06.12.2016 Drucksache 6/3180Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. Januar 2017 Sicherheitsvorkehrungen am Flughafen Erfurt/Weimar Die Kleine Anfrage 1615 vom 25. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Flughafen Erfurt/Weimar ist der einzige internationale Flughafen des Freistaats Thüringen und als sol cher potentiell ein Drehkreuz für Reisebewegungen von Terroristen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurden die Sicherheitsvorkehrungen am Flughafen Erfurt/Weimar nach den terroristischen, islamistisch motivierten Akten in Würzburg und Ansbach erhöht? Wenn nein, warum nicht? 2. Wie und durch wen (privater Sicherheitsdienstleister et cetera) wird die Sicherheit am Flughafen Erfurt/ Weimar gewährleistet? 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Gewährleistung des Schutzes kritischer Infrastruk turen (wie zum Beispiel den Flughafen Erfurt/Weimar) durch private Sicherheitsdienstleister? 4. Sind der Landesregierung Reisebewegungen von Islamisten aus Thüringen über den Flughafen Erfurt/ Weimar bekannt (zum Beispiel in Krisen- und Konfliktgebiete wie Syrien und den Irak)? Wenn ja, wann fanden diese statt? In welche Staaten erfolgte die Ausreise beziehungsweise aus welchen Staaten er folgte die Einreise? Welche Staatsangehörigkeit hatten die Islamisten? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Schutz des Flughafens Erfurt/Weimar vor terroristischen Anschlägen richtet sich, wie auch an allen an deren internationalen Verkehrsflughäfen in Deutschland, nach den hierfür geltenden internationalen und nationalen Rechtsvorschriften. Dies sind im Wesentlichen auf europäischer Ebene die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschrif ten für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sowie auf nationaler Ebene das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Danach sind für die Umsetzung der Maßnahmen Luftsicherheit am Flughafen Erfurt/Weimar der Bund für die Durchsuchung der Passagiere und deren Gepäck sowie der Freistaat Thüringen im Wege der Bundesauf tragsverwaltung für die Überwachung der Eigensicherungsmaßnahmen des Flughafenbetreibers zuständig. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3180 Die durchzuführenden Maßnahmen Luftsicherheit basieren dabei auf der, der jeweiligen Bedrohungssitua tion angepassten, Anordnungslage der Obersten Luftsicherheitsbehörden in Deutschland, dem Bundesmi nisterium des Innern und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Maßnahmen der bestehenden Anordnungslage sind dabei insbesondere auf die Verhinderung von ter roristischen Anschlägen an Flughäfen ausgerichtet. Aus diesem Grund waren nach den Vorfällen in Würz burg und Ansbach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen, über die geltende Anordnungslage hinaus, nicht erforderlich. Die Thüringer Polizei ergänzt die Sicherheitsvorkehrungen in Form eines äußeren Objektschutzes. Die Art und Weise dessen wurde nach den in der Frage genannten Ereignissen nicht abgewandelt, da sich die Ge fährdungslage für den Flughafen Erfurt/Weimar nicht verändert hat und das bisherige Maßnahmengefüge, wie bereits ausgeführt, unter anderem zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen konstituiert war. Zu 2.: Der Bund bedient sich für die Passagier und Gepäckdurchsuchung eines externen Dienstleisters. Die Eigensicherungsmaßnahmen des Flughafenbetreibers gewährleistet die Flughafen Erfurt GmbH mit ei genem Personal. Zu 3.: Für die Flughafeninfrastruktur kann festgestellt werden, dass die privaten Sicherheitsdienstleister ein wich tiger Bestandteil des komplexen Luftsicherheitssystems an den internationalen Verkehrsflughäfen sind. Mit ihrer Unterstützung können die hohen Sicherheitsstandards im Bereich Luftsicherheit erfüllt werden. Recht liche Grundlage für den Einsatz privater Sicherheitsdienstleister im Bereich der Passagier und Gepäckkon trollen ist § 5 Abs. 5 LuftSiG. Danach kann die Luftsicherheitsbehörde geeigneten Personen als Beliehe nen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen übertragen. Überdies sind private Sicherheitsdienstleister ein wichtiger Bestandteil der Sicherheitsarchitektur des Frei staates Thüringen. Somit kommt ihnen ebenfalls eine Rolle beim Schutz kritischer Infrastrukturen zu, inso weit die für die Infrastruktur zuständige Stelle einen Sicherheitsdienstleister hierzu beauftragt. Ungeachtet dessen schützt die Thüringer Polizei nach eigener Lagebewertung kritische Infrastrukturen zugleich mit eigenen Maßnahmen. Ein etwaiger Schutz der betroffenen Infrastruktur durch einen privaten Sicherheitsdienstleister fließt dabei in die Lagebewertung und den Entschluss zu geeigneten polizeilichen Maßnahmen ein. Zu 4.: Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage und Informationsrechts des Thürin ger Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Unter Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen kann eine Beant wortung der vorstehenden Frage nicht erfolgen. Die Beantwortung auch in anonymisierter Form könnte dazu führen, dass Rückschlüsse auf die Einstu fungspraxis der Sicherheitsbehörden sowie auf einzelne Personen möglich und die Betroffenen individua lisierbar wären. Hierdurch würden nicht nur präventivpolizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen sowie laufende Ermittlungs verfahren, sondern auch Grundrechte der Betroffenen gefährdet. Die Preisgabe entsprechend detaillierter Informationen würde damit die polizeiliche Arbeitsweise bei der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung konterkarieren, indem etwa die polizeitaktische Auswahl von Gefähr dern und die daran geknüpften spezifischen gefährdungsrelevanten Maßnahmen offenbart würden, so dass sich die Betroffenen den Maßnahmen gegebenenfalls entziehen könnten. In Vertretung Götze Staatssekretär Sicherheitsvorkehrungen am Flughafen Erfurt/Weimar Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: