07.12.2016 Drucksache 6/3190Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Januar 2017 Annahme von Freikarten im Rahmen von Klassenfahrten und Exkursionen Die Kleine Anfrage 1654 vom 7. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Gemäß der Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 22. Juni 2016 dürfen Freikarten unter bestimmten Umständen von Thüringer Pädagoginnen und Pädagogen angenommen werden. In den zurückliegenden Wochen kam es wiederholt zu Irritationen über die Möglichkeiten der Annahme. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle der Annahme von Freikarten wurden im Schuljahr 2015/2016 und im laufenden Schuljahr von Thüringer Pädagogen beim jeweils zuständigen Dienstvorgesetzen beantragt? 2. Unter welchen Voraussetzungen können Thüringer Pädagogen Freikarten bis 25 EUR und über 25 EUR annehmen? 3. Worin besteht der Unterschied zwischen Freikarten (zum Beispiel bei einer bestimmten Gruppenstärke) nach dem allgemeingültigen Preis- und Gebührenverzeichnis von Institutionen für öffentliche und/oder private Museen, Theatern, Gedenkstätten et cetera und für Anbieter von Klassenfahrten? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Diese Angaben sind der Landesregierung nicht bekannt. Das TMBJS führt keine Statistik über Anträge von Lehrkräften über die Annahme von Freikarten. Zu 2.: Gemäß Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten vom 22. Juni 2016 (ABl. TMBJS vom 29. Juli 2016, Nr. 7/2016, S. 186), Ziffer 3.1.4, dürfen Freikarten (zum Beispiel kostenlose Eintrittskarten für die Begleitpersonen von Klassen bei Besuchen von Museen, Theatern) nur dann angenommen werden, wenn sie nach dem allgemeingültigen Preis- und Gebührenverzeichnis der Einrichtungen Begleitpersonen von Schulklassen oder Gruppen generell angeboten werden und ein Wert von 25,00 Euro nicht überschritten wird. Bei Überschreitung bedarf die Annahme der Einwilligung durch das zuständige Staatliche Schulamt. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3190 Die Verwaltungsvorschrift vom 22. Juni 2016 folgt damit den entsprechenden Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 15. September 2010 (ThürStanZ 2010, S. 1371) "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen durch die Bediensteten des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes". Zu 3.: Freikarten gemäß einem allgemeinen Preis- und Gebührenverzeichnis werden denjenigen gewährt, die die entsprechenden Voraussetzungen (zum Beispiel Gruppenstärke) erfüllen. Preis- und Gebührenverzeichnisse werden allgemein bekanntgegeben und wenden sich daher an eine unbestimmte Personengruppe. Im Gegensatz dazu erstellen Klassenfahrtenanbieter individuelle Angebote auf Anfrage. Diese enthalten gegebenenfalls unter anderen auch Freiplätze. Bei diesen Plätzen handelt es sich um ein Marketinginstrument der Reiseunternehmen. Üblicherweise werden die Kosten von zahlenden Reisenden im Rahmen einer Mischkalkulation mitgetragen. Da das Anrecht auf einen solchen Freiplatz letztlich durch alle Teilnehmer der Reise (auch der Schüler) zustande kommt, müssten sie auch gemeinsam darüber entscheiden, wie mit dem entstandenen geldwerten Vorteil sinnvoll umgegangen werden kann. Eine Übertragung des Freiplatzes auf eine begleitende Lehrkraft ist problematisch, weil der Reisekostenanspruch durch das Thüringer Reisekostengesetz gedeckt ist. Letztlich hätte diese Zuwendung den Charakter einer Spende aller Teilnehmer zu Gunsten der begleitenden Person. Dr. Klaubert Ministerin Annahme von Freikarten im Rahmen von Klassenfahrten und Exkursionen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: