16.12.2016 Drucksache 6/3220Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Januar 2017 Antrag des Unternehmens RCO Recycling-Centrum GmbH Bad Klosterlausnitz auf wesentliche Änderung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen Die Kleine Anfrage 1637 vom 2. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 40/2016 vom 4. Oktober 2016 ist durch das Thüringer Landesverwaltungsamt die Beantragung der wesentlichen Änderung und des Betriebs einer Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff durch das Unternehmen RCO Recycling-Centrum GmbH Bad Klosterlausnitz bekannt gemacht worden. In der Vergangenheit waren Umweltbelastungen , die vom Anlagenbetrieb ausgingen, häufig Gegenstand parlamentarischer Initiativen beziehungsweise Beratungen. Im Juni 2013 wurde der damalige Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz des Landtags in öffentlicher Sitzung informiert, dass das Unternehmen behördlich beauflagt worden sei, einen genehmigungsfähigen Antrag einzureichen. Der Genehmigungsbescheid mit einer Reihe von Nebenbestimmungen, Auflagen und Hinweisen erging mit Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29. Oktober 2013 ohne Befristung. Die Genehmigung wäre laut der Hinweise im Schreiben nur erloschen, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden oder soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben worden wäre. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist zum Vollzug des Genehmigungsbescheides durch das Unternehmen mit der Errichtung der wesentlich geänderten Anlage begonnen worden? Wenn ja, wann? 2. Falls begonnen wurde, hat das Unternehmen die eingangs erwähnten behördlichen Auflagen erfüllt? 3. Falls das Unternehmen die eingangs erwähnten behördlichen Auflagen nicht erfüllt, worin bestand gegebenenfalls die Genehmigungswidrigkeit des Anlagenbetriebes? 4. Wie und durch wen erfolgte die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage und mit welchen Ergebnissen? 5. Welche Gründe führt das Unternehmen für die aktuelle Beantragung der Errichtung einer geänderten Anlage an? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kummer (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3220 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die im Bescheid 34/13 des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) vom 17. März 2015 enthaltene Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Annahme, Lagerung und Behandlung gefährlicher Abfälle ist erloschen, da mit der Errichtung der hierfür vorgesehenen Annahme-, Behandlungs- und Lagerhalle nach Vollziehbarkeit der Genehmigung nicht innerhalb eines Jahres begonnen wurde. Die Auffassung des TLVwA bestätigte das Verwaltungsgericht Gera in seinem Urteil vom 21. April 2016 (Az. 5 K 163/15). Nicht erloschen ist dagegen die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der geänderten Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, die ebenfalls durch die Firma RCO Recycling- Centrum GmbH (RCO) am 12. Juli 2013 beantragt und mit Bescheid 34/13 vom 17. März 2015 erteilt wurde . Da sich die Kleine Anfrage auf die Behandlung gefährlicher Abfälle beschränkt, wird hierauf nicht weiter eingegangen. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Die Genehmigungswidrigkeit des Anlagenbetriebes folgt daraus, dass RCO in der Vergangenheit gefährliche Abfälle angenommen, verarbeitet und gelagert hat, obwohl die hierfür in den Genehmigungsbescheiden Nr. 123/06 vom 29. Oktober 2007 und Nr. 34/13 vom 29. Oktober 2013 (inkl. Nachtrag Nr. 34/13/N1 vom 14. Januar 2013) geforderte Annahme-, Lager- und Verarbeitungshalle nie errichtet wurde und eine Annahme , Behandlung und Lagerung gefährlicher Abfälle auf dem übrigen Anlagengelände nicht zugelassen ist. Zu 4.: Die Zuständigkeit für die immissionsschutzrechtliche Überwachung obliegt dem Landkreis Saale-Holzland- Kreis (LRA). Das LRA hat 2016 sieben Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die umfangreichste Kontrolle fand am 19. Mai 2016 nach § 52 a Bundes-Immissionsschutzgesetz statt, da es sich bei der Anlage der Firma RCO um eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie handelt. In Thüringen werden diese Überwachungen als medienübergreifende/integrierte Überwachungen durchgeführt , so dass nach dem jeweiligen Überwachungsschwerpunkt die entsprechenden Fachbehörden einbezogen werden. Am 19. Mai 2016 waren das LRA (Immissionsschutz- und Wasserbehörde), das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz und das TLVwA (Immissionsschutz und Abfallwirtschaft) im Rahmen der Fachaufsicht anwesend. Dabei wurden u. a. Verstöße gegen bestehende Genehmigungen hinsichtlich der Annahme und Lagerung von gefährlichen Abfällen festgestellt. Die nachfolgenden Überwachungsmaßnahmen hatten das Ziel, die Einhaltung der Festlegungen aus der Kontrolle vom 19. Mai 2016 zu überprüfen. Infolge der Nichterrichtung der genehmigten geschlossenen Halle hat das LRA zuletzt mit dem Schreiben vom 5. Juli 2016 mit Terminsetzung zum 12. Juli 2016 die Annahme gefährlicher Abfälle untersagt. Gegen diese Entscheidung hat die Firma RCO Rechtsmittel eingelegt. In dem gegenwärtig anhängigen Beschwerdeverfahren hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht dem Landkreis Saale-Holzland-Kreis mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen bis zur abschließenden Entscheidung in dem Beschwerdeverfahren untersagt. Bei der Vorortbesichtigung am 13. Juli 2016 wurde festgestellt, dass die Firma RCO entgegen dem genannten Verbot wiederum gefährliche Abfälle angenommen hat. Diesen Verstoß hat das LRA mit einem Zwangsgeld geahndet. Bei der Vorortbesichtigung am 22. und 29. Juli 2016 wurde festgestellt, dass keine weiteren gefährlichen Abfälle angenommen wurden. Zu 5.: Die Errichtung einer Annahme- und Verarbeitungshalle (incl. Überdachung des Verladebereiches) als Voraussetzung für die weitere Annahme und Behandlung gefährlicher Abfälle im Bereich der Ersatzbrennstoffan- 3 Drucksache 6/3320Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode lage wurde mit Genehmigungsbescheid 34/13 genehmigt. Infolge des Erlöschens der Genehmigung besitzt RCO keine rechtliche Grundlage für diese Tätigkeiten. Aus diesem Grunde beantragte die RCO im Wesentlichen nochmals die Genehmigung für eine Halle, wie sie bereits mit Bescheid 34/13 genehmigt worden war. Zusätzlich wurde eine Änderung des Lagerbereiches für nicht gefährliche Abfälle sowie die Herstellung eines so genannten "Premiumbitumens" durch Zugabe von Löschkalk und Rapsöl zu aufgearbeiteten bitumenhaltigen (nicht gefährlichen) Abfällen beantragt. Siegesmund Ministerin Antrag des Unternehmens RCO Recycling-Centrum GmbH Bad Klosterlausnitz auf wesentliche Änderung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: