27.02.2015 Drucksache 6/313Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. März 2015 Entscheidung zur Beförderungspraxis bei Lehrern Die Kleine Anfrage 102 vom 15. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hat sich mit seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2014 grund legend zur Beförderungspraxis des Thüringer Kultusministeriums geäußert und diese für rechtswidrig erklärt. Demnach dürfe das Auswahlverfahren für Oberstudienräte und Studiendirektoren nicht nur auf Lehrer be schränkt werden, die bereits die Aufgaben eines Schulleiters oder dessen Stellvertreters wahrnehmen. Infol gedessen muss nun das Auswahlverfahren für Höhergruppierungen an den Schulen neu geregelt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie werden die Auswirkungen der Entscheidung auf künftige Auswahlverfahren seitens der Landesre gierung bewertet? 2. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung die Entscheidung des Thüringer Oberver waltungsgerichts umzusetzen? 3. Welcher Zeitplan ist für die Umsetzung der Entscheidung vorgesehen? 4. Hat die Entscheidung Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Beförderungsverfahren? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2014 2 EO 462/14 wird zu ei ner umfassenden Änderung der Verwaltungspraxis bei Beförderungen und Höhergruppierungen im Lehrer bereich führen. Insbesondere wird der Kreis der für eine Beförderung in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer anders auszugestalten sein, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Zu 2.: Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wei mar dergestalt umsetzen, dass das streitgegenständliche Auswahlverfahren abgebrochen wird. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/313 Zu 3.: Der Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens wird zeitnah erfolgen. Zu 4.: Die Entscheidung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung ist der materiellen Rechtskraft fähig. Dies be deutet, die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wirkt nur für und gegen die Verfahrens beteiligten. Dr. Klaubert Ministerin