16.12.2016 Drucksache 6/3219Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Januar 2017 Hochwasserschutz am Gewässer 1. Ordnung "Gera" im Bereich "Mühlgraben Ortslage Dosdorf (Stadt Arnstadt)" Die Kleine Anfrage 1633 vom 2. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Land ist für die Unterhaltung und damit auch für den Hochwasserschutz der Gewässer 1. Ordnung zuständig . Die Gera ist ein Gewässer 1. Ordnung. Im Bereich der Ortslage Dosdorf (Ortsteil der Stadt Arnstadt) zweigt von der Gera ein Mühlgraben ab. Die Wasserzufuhr von der Gera zum Mühlgraben wird durch ein Wehr geregelt. Dieses Wehr ist nach dem Informa tionsstand des Fragestellers nicht mehr vollständig funktionsfähig und sanierungsbedürftig. Durch die Funktionsstörungen an der Wehranlage besteht die Gefahr des unregulierten Was serzuflusses aus der Gera insbesondere bei Hochwasserlagen. In der Folge droht die teilweise Überflutung der Ortslage Dosdorf. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer ist nach dem Kenntnisstand der Landesregierung der Unterhaltungspflichtige für den Mühlgraben und die dazugehörige Wehranlage an der Gera im Bereich der Orts lage Dosdorf? 2. Inwieweit ist das Land als Unterhaltungspflichtige des Gewässers 1. Ordnung "Gera" dafür zuständig, dass aus diesem Gewässer kein unregulierter Wasserzufluss zum Mühlgraben im Bereich der Orts lage Dosdorf erfolgt? 3. Kann die Landesregierung den vom Fragesteller im Eingangstext beschriebenen Zu stand bestätigen oder welche abweichenden Informationen hat hierzu die Landesre gierung? Welche Sofortmaßnahmen hält dabei die Landesregierung für geboten und wer hat diese in welchem Zeitraum zwingend umzusetzen? 4. Welche Absprachen gab es mit der Stadt Arnstadt zur Sicherung des Hochwasser schutzes im Bereich der Ortslage Dosdorf? Welche Maßnahmen sind dabei in welcher Zuständigkeit vereinbart worden? In welchem Zeitraum sollen vereinbarte Maßnah men durch wen umgesetzt werden? Welcher finanzielle Investitionsaufwand ist dabei notwendig und unter welchen Voraussetzungen sind diese Investitionen in welcher Höhe förderfähig? 5. Unter welchen Voraussetzungen kann die Stadt Arnstadt auf Grund der aktuellen Fi nanzlage von einer möglichen Unterhaltungspflicht für den Mühlgraben im Bereich der Orts lage Dosdorf und die dortige Wehranlage, soweit diese gegeben sein sollte, zeitlich befristet befreit wer den? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3219 6. Inwieweit ist die Stadt Arnstadt auch im Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung und im Rahmen der Umsetzung eines von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bestätigten Haushaltssicherungskonzeptes zur Unterhaltung (notwendige Investitionen einge schlossen) des Mühlgrabens im Bereich der Orts lage Dosdorf und der dortigen Wehranlage (soweit die Stadt Unterhaltungspflichtige ist) verpflichtet? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Mühlgraben Dosdorf ist nach § 3 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ein Gewässer zweiter Ordnung und liegt nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 ThürWG in der Unterhaltungspflicht der Stadt Arnstadt. Die Unterhaltung des Gewässers Gera, nach § 3 (ThürWG) ein Gewässer erster Ordnung, obliegt dem Freistaat Thüringen. Diese Unterhaltungspflicht ist von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) als Gewässerunterhaltungspflichtiger wahrzunehmen. Die Wehranlage befindet sich im Gewässerbett der Gera, welches sich im Grundeigentum des Freistaates befindet. Hinsichtlich der Unterhaltungspflicht für die in der Gera liegende Wehranlage teilt das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Wasserbehörde mit, dass hierfür die Rechtssituation derzeit nicht eindeutig geklärt ist. Zunächst sind für die Wehranlage und die damit erfolgenden Benutzungen das Altrechtsfeststellungsverfahren abzuschließen sowie die Bestandskraft des Bescheides bzw. der Abschluss eines eventuellen Klageverfahrens abzuwarten. Zu 2.: Wird das in der Antwort zu Frage 1 erwähnte Altrechtsfeststellungsverfahren endgültig ablehnend entschieden , wäre die TLUG für die Unterhaltung der Wehranlage und der am Wehr befindlichen Nebenanlagen zuständig . Hinsichtlich des Zuflusses zum Mühlgraben bei Hochwasserereignissen teilt die TLUG mit, dass bereits bei kleinen Hochwasserereignissen oberhalb der Wehranlage Ausuferungen der Gera in die gesamte Aue stattfinden und diese dem Mühlgraben zufließen. Ein Verschluss des ohnehin umläufigen Zulaufschützes am Mühlgrabeneinlauf bliebe somit ohne Wirkung. Die Verhinderung von Ausuferungen bzw. die Hochwasserfreihaltung der Ortslage ist nicht Inhalt und Bestandteil der Unterhaltungspflicht nach § 67 ThürWG. Ebenso ist eine Verpflichtung des Freistaates zum Hochwasserschutz nicht normiert. Zu 3.: Die Landesregierung kann den im Eingangstext beschriebenen Zusammenhang sowie die gezogene Schlussfolgerung nicht bestätigen. Nach Mitteilung der TLUG sowie der oberen Wasserbehörde ufern bei Hochwasserabflüssen die Gera bereits oberhalb der Wehranlage sowie der Mühlgraben an mehreren Stellen aus. Die Antwort auf die Frage, ob und mit welchem Anteil die Funktionsstörungen an der Wehranlage Dosdorf ursächlich für eine Erhöhung der Hochwassergefahr für die Ortslage Dosdorf sein sollen, kann nur anhand einer konkreten Untersuchung ermittelt werden. Der Landesregierung ist eine solche Untersuchung nicht bekannt. Eine mögliche Sofortmaßnahme, die zur Verbesserung der Situation für die Ortslage im Hochwasserfall beitragen könnte, besteht nach Auffassung der oberen Wasserbehörde sowie der TLUG darin, die ca. 200 Meter unterhalb des Zulaufschützes am rechten Mühlgrabenufer befindliche Entlastungsöffnung zu vergrößern sowie den sich anschließenden - bisher verfüllten - Entlastungsgraben zu beräumen, durch welchen überschüssiges Wasser wieder der Gera zugeleitet würde. Als Maßnahmeträger wäre hierfür der Unterhaltungspflichtige , die Stadt Arnstadt, zuständig. Zwingende Umsetzungsfristen schreibt das Thüringer Wassergesetz nicht vor. Zu 4.: Das Problem der Hochwassergefahr haben Dosdorfer Bürger zusammen mit der unteren Wasserbehörde bereits bei der TLUG, der Stadt Arnstadt und dem TLVwA angesprochen und mit den entsprechenden Ver- 3 Drucksache 6/3219Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode tretern am 27. Mai 2015 vor Ort diskutiert. Nach Mitteilung der oberen Wasserbehörde und der TLUG wurden keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen. Die TLUG teilt mit, dass sie für die Bereiche Obere-/Zahme- und Wilde Gera beabsichtigt, im Jahr 2017 ein Hochwasserschutzkonzept zu beauftragen. Erst dann wird eine erste Grobkalkulation des finanziellen Aufwandes erfolgen können. Zu 5.: Das Wasserrecht kennt keine - zeitlich befristete - Befreiung von der öffentlich-rechtlichen Pflicht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG) zur Unterhaltung von Gewässern oder Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern. Die Gewässerunterhaltungspflichtigen erhalten zur Erfüllung dieser Pflicht über den Kommunalen Finanzausgleich Schlüsselzuweisungen (Art. 93 Verfassung des Freistaats Thüringen). Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ThürKO). Zu 6.: Gemäß Antwort zu Frage 1 obliegt der Stadt Arnstadt die allgemeine Gewässerunterhaltung des Mühlgrabens in der Ortslage Dosdorf als Gewässer zweiter Ordnung nach § 68 Abs. 1 ThürWG. Der Umfang der Gewässerunterhaltung ergibt sich insbesondere aus den Anforderungen des § 39 WHG. Diese Verpflichtung gilt, einschließlich etwaiger sich aus den Anforderungen des § 39 WHG ergebenden notwendigen Investitionen , auch im Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung oder während der Haushaltskonsolidierung. Siegesmund Ministerin Hochwasserschutz am Gewässer 1. Ordnung "Gera" im Bereich "Mühlgraben Orts-lage Dosdorf (Stadt Arnstadt)" Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: