21.12.2016 Drucksache 6/3234Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Januar 2017 Anschlag auf Ladenlokal des Vereins Migration- und Integration Gemeinschaft in Weida Die Kleine Anfrage 1581 vom 11. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: In der Nacht vom 1. zum 2. Oktober 2016 wurde auf das Ladenlokal der Migration- und Integration Gemeinschaft e. V. in Weida ein Anschlag verübt. Dabei wurden vor allem die Schaufenster zerstört. Da diese aus Sicherheitsglas bestanden, ist davon auszugehen, dass mit massiver Gewalt und Hilfsmitteln darauf eingeschlagen wurde. Daher besteht wenig Grund, nicht von einer geplanten Tat auszugehen. Die Tat soll gegen 1:15 Uhr stattgefunden haben. Mehrere Personen mit Kapuzen sollen gesehen worden sein. Der Anschlag fand somit genau einen Monat nach Eröffnung der Begegnungsstätte des Vereins in der Schloßstraße in Weida statt. In dem Ladenlokal finden seitdem regelmäßig Vereinstreffen mit Geflüchteten und deutschen Mitbürgerinnen und Mitbürgern statt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung gegenwärtig zum Tathergang vor? 2. Sind mutmaßliche Täter bereits bekannt und sind diese in der Vergangenheit durch politisch motivierte Äußerungen oder Aktivitäten aufgefallen oder diesbezüglich einschlägig vorbestraft? Wenn ja, wann und in welchem Zusammenhang? 3. Gehören die mutmaßlichen Täter zu einer rechtsgerichteten Gruppierung oder fügen sich ihre Aktivitäten in einen größeren Zusammenhang, wie zum Beispiel der kürzlich wieder aufgetauchten Anti-Antifa Ostthüringen oder dergleichen, ein? 4. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung gegebenenfalls ergreifen, um solchen Anschlägen vorzubeugen ? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der zugrundeliegende Sachverhalt ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafpro- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Rothe-Beinlich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3234 zessordnung wird von näheren Angaben abgesehen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2014 auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verwiesen. Dieses habe als Datenschutzgrundrecht in Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen seine besondere Ausprägung gefunden. Zu 1.: In der Zeit vom 1. Oktober 2016 18:00 Uhr bis zum 2. Oktober 03:40 Uhr kam es zu einer Sachbeschädigung an den Räumlichkeiten des Vereins Migration- und Integration Gemeinschaft e. V. (MIG e. V.) in 07570 Weida, Neustädter Straße 51. Dabei wurden zwei aus Sicherheitsglas bestehende Schaufensterscheiben (200 cm x 200 cm) beschädigt und das Oberlicht der Haustür (50 cm x 80 cm) komplett zerstört. Der oder die Täter verursachten nach gegenwärtigem Ermittlungsstand einen Sachschaden in Höhe von circa 2.000 Euro. Zu 2. und 3.: Bislang konnten keine Tatverdächtigen ermittelt werden. Zu 4.: Die Landesregierung verurteilt alle Formen der Gewalt. Im Bewusstsein einer Verpflichtung zur Gewaltprävention fördert die Landesregierung zahlreiche Projekte, die sich der Toleranz und Weltoffenheit widmen. Darüber hinaus stellt die Verhütung von Straftaten eine Kernaufgabe für die Thüringer Polizei dar. Entsprechend der Bewertung der schutzbereichsbezogenen Sicherheits- beziehungsweise Gefährdungslage werden sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen getroffen, um Gewaltstraftaten zu verhindern. Insgesamt kann die Verhinderung solcher Anschläge nur im Kontext eines gesamtgesellschaftlichen Ansatzes erfolgen, gleichwohl sich die Landesregierung bewusst ist, dass es keinen 100-prozentigen Schutz vor solchen Anschlägen gibt. Dr. Poppenhäger Minister Anschlag auf Ladenlokal des Vereins Migration- und Integration Gemeinschaft in Weida Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: