26.02.2015 Drucksache 6/309Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. März 2015 Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG (INSPIRE) im Freistaat Thüringen - Teil 2 (Kosten) Die Kleine Anfrage 89 vom 12. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz (ThürGDIG) wurde der Artikel 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie nicht umgesetzt. Durch diese Umsetzungslücke entstehen den Kommunen u.a. Personalkosten für die Eingabe, Validierung, Pflege und Aktualisierung von Daten und Geodatendiensten und den dazugehörigen Metadaten, Personal- und Softwarekosten für die Datentransformation zwischen den kommunalspezifischen , originären Datenmodellen und den interoperablen INSPIRE-Datenmodellen (vgl. Verordnungen (EG) Nr. 1089/2010, 1253/2013) sowie Personalkosten für die Qualitätssicherung aller Verwaltungsprozesse die mit dem Vollzug des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes einschließlich der Beachtung aller damit in Verbindung stehenden Durchführungsbestimmungen. Allein die Stadt Erfurt investierte gemäß dem Pressebericht der Thüringer Allgemeinen vom 22. Juli 2014 sowie den Drucksachen 0645/09 und 1269/14 (Erfurter Stadtrat) knapp eine Million Euro an Software sowie eine unbekannte Summe an Personalkosten im Zeitraum 2009 bis 2015, um den Anforderungen gemäß des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes und den Durchführungsbestimmungen zur INSPIRERichtlinie gerecht zu werden. Die nach § 6 Abs. 1 ThürGDIG bereitgestellten Komponenten führen, im Gegensatz zu den Ausführungen der Landesregierung in der Drucksache 6/67, demnach nicht zu einer kostenneutralen Bereitstellung von INSPIRE relevanten Daten und Diensten durch die Kommunen, da die nach § 6 Abs. 1 ThürGDIG bereitgestellten Komponenten weder Personalmehraufwände in den Kommunen noch aufwändige technische Softwarekomponenten zur Datenmodelltransformation umfassen. In einem Worst-Case-Szenario müsste jede Thüringer Kommune für alle originären Geodatenbestände (Anhang I bis III) eine Datenmodelltransformation selbst implementieren. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Thüringer Landesbetriebe, nachgeordnete Behörden, Städte und Gemeinden koordiniert das erweiterte Interministerielle Koordinierungsgremium-Geoinformationszentrum (IKG-GIZ) in der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in der Thüringer Landes- und Kommunalverwaltung (bitte Namen/Bezeichnung der Organisationen einzeln tabellarisch auflisten)? 2. Wie hoch sind die bei der Verabschiedung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes veranschlagten Erfüllungsaufwände vor dem Hintergrund der o.g. Vorbemerkung für die Kommunen, die sich durch den K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/309 erweiterten aber im Kontext der Richtlinie nicht notwendigen gesetzlichen Anwendungsbereich ergeben (bitte Kostenart und Kostenhöhe unter Berücksichtigung des INSPIRE-Zeitplans bis 2020 tabellarisch auflisten)? 3. Welche Anstrengungen werden seitens der Landesregierung unternommen, um die in § 6 Abs. 1 ThürGDIG genannten technischen Komponenten der Geodateninfrastruktur durch einen generischen Modelltransformator zu ergänzen, damit originäre d.h. sich am Geschäftsprozess einer Kommune orientierende Datenmodelle in INSPIRE konforme Datenmodelle kostenneutral überführen lassen (siehe Verordnungen (EG) Nr. 1089/2010, 1253/2013)? 4. Welche Vorteile ergeben sich vor dem Anwendungskontext einer gemeinsamen europäischen Umweltpolitik aus der, gemäß Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz auf den Freistaat Thüringen beschränkten Bereitstellung von raumzeitlich fragmentierten Kommunalgeodaten gegenüber homogenen landschaftsbeschreibenden Geobasisdaten gleicher Auflösung und Thematik? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 26. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Zusammensetzung des IKG-GIZ aus Vertretern der Staatskanzlei, der Ministerien und der kommunalen Spitzenverbände sichert die Koordinierung aller vom Geltungsbereich des § 2 Abs. 2 Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz (ThürGDIG) erfassten geodatenhaltenden Stellen ab. Eine Auflistung erfolgt daher nicht. Zu 2.: Für die Aufgaben nach dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz (Erfassung und Pflege der Metadaten, Bereitstellung der Geodaten und Dienste sowie Festlegung der Zugangsbedingungen über die zentralen technischen Komponenten der Geodateninfrastruktur Thüringen [GDI-Th]) konnten zum Zeitpunkt der Erstellung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes keine konkreten Aufwände benannt werden, da die Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 2007/2/EG noch nicht erlassen waren. Vielmehr wurde davon ausgegangen, dass der Nutzen aus der Verwendung der Geodateninfrastruktur mit ihren zentralen technischen Komponenten in den Behörden den Erfüllungsaufwand aufwiegt. Zu 3.: Für die Modelltransformation wird in der zentralen Geodatenhaltungs- und -bereitstellungskomponente seit 2008 ein Softwareprodukt eingesetzt, das die Beschreibung des Ausgangs- und des Zieldatenmodells als Transformationsgrundlage verwendet. Diese Modellbeschreibungen werden durch die geodatenhaltenden Stellen bereitgestellt. Zu 4.: Eine Arbeitsgruppe des IKG-GIZ hat für einzelne Datenbestände die Verpflichtung kommunaler Stellen zur Bereitstellung von Geodaten untersucht, für die ein aggregierter Datensatz in der Landes- oder Bundesverwaltung vorgehalten wird. Entsprechend den Handlungsempfehlungen der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) zur "Priorisierung von Geodaten für ihre INSPIRE-interoperable Bereitstellung" werden die geodatenhaltenden Stellen im Freistaat Thüringen beraten. Keller Ministerin