenden am 31. August 2016 ist das Amt des Gemeinschaftsvorsitzenden dieser Verwaltungsgemeinschaft unbesetzt. Nach Beratung durch die zustän dige Rechtsaufsichtsbehörde beschloss die Gemeinschaftsversammlung am 27. September 2016, die Stel le des Gemeinschaftsvorsitzenden auszuschreiben. Das Verfahren dauert derzeit an. Zu 4.: Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 ThürKO wählt die Gemeinschaftsversammlung aus ihrer Mitte einen oder zwei eh renamtlich tätige Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden. Diese vertreten den Gemeinschaftsvorsit zenden nach den §§ 52 Abs. 2 und 32 Abs. 1 Satz 2 ThürKO und 23 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) auch in den Fällen, in denen dieser tatsächlich oder recht lich verhindert ist. Als Verhinderung gilt nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürKO insbesondere auch der Fall der Nichtbesetzung des Amtes. Eine zeitliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor. Zu 5.: Aus § 48 Abs. 3 Satz 1 ThürKO ergibt sich für die Verwaltungsgemeinschaft die Verpflichtung, rechtzei tig vor Ablauf der Amtszeit des Gemeinschaftsvorsitzenden eine Neuwahl vorzunehmen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 Thüringer GebietsreformVorschaltgesetz (ThürGVG), der bestimmt, dass die Bildung, Änderung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften ausgeschlossen ist und die Auf lösung bestehender Verwaltungsgemeinschaften durch Gesetz erfolgt. Die Rechtsaufsichtsbehörden prü fen nach Bewertung der tatsächlichen Voraussetzungen die Erforderlichkeit rechtsaufsichtlicher Maßnah men in jedem Einzelfall. Zu 6.: Soweit unter dem Begriff „Fortzahlungskosten“ die den hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden nach Beendigung ihrer Amtszeit zustehenden Leistungen nach dem Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (Thür BeamtVG) verstanden werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgemeinschaften nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband (Thüringer Versorgungsverbands gesetz - ThürVersVG) Pflichtmitglieder dieses Verbandes sind. Zu den Aufgaben des Kommunalen Versor gungsverbandes zählen nach § 2 Abs. 1 und 2 ThürVersVG unter anderem auch der Ausgleich der Lasten, die seinen Mitgliedern durch die Versorgung ihrer kommunalen Wahlbeamten entstehen. Zu 7.: Nach den Feststellungen des Thüringer Landesverwaltungsamtes haben folgende Verwaltungsgemein schaften ehrenamtliche Gemeinschaftsvorsitzende nach § 48 Abs. 4 ThürKO: Landkreis Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld Dingelstädt Saalfeld-Rudolstadt Schiefergebirge Zu 8.: Nach den Feststellungen des Thüringer Landesverwaltungsamtes sind die Stellen der ehrenamtlichen Ge meinschaftsvorsitzenden besetzt. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3084 Zu 9.: Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben folgende Angaben übermittelt: Landkreis Gemeinde seit wann und aus welchen Grund Altenburger Land Gößnitz Keine Angaben. Lucka Meuselwitz Nobitz Sonneberg Judenbach Seit Juni 2015. Keine Angabe zu den Gründen. SaaleHolzlandKreis Stadtroda Seit Januar 2015. Keine Angabe zu den Gründen. UnstrutHainichKreis Menteroda Seit 2007. Keine Angabe zu den Gründen. Dünwald Seit 2012. Keine Angabe zu den Gründen. SaaleOrlaKreis Gefell Seit November 2015. Keine Angabe zu den Gründen. Tanna Keine Angaben. Wurzbach Saalburg Ebersdorf Gotha Leinatal Keine Angaben. GüntherslebenWechmar Wartburgkreis Krayenberggemeinde Keine Angaben. Hörselberg-Hainich Unterbreizbach Treffurt Saalfeld-Rudolstadt Leutenberg Keine Angaben. SchmalkaldenMeinin gen Rhönblick Seit 2008. Keine Angabe zu den Gründen. Hildburghausen Römhild Seit Mitte 2015. Keine Angabe zu den Gründen. Themar Seit Ende 2014. Keine Angabe zu den Gründen. IlmKreis Wolfsberg Keine Angaben. Ilmtal Im Rahmen der beabsichtigten Maßnahmen der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform werden zu kunftsfeste Strukturen geschaffen, die auch positive Auswirkungen auf die Personalausstattung der Ge meinden haben werden. Zu 10.: Über ihre Personalmaßnahmen einschließlich der Umsetzung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO entscheiden die Gemeinden im Rahmen ihrer Personalhoheit. Die Anpassung der jeweiligen Personalstruktur kann ei nen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Daher orientieren sich die Rechtsaufsichtsbehörden bei der Entscheidung über gegebenenfalls erforderliche rechtsaufsichtliche Maßnahmen an dem in § 116 ThürKO verankerten Grundsatz der Gemeindefreundlichkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind auch die jeweilige Haushaltssituation, anstehende Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungs-, Funk tional- und Gebietsreform sowie die gegebenenfalls vorliegenden Qualifikationen der Tarifbeschäftigten zu berücksichtigen. Dr. Poppenhäger Minister Personelle Besetzung in den Thüringer Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: