12.12.2016 Drucksache 6/3210Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. Januar 2017 Nicht im Verfassungsschutzbericht des Freistaats Thüringen 2014/2015 erwähnte verfassungsschutzrelevante Personenzusammenschlüsse Die Kleine Anfrage 1617 vom 25. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz 2015, Seite 3, wird erwähnt, dass der Bericht "nicht abschließend alle verfassungsschutzrelevanten Personenzusammenschlüsse" aufzählt, sondern "über die wesentlichen, während des Berichtsjahres zu verzeichnenden Entwicklungen und deren Bewertung " Auskunft gibt. Ich frage die Landesregierung: 1. Werden im Verfassungsschutzbericht des Freistaats Thüringen 2014/2015 alle verfassungsschutzrelevanten Personenzusammenschlüsse erwähnt? 2. Wenn nein: Welche verfassungsschutzrelevanten Personenzusammenschlüsse werden aus welchen Gründen nicht im Verfassungsschutzbericht des Freistaats Thüringen 2014/2015 erwähnt (bitte nach der Zuordnung zum links- oder rechtsextremistischen Spektrum, der politisch motivierten Ausländerkriminalität und dem Islamismus aufschlüsseln sowie das Personenpotential beziehungsweise die Mitgliederzahl , das Operationsgebiet, die Aktivitäten, den Hauptsitz sowie die Vernetzungen und die Finanzierungsquellen [Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere] für jeden verfassungsschutzrelevanten Personenzusammenschluss nennen)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen (vergleiche Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Der Beobachtungsstatus einzelner extremistischer Gruppierungen liegt aufgrund der Art und Weise der Erkenntnisgewinnung der Geheimhaltung. Eine Offenlegung dieser Informationen würde die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz gefährden. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3210 Deshalb ist es (auch im Rahmen einer als "Verschlusssache" eingestuften Antwort) nicht möglich, die Frage im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Sinne einer Positiv- oder Negativauskunft zu beantworten. Zu 1.: Der Thüringer Verfassungsschutzbericht gibt einen Überblick über die gesetzlich festgelegten Aufgaben des Amtes und die im Berichtszeitraum erlangten wesentlichen Erkenntnisse zu jenen verfassungsschutzrelevanten Personenzusammenschlüssen, bei denen eine Unterrichtung der Öffentlichkeit geboten und nach den Vorschriften der Verschlusssachenanweisung des Freistaats Thüringen beziehungsweise den nachrichtendienstlichen Gepflogenheiten zulässig ist. Der Thüringer Bericht folgt dabei der im Verfassungsschutzverbund üblichen Praxis. Zu 2.: Über den Verfassungsschutzbericht hinausgehende Erkenntnisse - im Sinne der Fragestellung - sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Insofern wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Nicht im Verfassungsschutzbericht des Freistaats Thüringen 2014/2015 erwähnte verfassungsschutzrelevante Personenzusammenschlüsse Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: