06.12.2016 Drucksache 6/3172Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. Januar 2017 "Geschenke" für Gebietsreform? Die Kleine Anfrage 1512 vom 28. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Am 8. September 2016 fand in der Gemeinde Laasdorf im Saale-Holzland-Kreis eine Bürger versammlung statt, in der sich rund 150 Bürger über die anstehende Gebietsreform informierten. Dort bot nach entsprechendem Presseartikel der Ostthüringer Zeitung vom 9. September 2016 der Oberbürgermeister der Stadt Jena den Bürgern von Laasdorf an, im Falle der Zustimmung zur Eingemeindung dieser Kommune zeitlich befristet für deren Ge meindegebiet Grund- und Gewerbesteuern der Stadt Jena auszusetzen wie auch die Durchführung der Straßenreinigung nicht durch die Stadt erfolgen zu lassen und mithin auch keine Straßenreinigungsgebühr zu erheben. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist die zeitlich befristete Aussetzung beziehungsweise Nichtangleichung von Grund- und Gewerbesteuern für ausgewählte Teile/Gebiete einer Gemeinde/Stadt rechtlich möglich? 2. Wenn ja, a) für welchen Zeitraum; b) auf welcher gesetzlichen Grundlage kann diese Aussetzung beziehungsweise Nichtangleichung erfolgen ; c) bedarf es für unterschiedliche Hebesätze innerhalb der Kommunen der Zu lassung übergeordneter Behörden? 3. Kann eine Kommune für bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets von der Durchführung der Straßenreinigung beziehungsweise der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren absehen? 4. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage kann diese Aussetzung erfolgen? 5. Liegt in einer Nichterhebung von kommunalen Gebühren im Allgemeinen, Straßenreinigungsgebühren beziehungsweise deren Aussetzung oder Nichtangleichung an die geltenden Hebesätze bei der Erhebung kommunaler Steuern für bestimmte Hoheitsgebiete einer Gemeinde ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Voigt (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3172 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Grundsätzlich muss gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Hebesatz für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen gleich sein. Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Einen grundsätzlich einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer gibt § 25 Abs. 4 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) jeweils für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke vor. Für den Fall, dass das Gebiet von Gemeinden geändert wird, gilt nach derzeitiger Rechtslage jedoch die Ausnahme, dass die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile sowohl für die Gewerbe- als auch für die Grundsteuer auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen kann (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG). In der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Zulassung unterschiedlicher Realsteuerhebesätze vom 18. August 1995 (RealStHebZustV, GVBl. 1995, S. 298) hat die Landesregierung von den eingeräumten Ermächtigungen Gebrauch gemacht und die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung als zuständige Stelle für die Zulassung unterschiedlicher Hebesätze für eine Übergangszeit bis zu drei Jahren in dem Gebiet einer Gemeinde bestimmt (§ 1 RealStHebZustV). Vorgesehen ist eine entsprechende Regelung in den Neugliederungsgesetzen. Zu 3. und 4.: Gemäß § 49 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. Falls die Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und ihnen kein eigener Aufwand entsteht, können sie von der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren absehen. Zu 5.: Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 53 ThürKO ist immer anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. In Vertretung Götze Staatssekretär "Geschenke" für Gebietsreform? Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: